Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1960

/ Nr.2

- S.2

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Nummer 2

Das Gemeindebudqet I960
Der Gemeinderal der Landeshauptstadt Innsbruck
dal in der ani 20. Jänner 1960 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der
Sladt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der Stadtwerke Innsbruck für das Verwaltungsjahr 1960 beschlossen.
Die Voranschläge wurden wie folgt festgesetzt!
Ordentlicher Voranschlag
Neineinnahmen in der Höhe von . . . 8 180,670.800
Neinausgaben in der Höhe von . . . . 8 181,973.800
Außerordentlicher Voranschlag
Ausgaben für gewöhnliche Vorhaben
in der Höhe von
8
Ausgaben für Beseitigung von
Kriegs- und Vesatzungsschäden i n der
Höhe von
"
8

67,633.000

6. Die Vergnügungssteuer auf Grund des Vergnüguugssteuergesetzes vom 20. M a i 1947, LGVl." Nr.
18/1947, und vom 16. Dezember 1949. L G B l . Nr. 8/
1950, in der Fassung des Gesetzes vom 25. September 1959, L G V l . Nr. 33/1959," mit den darin enthaltenen Höchstsätzen und in bestimmten Fällen
mit den von der Tiroler Landesregierung genehmigten erhöhton Sätzen. Für Amateur-Sportveranstaltungen und für Vereine gelten die vom Gemeinderat in der Sitzung vom 15. Dezember 1955
beschlossenen Begünstigungen.
7. Die Ankündigungssteuer auf Grund des Ankündigungssteuergesetzes vom 2. Juni 1918, L G V l .
Nr. 21/1948, m i t dem gesetzlichen Höchst«usmnß.

12,562.000

Wirtschaftsplan der Ttadtwerke Innsbruck
Einnahmen in der Höhe von
Ausgaben i n der Höhe von

1947, und der Netränkesteuersatzung ooin 18. Dezember 1952 m i t 10 v. H. des Kleinliandel^preises.

8 150,940.000
8 163,865.000

Der Gemeinderat genehmigte außerdem gemäß tz 51
Abs. 3 des Stadtrechtes die Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben und Entgelte, die im Haushaltsjahr erhoben werden. Sie sind!
1. Die Grundsteuer
a) Grundsteuer ^ für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe mit Hebesatz von 400 v. H. des Steuermeßbetrages;
d) Grundsteuer L für andere Grundstücke mit Hebesatz von 250 v. H. des Steuermeßbetrages, in
bestimmten Fällen mit erstarrter Grundsteuer
als Mindestbetrag. Alte Gemeinderatsbeschlüsse
über die Grundsteuer treten ab 1. Jänner 1960
außer Kraft.
2. Die Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital
uon den stehenden Gewerbebetrieben mit Hebesatz
von 180 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages,
von den Wandergewerbebetrieben mit Hebesatz uon
180 v. H. des einheitlichen Steuermeßbetrages.
3. Die Lohnsummensteuer
mit Hebesatz von 1000 v. H. des Steuermeßbetrages
^ 2 v. H. der Lohnsumme.
4. Die Feilbietungsabgabe auf Grund des ß 32 des
Gemeindeabgabengesetzes. L G V l . Nr. 43/1935, mit
3 v. H. des Erlöses beweglicher und 1 v. H. des Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.
5. Die Getränkesteuer auf Grund des Getränkesteuergesetzeo vom 12. November 1947, L G V l . Nr. 26/

8. Die Epeiseeissteuer auf Grund der Speiseeisslenersatzung vom 18. Dezember 1952 mit 10 v. H. des
Kleinhandelspreises.
9. Die Hundesteuer auf Grund des i> 25 des Gemeindeabgabengesetzes, L G V l . Nr. 43/1935, und der
Hundesteuerordnung vom 20. Dezember 1951, mit
nachstehenden Sätzen:
für einen Hund
für den zweiten Hund
für jeden weiteren Hund
für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, sowie für Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenhunde
als Zwingersteuer für jeden Hund
jedoch für einen Zwinger höchstens

8 100.—
8 150.—
8 200.—

8 20.—
8 50.—
8 200.—

10. Gebühren uon Gemeindeeinrichtungen und Anlagen, insbesondere
2) die Mullabfuhrgebühren zu den vom Gemeinderat am 20. Jänner 1960 beschlossenen Sätzen"
!>) die Gehwegreinigungsgebühren zu den vom Gemeinderat am 14. A p r i l 1951 beschlossenen Sätzen<.) die Kanalgebührcu und Nitschenreinigungsgeliiihrcn, somie die Anliegerbeiträge für Etraßenkanalleitnugen zu den vom Gemeinderal am
20. Jänner 196!» beschlossenen Sätzen;
Marktordnung"
die Gebühren für die Leistungen der
Verwallung zu den vom Genieindenil
30. Jänner 1958 beschlossenen Sätzen;

am

die Geliüliren des Schlacht- und Viehhofes auf
Grund der vom Gemeinderal um 6. März 1958
beschlossenen Gebührenordnung samt Gebühren-