Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.2

- S.5

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Amtsblatt N r . 2.
konnten in anderen Abteilungen des Stadtmagistrates
untergebracht werden. Der Rest wurde zum überwiegenden Teile Zeitlich, zum kleineren Teile dauernd pensioniert.
Der Versuch der Stadtgemeinde, den Innsbrucker
Heimatberechtigten und anderen Tiroler Landeskindern
bei Ergänzungen des Beamtenkörpers der Polizeidirektion einen gewissen Vorrang für die Neuaufnahmen zu
sichern, scheiterte. Der Gemeindetag mutzte sich mit der
Entschließung begnügen, daß der Bürgermeister trachtet, von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Zusicherung zu erwirken, daß bei Ergänzung
des Personalstandes der Vundespolizeibehörde in I n n s bruck unter sonst gleichen Voraussetzungen in erster
Linie Innsbrucker Gemeindemitglieder oder andere T i roler Landeskinder berücksichtigt werden.
Die grundlegendste, im Übereinkommen übernommene Verpflichtung der Stadtgemeinde ist die, „dem
Bunde zur Unterbringung der Vundespolizeibehörde auf
Gemeindegebiet dauernd Räume im Ausmaße jenes Erfordernisses zur Benützung zu überlassen, das sich nach
dem Umfange ergibt, in welchem der Polizeidienst im
Zeitpunkt seiner Verbundlichung eingerichtet wird".
Das Ausmaß dieses Erfordernisses wurde der Stadtgemeinde schon zu Beginn der Verhandlungen bekanntgegeben. Zur Befriedigung des festgelegten Raumbedarfes wurden dem Bunde die Gebäude Südtiroler Platz
Nr. 14 und Südtiroler Platz Nr. 16 (Ealurner Straße 2)
mit den dazugehörigen Nebengebäuden und Höfen als
Amtsgebäude der Bundespolizeidirektion und als Polizeikaferne, weiters die im Hofe des Hauses Salurner
Straße 4 ausgebauten, bzw. errichteten Baulichkeiten
als Gefangenhaus und Garagen und schließlich geeignete
Räume für die Wachstuben im Rathause, in Pradl, Mariahilf und Saggen fowie für je eine Polizeiexpositur
am Bahnhof und auf dem Flugplatz zur Benützung überlassen. Weiters ist die Stadtgemeinde verpflichtet, dem
Bunde Dienstwohnungen für den Leiter der Vundespolizeibehörde, für den Kommandanten der Sicherheitswache, für den Kasernkommandanten, für den Gefangenhausaufseher und für den Hauswart zur Verfügung
zu stellen.
Die Stadtaemeinde ist verpflichtet, die dem Bunde zur
Benützung überlassenen Gebäude und Räume in gutem,
für die besonderen Polizeizwecke tauglichem Zustande zu
übergeben und sie in gutem Zustande zu erhalten. Die
Erhaltungspflicht bezieht sich nicht nur auf die Erhaltung der Gebäude an sich, sondern auch auf die Türen,
Fenster, Fußböden. Oefen, Abort- und Wasseranlaaen
sowie auf Licht-. Gas- und Wasserleitungen. Das Veaehren der Stadtgemeinde, daß der Stadtgemeinde hinsichtlich dieser Erhaltungspflicht die Stellung des Hauseigentümers, dem Bunde die Stellung eines Mieters eingeräumt werde, wurde abgelehnt. Der Gemeindetag
brachte daher anläßlich der Genehmigung des Übereinkommens zum Ausdrucke, daß er die der Stadtaemeinde
überbundene Instandhaltungspflicht in jenen Fällen für
zuweitaebend erachte, in denen es sick um die Behebung
von Schäden handelt, die durch vorsätzliches oder arob
fahrlässiges Verhalten von Organen der Bundespolizeibehörden entstanden sind.
Die besprochene grundleaendste Verpflichtung der Gemeinde, der Vundespolizeibehörde die nötiaen Gebäude
und Räume zur Verfüguna zu stellen, bleibt auck dann
aufrecht, wenn die überlassenen Gebäude oder Räume
aus irgend welchen Gründen unbrauchbar werden, es
wäre denn, daß die Unbrauchbarkeit der Gebäude oder
der Räume auf ein Verschulden des Bundes zurückgeht.

