Innsbruck Informiert

Jg.2018

/ Nr.4

- S.55

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KUNDMACHUNG

über die Ausstellung und Verwendung der Wahlkarten
und die Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde
Am 22. April 2018 findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters statt.
I. An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis
enthalten sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht
grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme im Weg der Briefwahl abgeben.
II.

III.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag aus gesundheitlichen
Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen voraussichtlich verhindert sein werden, ihre
Stimme vor jener Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, abzugeben.
Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte:
1. Die Ausstellung einer Wahlkarte ist unter Nachweis der Identität im Stadtmagistrat zu beantragen. Im Antrag
muss der Grund angegeben werden, weshalb der Wahlberechtigte am Wahltag voraussichtlich verhindert sein
wird, seine Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
2. Der Antrag kann vom Tag der Wahlausschreibung (das ist der 15.1.2018) an schriftlich bis spätestens am vierten
Tag vor dem Wahltag (das ist der 18. April 2018) oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag
(das ist der 20. April 2018), 14.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum 20. April 2018, 14.00 Uhr, kann ein
schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller
bevollmächtigte Person möglich ist. Telefonische Anträge sind unzulässig.
3. Die Ausstellung beginnt nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel und der Kundmachung der zugelassenen
Wahlvorschläge (voraussichtlich am 9. April 2018).

IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird in die Wahlkarte ein Wahlkuvert mit den
amtlichen Stimmzetteln sowie die Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge eingelegt und die Wahlkarte
hierauf dem Antragsteller ausgefolgt.
2. Die Stimmabgabe unter Nutzung einer Wahlkarte erfolgt im Weg der Briefwahl auf eine der folgenden Arten:
a) im Weg der Übersendung oder der sonstigen Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die Stadt
Innsbruck, einschließlich der persönlichen Übergabe während der Amtsstunden, wobei die Wahlkarte
spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag (das ist der 20. April 2018), im Fall der persönlichen Übergabe bis
14.00 Uhr, einlangen muss,
b) im Weg der Übergabe der verschlossenen Wahlkarte an die Wahlbehörde, in deren Wählerverzeichnis der
Wähler eingetragen ist, während der Wahlzeit dieser Wahlbehörde am Wahltag (das ist der 22. April 2018).
3. Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimme auch noch am Wahltag, den 22.
April 2018, im Wahllokal jenes Wahlsprengels, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, abgeben, wenn
sie der Wahlbehörde die Wahlkarte, die noch nicht zugeklebt und bei der die eidesstattliche Erklärung noch nicht
unterschrieben wurde, vorlegen.
4. Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten,
die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an
die Stadt Innsbruck retourniert werden. In diesem Fall kann nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausgestellt
werden.
5. Im Übrigen ist die Vorgangsweise bei der Stimmabgabe den Ausführungen auf der Wahlkarte zu entnehmen.
V.

Das Recht zur Ausübung des Wahlrechtes vor der Sonderwahlbehörde besteht aus Alters-, Krankheits- oder
ähnlichen Gründen am Wahltag, sofern die Stimme nicht mittels Briefwahlkarte abgegeben wird.

Anträge und Formulare, sowie weitere Informationen zur Wahl finden Sie unter www.innsbruck.gv.at/wahlen.
Für die Bürgermeisterin:
Mag. Edith Margreiter.

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