Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.1

- S.9

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Amtsblatt Nr. 1.

Personalnachrichten
Die freigewordene Stelle eines Schulwartes für die
Knabenvolksschule in der Gilmstraße wurde mit 1. Jänner 1936 an Camillo Mayr, bisherstädtischerAmtsbote,
verlieheil.
Mit 1. Jänner 1936 wurde der Lagerwart im
schen Bauhofe, Anton Harold, krankheitshalber in den
dauernden Ruhestand und Kzl.-Off. Gifela Fleischmann
krankheitshalber in den zeitlichen Ruhestand versetzt.
Der Stadtarbeiter Engelbert Punt wurde auf Grund
der Ruhegenuß- und Versorgungsbestimmungen für
Stadtarbeiter ebenfalls mit 1. Jänner 1936 in den
dauernden Ruhestand versetzt.

Hprechstunöen für Funktionäre öes
Gemeinöetages

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Bürgermeister-Stellvertreter Adolf Platter hält am
Dienstag und Freitag jeder Woche in der Zeit von
3 bis 6 Uhr nachmittags in seinem Amtszimmer. Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 85, regelmäßige Sprechstunde.
I m gleichen Zimmer hält Stadtrat Dr. Anton Melzer,
Obmann des Rechtsausschusses und Mitglied des Personalausschusses des Gemeindetages, an jedem Freitag
von 11 bis 1 Uhr Sprechstunde.

Zl.

III15.729/1935.

Kunömachung
betreffend die Hundeversteuerung für das Jahr 1936.
Unter Hinweis auf die Vorschriften über das Halten
von Hunden wird hiemit bekanntgegeben, daß die Einzahlung der Hundesteuer für das Jahr 1936 im städtischen Exekutionsamte, Rathaus, I. Hof rechts, Schalter 4, in der Zeit vom Dienstag, 7. Jänner 1936, bis
einschließlich Samstag, 15. Februar 1936, von 9 bis 12
Uhr vormittags zu erfolgen hat.
Die Steuer für einen Hund beträgt 8 30.—, für jeden
weiteren, im gleichen Haushalt gehaltenen Hund Schilling 50.—, nebst 20 Groschen für die Hundemarke.
Stadtmagistrat Innsbruck
Der Bürgermeister i Franz Fischer.

Vom Aufsuchen von Vestellungen
Vom Stadtmagistrate Innsbruck als Gewerbebehörde
1. Instanz wurde ein Wiener Kaufmann aus dem Grunde
bestraft, weil er durch seine Zustellboten (Verteiler) in
Umgehung der Bestimmungen der Gewerbeordnung Privatparteien in Innsbruck zwecks Bestellungen auf Margarine

Mlli.
aufsuchen ließ. Dieses Erkenntnis wurde über Berufung des
Beschuldigten vom Landeshauptmann bestätigt. I n der
nunmehr gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
eingebrachten Bundesgerichtshofbeschwerde wird behauptet,
daß die Belieferung der Kunden durch die Verteiler auf
Grund von an die Zentrale in Wien gerichteten schriftlichen
Dauerbestellungen erfolge, durch welche die Firma bis auf
Widerruf beauftragt wird, allwöchentlich durch ihre Verteiler ein halbes Kilogramm Margarine zu einem bestimmten Preise zu liefern und daß in der von einer Verteilerin in mißverständlicher Auffassung von den Kunden
verlangten neuerlichen Unterfertigung der im vorstehenden
Sinne abgefaßten Bestellkarten keine neue Bestellung liege,
sondern nur eine Bestätigung der früheren Dauerbestellung.
Damit gibt — wie der Bundesgerichtshof in der Begründung seines abweisenden Erkenntnisses ausführt — der
Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheide als strafbaren Tatbestand angenommenen Vorgang zu, daß sich
nämlich der Verteiler zu irgend einem anderen Zwecke —
nach der Beschwerde zur Auszahlung des Ergebnisses der
Sparmarken — zum Kunden begab und ihm bei diesem
Anlasse eine neue Vestellkarte überreichte, um sie sodann
an die Zentrale weiterzuleiten. Es wird in keiner Weise
behauptet, daß die betreffenden Kunden die Unterfertigung
dieser Bestellkarten unter Berufung auf die bereits seinerzeit getätigte Dauerbestellung ablehnten, sondern zugegeben, daß sie diese nach Ansicht des Beschwerdeführers über-

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