Die Gemeinde ist also verpflichtet, die Gebäude und
Räume in dem festgelegten Ausmaße wieder herzustellen oder einen entsprechenden Ersatz zu beschaffen. Zur
Erzielung dieser Sicherung hatte der Bund ursprünglich
— weit über das Ziel hinaus — verlangt, daß die Stadtgemeinde binnen einer angemessenen, von der Bundesverwaltung zu bestimmenden Frist im Rahmen des vorgesehenen Ausmaßes einen gleichwertigen Ersatz auf
ihre Kosten zu beschaffen habe, „wenn es sich in der
Folge als notwendig erweist, in der im Übereinkommen vorgesehenen Unterbringung eine Aenderung eintreten zu lassen". Die Entscheidung über die Notwendigkeit einer solchen Aenderung in der Unterbringung wäre
ausschließlich der Bundesverwaltung zugestanden. Das
in dieser Art formulierte Verlangen wurde aber von
der Stadtgemeinde wegen der unabsehbaren finanziellen Folgen, die es für sie hätte haben können, von allem
Anfang an als undiskutabel abgelehnt.
Die Stadtgemeinde hat für die von ihr beizustellenden
Gebäude und Räume die darauf entfallenden Steuern,
öffentlichen Abgaben und öffentlichen Gebühren zu leisten, für die Rauchfangkehrung, Kanalräumung, Unratabfuhr und Gehsteigreinigung zu sorgen und Wasser,
Gas, Licht-, Kraft- und Heizstrom und das für die Beheizung nötige Heizmaterial beizustellen. Hingegen obliegen die Aufräume-, Reinigungs- und Heizarbeiten in
allen zur Verfügung gestellten Gebäuden und Räumen
der Bundesverwaltung.
Gegenüber diesen Dauerverpflichtungen stellen sich als
einmalige Leistungen der Gemeinde dar: Die Beistellung
der erstmalig erforderlichen Einrichtungsgegenstände für
die gesamten zur Benützung überlassenen Gebäude und
Räume, die Überlassung aller bisher bei der Etadtgemeinde dem Polizeidienste gewidmeten Erfordernisse
und Behelfe, wie der Bestände des Meldeamtes, des
Wahlkatasters und des Erkennungsdienstes, weiters der
Kraftfahrzeuge und Fahrräder, der Schreib- und anderen Vüromaschinen sowie der gesamten Bestände an
Montur- und Rüstungsgegenständen. Während die von
der Stadtgemeinde dem Bunde zur Verfügung gestellten Gebäude im Eiaentume der Stadtgemeinde bleiben,
sind die erwähnten Mobilien in das Eigentum des Bundes übergegangen.
Für den Fall der Nichterfüllung der der Gemeinde
auferlegten Verpflichtungen nahm die Bundesverwaltung trotz begründeter Vorhalte der Vertreter der
Etadtgemeinde für sich das Recht i n Anspruch, „auf Kosten und Gefahr der Stadtgemeinde Abhilfe zu schaffen
und die dadurch erwachsenen Auslagen im Falle des
Zahlungsverzuges seitens der Stadtgemeinde durch Abzug von den ihr gebührenden Ertragsanteilen an den
gemeinschaftlichen Vundesabgaben hereinzubringen".
Der Gemeindetag konnte sich nur schwer zur Annahme
dieses Punktes des Übereinkommens entschließen, da
er ihn mit der Stellung der Stadtgemeinde als gleichberechtigte Vertragspartnerin nicht gut vereinbar hielt,
und stellte ausdrücklich fest, daß er die Genehmigung
nur deshalb erteile, weil jede Verzögerung des Vertragsabschlusses eine unmittelbar eintretende und nicht
mehr gutzumachende Schädigung der finanziellen Interessen der Gemeinde zur Folge hätte.
Ueber Streitigkeiten entscheidet, soferne sie überhaupt
vor die ordentlichen Gerichte gehören, in erster Instanz
das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck.
Auffallend an dem ganzen Uebereinkommen ist im
Vergleiche mit den Verträgen anderer Städte, daß weder von einer von der Stadtgemeinde an den Bund zu
leistenden Kopfquote die Rede ist, noch daß ausdrücklich