Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1960

/ Nr.2

- S.3

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Nummer 2

der

t a r i f m i t den vom Gemeinderat am Ä). J ä n n e r
I960 besclilossenen Abänderungen^
die Gebiilireil >ur ^c!!!l,,ige,i der Wasenmeisterei zu den vom Geineindeüi! ani !_"l», I ä
I960 beschlossenen Sähen ^

>,j d i e G e b ü l i r e n f ü r d i e ^ e i i l u n g e n d e r ^
tionsnnstalt in der vom (^emeiiideral am
^ l , 7uini !!>!!> besclilossenen Höhe bziv, hinsiclil
licl) der Transporlgebiihren »ach dem jelveili
gen Tarif der Freiwilligen ^leltungsgesellschafl.
Der Iahresertrag dieser Gebühren überschreitet
nicht das Iahreserfordernis für die Erhaltung,
den Betrieb und die Amortisation der Einrichtung oder ""Anlage.
1 !. Die Interessentenbeiträge auf Grund des Landesgesetzes vom ^3. I n l i 1!)l9, L G V l . Nr. 2/1950, unter Zugrlnidelegung der vom Gemeinderat am
1. Februar 1950 beschlossenen Einheitssätze von
!> 6. bzw. 8 4.— für jeden i n " umbauten Raumes
bei Neu-, Zu- und Aufbauten.
12. Die Abgaben für die Benützung öffentlichen Ge»leindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen auf Grund
des Landesgesetzes vom ^;. J u l i 195l), L G V l . Nr.
2!V1!>l)<ì, zu dem vom Gemeinderat am ."lli. J u l i
195lì beschlossenen Hundertsatz von 3 u. H. der Roheinnahmen.
1.3. Die Verwaltungsabgaben auf Grnnd der Gemeindeabgabeilverordnung und anderer Gesetzesvorschriften.
Die Gebühren und Entgelte für die Leistungen sonstiger städtischer Betriebe, Anstalten und Einrichtungen nach den bei diesen ersichtlich gemachten Tarifen.
Der Gemeinderat faßte weiters nachstehende Beschlüsse:
I.
Gemäß ^ lii Abs. 2 des Stadtrechtes wird der Voranschlag der Stadt Innsbruck für das Haushaltsjahr
!i»!!l< lind der Wirtschaftsplan der Stadtwerte I n n s bruck für das Wirtschaftsjahr 1W0 wie beantragt festÜ^"tzl (siehe Borlage).

II.
Gei!iäs^.">l Abs.."! desStadlrechtes wurden im Haushaltsjahr 1!tt)0 nachstehende Steuern, Gebühren, Beitrage, sonstige ^"lbgadei! und Entgelte erhoben (siehe
Borlage j .

llem

Seite 3

Innubi in

III,
."! und Ar! der im vorgelegten Dienstpostenvlan mifgecnrn Dicns!p0slen genelnnigt.
IV.
Ge,näß i> l">0 Abs. ^ des Stadtrechtes wird der Bürgermeister ermächtigt, für Zwecke der lallfenden Kassengedarllilg Darlehen anfznnelimen. Diese müssen
längstens innerhalb des Haushaltsjahres rückzahlbar
sein. Der Höchstbetrng dieser Kassentredile wird init
,^ 15).l»l»!».<»!»"<>. festgesetzt.
V.
Gemäß tz l><) Abs. 1 des Stadtrechtes wird der Gesamtbetrag der Darlehen, die znr Vestreitnng der Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes bestimmt sind,
mit 8 50,000.000.— festgesetzt.
VI.
Zur Deckung des Abganges im ordentlichen Voranschlag sind zunächst Mehreinnahmen und Einsparungen zn verwenden.
VII.
Die Kredite für alle einmaligen Ausgaben des ordentlichen Haushalts bedürfen vor Inangriffnahme des
Vorhabens der Freigabe. Die Freigabe erfolgt auf Antrag des Finanzausschusses durch den Stadtrat.
VIII.
Die Voranschlagsansätze und Nachtragskredite des
außerordentlichen Haushaltes für 1959 (Teil I) gelten
als übertragbar und sind somit auch im Haushaltsjahr
19W wirtsam.
Die Voranschlagsansätze und Nachtragskredite des
außerordentlichen Haushalts für 1959 (Teil II) sind,
soweit sie nicht vom Gemeinderat zur Gänze oder teilweise freigegeben wurden, von der übertragbarkeit in
das Haushaltsjahr 1960 ausgeschlossen und haben mit
Ende des Rechnungsjahres 1959 als verfallen zu gelten.
Die im außerordentlichen Haushaltsplan I960
(Plan ^V und Z) angeführten Vorhaben tonnen, soweit sie bereits begonnen wurden, fortgesetzt oder vollendet werden, wenn die Bedeckung der erforderlichen
Ausgaben durch außerordentliche Einnahmen (Darlehenserlöse, Kapilalbeträge, Rücklagen oder Zuschüsse
des ordentlichen Haushalts) gesichert ist.
Die Inangriffnahme neuer Vorhaben im Jahre
I960 und die Freigabe der bezüglichen Kredite bedarf
ausschließlich der Genehmignng de<> Gemeinderates.