Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.2

- S.9

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.9

Amtsblatt N«. 2.

Vescheiö
Auf das Ansuchen von 24. Jänner wird Frau Elisabeth M i r i s k a die Wiederaufnahme Ihres über ein
Jahr ruhenden Gewerbebetriebes des Handels mit allen
im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 GO. aufgeführten Artikel im
neu gewählten Standorte Innsbruck, Adolf-Pichier-Platz
Nr. 12, im Grunde des § 39 GO. und § 3, Abs. 1 und 2
des Untersagungsgesetzes vom 19. Oktober 1934,
VGBl. I I-Nr. 323, in der Fassung des Gesetzes vom
31. Dezember 1935, BGM. Nr. 545, bewilligt.
Der diesbezügliche h. a. Gewerbeschein vom 17. November 1932, Zl. 15252, folgt nach Richtigstellung des
Standortes anbei Zurück.

Die Befugnisse öes Hportartitelhänölers
beim Hansel mit M e r n
Das Vundesministerium für Handel und Verkehr hat !in Herbst
des vergangenen Jahres im Instanzenzuge im Verlaufe eines Verfahrens, die Abgrenzung der Befugnisse der Sportartikelhändler
beim Handel mit Skiern betreffend, ausgesprochen, daß der I n haber eines Handelsgewerbes an bei ihm gekauften Skiern zum
Anbringen (Aufmontieren) der Bindung und zum Anpassen (Aufmontieren) des Skikantenfchutzes befugt ist. Hingegen sei der
Händler nicht berechtigt, das Anschäften von Skiern und das
Ausbessern schadhafter Skier zu übernehmen, wenn diese nicht von
ihm geliefert worden seien. Hiegegen hat die Genossenschaft der
Wagner und Karosseriebauer in Innsbruck die Beschwerde an den
Bundesgerichtshof erhoben. Dieser hat nun vor kurzem die Beschwerde abgewiesen. I n der Begründung des bezüglichen Erkenntnisses heißt es:
I n den Ausführungen der Beschwerde tritt vor allem die Anschauung Zu Tage, daß eine Tätigkeit, die ihrer Natur nach den»
Gebiet eines handwerksmäßigen Gewerbes angehört, grundsätzlich
von jenen Verrichtungen an der Ware ausgeschlossen bleibe, die
der Abf. 1 des § 38g der GO. dem Handelsgewerbetreibenden zugesteht. Ihrem Wortlaut nach macht die zitierte Bestimmung die
hier fragliche Berechtigung des Handelsgewerbetreibenden davon
abhängig, daß seine, ihrem Wesen nach in ein anderes Gewerbe
fallende Verrichtung an der Ware sich als eine Abänderung darstellt, die lediglich die Anpassung der Ware an die Bedürfnisse des
Käufers behufs Ermöglichung des Absatzes zum Gegenstande hat!
eine Unterscheidung in der Richtung, ob diese Verrichtung an sich
einem handwerksmäßigen oder einem freien Gewerbe angehört,
macht § 38a, Abs. 1, GO. nicht.
Dem Geiste dieser Bestimmung nach muß der Handwerksmäßigkeit einer solchen Verrichtung, wie der Bundesgerichtshof bereits
in seinem Erkenntnisse ^ 61/35 vom heutigen Tage ausgesprochen
hat, rechtliche Bedeutung allerdings beigemessen werden, jedoch
nur in dem Ausmaß, daß Verrichtungen, deren Gegenstand den
Enderfolg der Tätigkeit eines der im § 1b, Abs. 2 der GO. (Fassung von 1935), aufgezählten Gewerbe darstellt, niemals als im
Sinne des § 38a, Abs. 1, zulässige Abänderungen gelten können
Die Montage der Bindungen des Kantenschutzes an Skier ist weder als selbständiges handwerksmäßiges Gewerbe in der Gewerbeordnung angeführt, noch bildet diefe Tätigkeit den Gegenstand
eines solchen in dem angedeuteten erschöpfenden Sinn, wie dies
etwa beim Färben einer Ware gegenüber dem Färbergewerbe zutrifft, fondern es kann sich bei diesen Montagen höchstens um Teiluerrichtungen aus dem Kreise eines handwerksmäßigen Gewerbes,
etnia des Wagnergewerbes, handeln. Derartige Teilverrichtungen
eines handwerksmäßigen Gewerbes von der Berechtigung des
Handelsgewerbetreibenden nach § 38, Abs. 1 GO. vorweg auszuschließen, ist nach der Rechtsansicht des Bundesgerichtshofes mit
dem Sinne dieser Ausnahmsbestimmung unvereinbar, der bei
solcher Auslegung praktisch kaum ein Anwendungegebiet bliebe.
Kann aber den Inhabern von Wintersportgeschäften die Berechtigung zur Montage von Skibindungen und Skikantenschutz nicht
schon wegen des handwerksmäßigen Charakters dieser Verrichtung
allein abgesprochen werden, so muß nunmehr untersucht werden,
ob diese Montagearbeiten als Abänderungen an der Ware zu betrachten sind, die lediglich die Anpassung der Ware an die Bedürfnisse des Käufers behufs Ermöglichung des Absatzes zum Gegenstand haben. Es kann nicht gesagt werden, daß die Behörde,
die den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt gemäß § 45.
Abs. 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz nach ihrer freien
Ueberzeugung zu würdigen hatte, zu einem unhaltbaren Ergebnis

