Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.2

- S.4

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1936_Amtsblatt_02
Ausgaben dieses Jahres – 1936
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
.Amtsblatt Nr. 2
Die Verordnung des Zuständigen Vundesministers
überträgt der Bundesvolizeidirektion außerdem noch
folgende Aufgaben:
1. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe. Ordnung und
Sicherheit und die Bekämpfung gemeinfchädlicher Auswüchse
des Wirtschaftslebens und des unerlaubten Rauschgiftverkehres lHirtschaftsvolizei):
2. das Patzwesen, das Meldewesen und die Fremdenpolizei:
3. die Vereins- und Versammlungsangelegenheiten"
4. die Pressepolizei:
5. das Waffen-, Tchießbedarfs- und Sprengmittelwesen, das
Schießwesen;
6. die in den Bundesgesetzen über das straftgerichtliche Verfahren
den Sicherheitsbehörden übertragenen Amtshandlungen im
Dienst der Strafjustiz (gerichtliche Polizei);
7. das Strafregisterwesen, das Fahndungswesen:
8. die Fällung von Erkenntnissen auf Abschiebung und Abschaffung aus dem Bundesgebiet: die Verhängung und Durchführung der Polizeiaufsicht, die Vornahme von Polizeistreifungen;
9. die Kraftfahrpolizei, die Ttraßenpolizei auf Vundesstraßen,
die polizeilichen Angelegenheiten beim Betrieb der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt:
10. die Handhabung des § 5 des Gesetzes, womit strafrechtliche Bestimmungen in betreff der Iulä"ssigkeit der Anhaltung in
Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten getroffen werden,
RGVl. Nr. 89/85, die Bekämpfung des Mädchenhandels sowie
unzüchtiger Veröffentlichungen:
11. die Beaufsichtigung des Buchmacher- und Totalisateurwesens,
die Bekämpfung des Winkelwettwefens:
12. die Handhabung der zur gewerbepolizeilichen Regelung der
Versonentransvortgewerbe erlassenen Vorschriften und der
Vorschriften über die Polizeistunde (§ 131 G.O.):
13. die in den sonstigen Bundes- oder Landesgesetzen den Sicherheitsbehörden (Bundespolizeibehörden) übertragenen Aufgaben:
14. die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes im Rahmen der
vorstehenden Punkte einschließlich der Amtshandlungen nach
§ 1339 ABGB. und Art. V I I I E.G.V.G.

Der örtliche Wirkungsbereich der Vundespolizeidirektion umfaßt nicht nur das Gemeindegebiet von Innsbruck, sondern auch die dichter verbauten Gebietsteile
der Gemeinden Hötting und Mühlau.
Von ungemein großer Wichtigkeit war für die Stadtgemeinde die Frage, wie viele Beamte aus dem städt.
Polizeiapparat in den Bundesdienst übernommen werden. Die Stadtgemeinde mußte von vornherein darauf
bedacht sein, möglichst den ganzen Apparat mit allen
Beamten zu übergeben, um nicht durch die sonst notwendig werdenden zahlreichen Pensionierungen den aus
der Verbundlichung zu erwartenden finanziellen Erfolg
empfindlich geschmälert Zu sehen. Der Bund schied bei
Prüfung der Frage, welche Beamten für die Uebernahme in Betracht kommen, die in einigen Jahren pensionsreif werdenden Beamten von vornherein aus und
sichtete im übrigen nach körperlicher und geistiger Eignung. Der Maßstab, der bei der ärztlichen Prüfung zunächst angelegt wurde, entsprach dem Maßstäbe, der für
Neuaufnahmen in einen öffentlichen Dienst zugrunde zu
legen ist; das Ergebnis war, daß auch alle jene Beamten,
die infolge ihrer zehn- bis zwanzigjährigen Dienstleistung natürlicherweise kleinere körperliche Mängel
aufwiesen, zurückgewiesen wurden. Den Bemühungen
des Bürgermeisters gelang es. auch die Uebernahme
eines erheblichen Teiles solcher zuerst als nicht tauglich
erklärter Beamten durchzusetzen. Schließlich erklärte sich
der Bund bereit, von 33 Beamten des Polizeiamtes
(Konzeptsbeamte, mittlere Verwaltungsbeamte, Kanzlei- und Hilfsdienstbeamte) 17, von 26 Kriminalwachebeamten ebenfalls 17 und von 155 Sicherheitswachebeamten 118, zusammen also von 214 Beamten 152 in
den Bundesdienst zu übernehmen.
Eine weitere Schwierigkeit ergab sich daraus, daß der

