Innsbruck Informiert

Jg.2020

/ Nr.4

- S.11

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Diese Ausgabe – 2020_Innsbruck_informiert_04
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24 Stunden vorliegen. Zudem muss ein ausreichend langer gesunder Zustand vorliegen, der
ärztlich qualifiziert wird. Die Kontrolle fällt in
die Zuständigkeit der anordnenden Behörde.

Bekommt man Hilfe,
etwa bei Verpflegung?
Die Versorgung sollte von Angehörigen oder
NachbarInnen übernommen werden. Ist das
nicht möglich, können sich Menschen, die Hilfe und Unterstützung bei Einkäufen oder Erledigungen benötigen, an die Hotline Innsbruck Hilft 0512 5360 6120 wenden. Diese
wurde insbesondere für SeniorInnen und bewegungseingeschränkte Menschen im Raum
Innsbruck eingerichtet. Bei der Hotline können sich auch jene Menschen melden, die sich
freiwillig engagieren möchten.

Was machen HundebesitzerInnen?
Das Ausführen des Hundes ist erlaubt. Es
wird dringend darauf hingewiesen, diese
Spaziergänge so kurz wie möglich zu halten
und andere Menschen zu meiden. Personen
in Heimquarantäne dürfen ihr zuhause nicht
verlassen. Einzige Ausnahme: Hat die in Heim-

quarantäne befindliche Person einen eigenen
Garten, dann darf sie sich auf ihrem Grundstück bewegen. Soziale Kontakte dürfen
aber auch in diesem Fall keinesfalls wahrgenommen werden. Besteht keine Möglichkeit
den Hund auszuführen, ist auf externe Betreuung (Hundepension, HundesitterInnen)
zurückzugreifen.

Darf man während der Verkehrsbeschränkung spazieren gehen?
Spaziergänge sind grundsätzlich erlaubt.
Jedoch gilt: Entweder alleine oder mit Menschen, mit denen man zusammenlebt. Halten
Sie mindestens einen Meter, besser aber mehr,
Abstand zu anderen und meiden Sie Orte, an
denen Sie viele Menschen treffen könnten.
Damit sich die Einsatzkräfte auf die aktuelle
Situation konzentrieren können, sind Unternehmungen am Berg zu unterlassen. Weitere
Infos zur Verkehrsbeschränkung unter www.
ibkinfo.at/faq-verkehrsbeschraenkungen.

Kann das Virus von Haustieren
übertragen werden?
Derzeit gibt es keinen Hinweis darauf, dass
Haustiere das Virus auf Menschen oder andere Haustiere übertragen können bzw. selbst
daran erkranken. TierhalterInnen, die am Coronavirus erkrankt sind oder die sich womöglich mit dem Coronavirus infiziert haben, sollten zum Schutz des Tieres den Kontakt so
gering wie möglich halten bzw. vor und nach
dem Kontakt gründlich die Hände mit Seife
waschen.

Kann ich mich über Lebensmittel
oder Wasser mit Covid-19 infizieren?
Nein! Von Fleisch, Wurst, Eiern, Obst, Gemüse, Wasser usw. geht keine Gefahr durch das
Virus aus. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass sich Menschen über herkömmliche
Lebensmittel bzw. über Trinkwasser/Leitungs-

wasser oder Oberflächenwasser mit Covid-19
infiziert haben. Auch für andere Coronaviren
sind keine Berichte über Infektionen durch Lebensmittel bekannt.

Darf die/der ArbeitnehmerIn von der
Arbeit fernbleiben, wenn sie/er sich
vor einer Ansteckung fürchtet?
Grundsätzlich nein, es sei denn, dass tatsächlich eine Ansteckungsgefahr besteht. Dies ist
dann der Fall, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu Ansteckungen gekommen ist. Dies gilt nicht für ArbeitnehmerInnen,
die berufsmäßig mit der Krankenbetreuung
(Spitäler, Apotheken, Pflegeheime, Krankentransport, usw.) befasst sind. Für diese hat die/
der ArbeitgeberIn geeignete Schutzmaßnahmen (nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften) vorzusehen. Für Fragen zum Arbeitsrecht
kontaktieren Sie die Arbeitsrechts-Hotline der
AK Tirol 0800 22 55 22 1414 oder informieren
Sie sich unter www.tirol.arbeiterkammer.at.
Für UnternehmerInnen hat die WK Tirol eine
Serviceline unter 05 90 905 1111 eingerichtet.
Näheres unter www.wko.at/corona.

Kann die bereits gebuchte Pauschalreise kostenlos storniert werden?
Ein kostenloses Storno ist nur dann möglich,
wenn der Urlaubsantritt und die Gefahrensituation zeitlich eng beieinanderliegen. Wenn
das Reiseziel beispielsweise nicht in der direkt
vom Virus betroffenen Krisenregion liegt oder
der Urlaub erst in einigen Wochen, zum Beispiel zu Ostern angetreten wird, können Sie
vorerst nur zuwarten und die weitere Entwicklung beobachten. Eine klare Reisewarnung des Außenministeriums würde in jedem
Fall als Rücktrittsgrund gelten. Um zurückzutreten, muss eine solche aber nicht zwingend
vorliegen. Mehr Information für Reisende
unter www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/
reiseinformation/laender/.
INNSBRUCK INFORMIERT

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