gekommen wäre. Eine Anpassung an das Bedürfnis der einzelnen
Kundschaft liegt sicherlich vor, weil die Anbringung dieses oder
jenes Modells der Bindung oder des Kantenschutzes unbestrittenermaßen nach Vorliebe und Wahl des jeweiligen Käufers geschieht,
die Adaptierung der Bindung an den individuellen Fuß aber Anpassung im engsten Sinne des Wortes ist. Der Behörde kann aber
auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie in diesen Verrichtungen eine notwendige Voraussetzung für den Absatz der Skier durch
die Wintersportgeschäfte erblickte. Es geht nicht an, einer Abänderung an der Ware (Anpassung) den Charakter einer Voraussetzung für den Absatz schon deswegen allein abzusprechen und sie
von der Berechtigung des Händlers im Sinne des § 38a, Abs. 1.
letzter Eatz> auszuschließen, weil der Händler oder der Käufer
selbst die Abänderung auch durch das einschlägige Erzeugungsgewerbe ausführen lassen könnte. Da dies, theoretisch wenigstens,
immer möglich ist, müßte diese Auffassung der mehrzitierten Ausnahmsbestimmung völlig den Boden entziehen, sie kann daher
dem Sinne des Gesetzes nicht entsprechen. Die Anpassung der
Ware an die Bedürfnisse des Käufers durch den Händler selbst
muß vielmehr dann als eine Maßnahme zur Ermöglichung des Absatzes angesehen werden, wenn der Umweg über das Erzeugungsgewerbe mit den berechtigten Bedürfnissen des Verkehres nicht
vereinbar ist und infolgedessen den Absatz der Ware durch den befugten Händler in übertriebenem Maße hemmen würde. Dies im
vorliegenden Falle zu beurteilen, ist Sache der Gewerbebehörde.
Wenn sie bei dem unbestrittenen Umstand, daß eine große Anzahl
verschiedener Modelle vorhanden ist und verlangt wird, deren
Einlagerung in montiertem Zustand offenbar praktisch nicht möglich ist, und auf Grund ihrer Einsicht in die besonderen Bedürfnisse des Wahrenverkehrs in Skiern, wie sie sich im Zuge der
Entwicklung des Wintersportes in Oesterreich herausgestellt haben, zu der Ueberzeugung gelangt ist, daß die Montage von Skibindungen und Kantenschutz durch die zum Verkaufe von Skiern
berechtigten Inhaber von Eportausrüstungsgefchäften für die Er.
möglichung des Abfatzes von Skiern erforderlich ist. so kann ihrer
Beurteilung der Sachlage keinerlei Unschlüssigkeit vorgeworfen
werden.

Kunönmchung!
Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck
hat im Sinne des § 3 der I . B. O. in der Sitzung vom
28. Jänner 1936 den vom Stadtbauamte ausgearbeiteten Verbauungsplan „Sieglanger 2" Zur Genehmigung
durch die Landeshauptmannschaft vorgeschlagen. Dieser
Verbauungsplan „Sieglanger 2" umfaßt einen Teil
des Siedlungsgebietes unterhalb des Tchloffes Mentlberg, welches im Süden von der Völser Straße, im
Norden vom Damm der Arlbergbahn begrenzt wird; er
stellt somit eine Erweiterung des Verbauungsvlanes
„Sieglanger 1" dar, welcher mit Gemeinderatsbeschlus;
vom 30. Dezember 1933 Zur Genehmigung durch die
Tiroler Landesregierung beantragt wurde.
Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung,
daß der neue Verbauungsplan durch 14 Tage, ab Veröffentlichung diefer Kundmachung im Amtsblatte, beim
Stadtbauamt, Rathaus, I I I . Stock. Zimmer 80, eingesehen werden kann und allfällige Einwendungen in der
gleichen Frist beim Stadtmagistrate schriftlich einzubringen find.
Das Reinerträgnis des Balles der Stadt Innsbruck«
beträgt 8 2N67.^. welcher Betrag dem Winterhilfswerk
zur Verfügung gestellt wird.

Das Hchuhwarenversanögeschäft
I n der Bekleidungsbranche suchen eine Reihe von
Handelsunternehmungen sich ihren Umsatz auf" dem
Wege zu erweitern, daß sie Teile oder das ganze Bundesgebiet mit Werbeschriften überschwemmen. Aeußerst
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