Bund den zu übernehmenden Beamten wohl die völlige
Gleichstellung mit den übrigen Bundesangestellten gleicher Kategorie in besoldungs- und dienstrechtlicher Hinsicht sowohl für das Aktioitätsverhältnis als auch für
das Ruhestandsverhältnis zusicherte, daß er sich aber
nicht bereit erklärte, sie in jene Dienstklassen und Gehaltsstufen zu übernehmen, in denen sie auf Grund früher bestandener städtischer Vorrückungsbestimmungen
bereits gereiht waren. Seit dem Jahre 1923 hatte man
schon in Vedachtnahme auf eine allfällige Verbundlichung der städtischen Polizei bei der Aufnahme von
Beamten, Kriminalbeamten und Sicherheitswachebeamten in den Polizeidienst von den Aufzunehmenden die
Erklärung verlangt, sich im Falle der Verbundlichung
der städt. Polizei ohne jeden Regreßanspruch an die
Stadtgemeinde vom Bunde übernehmen zu lassen; von
den früheren Jahrgängen war eine derartige Erklärung
aber nicht verlangt worden. Den Beamten dieser Jahrgänge stand es daher frei, die Uebernahme in den Bundesdienst abzulehnen. Der Stadtgemeinde wäre in einem
solchen Falle nichts anderes übrig geblieben, als den
Großteil der in Frage kommenden Beamten zu pensionieren und den kleinen Rest nach vielleicht vorhandenem
Vedarfe auf andere Dienstzweige zu überführen. Da es
sich um 54 Beamte handelte, wäre eine Belastung der
Etadtgemeinde entstanden, die den aus der Verbundlichung erwarteten finanziellen Vorteil ganz wesentlich
beeinträchtigt hätte. Der Gemeindetag sah sich daher
veranlaßt, diesen älteren Jahrgängen, von denen die
erwähnte Erklärung, sich ohne Regreßansvruch in den
Bundesdienst übernehmen Zu lassen, seinerzeit nicht abverlangt wurde, die Zusicherung zu geben, daß sie durch
einen Zeitraum von zehn Jahren in jedem Jahre auf
die vom Bunde bezahlten Bezüge eine Aufzahlung auf
jene Bezüge erhalten, die ihnen nach den für die städt.
Angestellten geltenden Bestimmungen jeweils bei der
Stadtgemeinde zustünden. Der Aufwand für diese Aufzahlung beträgt nach dem heutigen Stande der Einreihung rund 15.000 3 im Jahre. Der Gemeindetag
konnte sich zu dieser Zusicherung um so eher entschließen, als bei der bevorstehenden restlosen Angleichung
der Bezüge der Gemeindebediensteten an jene der Bundesbediensteten der noch bestehende Unterschied sowieso
sich in Bälde stark vermindern, wenn nicht verschwinden
wird. Diese Zusicherung gab den 54 Beamten das Gefühl, durch den Uebertritt in den Bundesdienst nicht geschädigt zu werden und bewirkte, daß sie sich ausnahmslos in den Vundesdienst übernehmen ließen.
So wurde erreicht, daß alle 152 Beamten, zu deren
Uebernahme sich der Bund bereit erklärt hatte, tatsächlich in den Vundesdienst übergetreten sind. Es verblieben also im städt. Dienst von 214 Beamten des städt.
Polizeidienstes 16 Beamte des Polizeiamtes, 9 Kriminalwachebeamte und 37 Sicherheitswachebeamte. zusammen 62 Beamte. Ein Entgegenkommen des Bundes bedeutete es noch, daß er von den nicht übernommenen
37 Sicherheitswachebeamten 10 Beamte in den Vundespolizeidienst in Verwendung nahm und deren Bezüge
trägt; im Falle der Dienstunfähigkeit dieser Beamten
hat die Stadtgemeinde selbstverständlich ihre Pensionsbezüge zu tragen.
Von den seinerzeit dem städt. Polizeidienste Zugeteilten 214 Beamten belasten also gegenwärtig nur mehr
52 Beamte den Personalaufwand der Stadtgemeinde.
Von diesen wurden 12 in der neu geschaffenen Erhebungsstelle und 4 in der neuen auf Grund des Gesetzes über die Einwohnerverzeichnung errichteten Einwohnermeldestelle in Verwendung genommen, 5 Beamte