Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.2

- S.10

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.Amtsblatt Nr. 2

stechende Abbildungen in den Katalogen und Prospekten laden den Käufer ein, die nicht augenscheinlich geprüfte Ware zu bestellen. Die in der Folge gelieferte
Ware entspricht häufig in keiner Weise den Erwartungen des Käufers. Krasse Falle eines derartigen Vorgehens im Anbot von Erzeugnissen der Schuhwaren branche veranlagten das Bunoesministerium für Handel und Verkehr mit Verordnung vom 22. Juli 1933,
VGVI. Nr. 334, das Schuhwarenversandgefchäft kurzerhand zu verbieten.
Die Wirksamkeit dieser Verordnung in der Fassung
des Vundesgesetzes vom 6. September 1934, L I I 225,
war bis zum 1. Jänner 1936 befristet und wurde nun
durch ein neues Bundesgesetz vom 31. Dezember 1935,
BGBl. 546, abgelöst. Der Begriff „Schuhwaren" wird
darin näher umrissen und ausdrücklich bestimmt, daß
Galoschen und andere Gummiüberschuhe, weiters
Gummi-Badeschuhe nicht als Schuhwaren im Sinne des
Gesetzes zu gelten haben. Das Gesetz, dessen Wortlaut
im Nachstehenden wiedergegeben wird und dessen Wirksamkeit in der gegenwärtigen Form wieder auf ein
Jahr befristet wurde, bringt nun in wesentlich deutlicherer Form Zum Ausdruck, was der Gesetzgeber
unter „Versandgeschäft" versteht und was er noch als
zulässigen Modus der Kundenwerbung ansieht:
§ 1: (1) Schuhwarenhändlern und Unternehmern fabriksmäßiger
Schuherzeugungsbetriebe ist es untersagt, im Inland Bestellungen
auf Schuhwaren Ausgenommen Galoschen und andere Gummiüberschuhe sowie Gummibadeschuhe) bei Personen, die nicht in
der Gemeinde des Standortes des Betriebes, des Händlers oder
Erzeugers wohnen und nicht Schuhwaren in ihrem Geschäftsbetriebe verwenden, auf schriftlichem Wege, wie zum Beispiel
durch die Versendung oder Verteilung von Werbeschriften, Preiskatalogen u. dgl. zu suchen. Die Werbung durch Zeitungsankündigung, Plakatierung oder auf ähnliche A r t fällt nicht unter dieses
Verbot. Es ist jedoch untersagt, Werbeschriften, Preiskataloge und
dergleichen Zeitungen als Beilage anzuschließen.
(2) Den im ersten Absatz erwähnten Händlern und Erzeugern
ist es ferner untersagt, in Werbeschriften, öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen die Versendung von Schuhwaren an die in
demselben Absatze erwähnten Personen anzubieten oder auf solche
Art erlangte Bestellungen auszuführen.

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Ermäßigung öer Grunögebührm für öen
Hezug elektrischen Stromes für minüerbemiltelte Haushalte

Auf Grund des Beschlusses des Gemeindetages vom
27. Dezember 1935 kann im Verwaltungsjahre 1936
minderbemittelten Haushaltungsvorständen eine Ermäßigung der Grundgebühren für den Bezug elektrischen Stromes auf 8 1.— je Wohnung und Monat gewährt werden. Die Gesuche um diese Ermäßigung sind
unter Benützung der beim Torwart des Rathauses vom
Die Bundesregierung hat mit Erlassung des vorstehenden Gesetzes einem wiederholt geäußerten und 3. Februar an erhältlichen Vordrucke bis längstens
nachdrücklichst betriebenen Wunsche des Schuhmacher- 15. März d. I . im Rathause, I I . Stock, Zimmer Nr. 94,
gewerbes, der Schuhindustrie und des Schuhwaren- abzugeben. Für die Zuerkennung der Begünstigung ist
handels entsprochen, welche Kreise einmütig dagegen
Stellung genommen haben, daß gewisse Handelsunter- die Höhe des Gesamteinkommens der in einer Wohnehmungen durch Aufkauf aus Konkurs- und Aus-nung befindlichen Verwandten maßgebend, das für
gleichsmassen, durch Herstellung minderwertiger Waren eine Person 150 8, für jede weitere Person um 30 3
und deren Vertrieb in der geschilderten Form den mehr, nicht überschreiten darf. Dem Ansuchen sind die
Interessen eines ganzen Standes zuwiderhandeln und
das Vertrauen der geschädigten Konsumenten zum ehr- Einkommensnachweise beizulegen, widrigenfalls die Ansamen Schuhmacherhandwerk untergraben.
nahme verweigert wird.
§ 2: Übertretungen dieses Gesetzes werden von den Gewerbebehörden mit Geld bis Zu 20lX) 8 oder mit Arrest bis zu sechs
Monaten oder mit dem Verfall der Gegenstände, auf die sich die
strafbare Handlung bezieht, bestraft. Die Strafen können auch
nebeneinander verhängt werden. Üeber die Strafgelder und den
Erlös für die verfallenen Waren ist nach den Vorschriften der
Gewerbeordnung zu verfügen.
§ 3: Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1936 in Kraft.
Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Jänner 1937.