Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.1

- S.8

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Diese Ausgabe – 1936_Amtsblatt_01
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.Amtsblatt Nr. 1

§ 2 Haufierpatent: Unbefugtes Hausieren mit Nährpräparaten und
Salben 100 8. 10 Tage. § 59 GO.: Unbefugtes Ansuchen von Bestellungen auf Materialwaren 50 8. 5 Tage.

Rechtsprechung öes Vunöesgerichtshofes
Verwaltungsverfahren
1. Durch das Fehlen eines Dienstbetriebes bei der Behörde an
Samstagnachmittagen wird die Berufungsfrist nicht gehemmt.
Wenn der Berufungswerber wahrnimmt, daß er die Berufung
nicht übereichen könne, weil die Amtsstunden der Behörde abgelaufen sind, dann kann er die Berufung der Post zur Beförderung
übergeben, wodurch die Frist nach § 33 (3) A. V. G. eingehalten
wird. (Erkenntnis vom 18. November 1935, ^ 572/55.)
2. Die Berufungsbehörde ist gemäß § 66, Abs. 4, A. V. G. verpflichtet, über eine Berufung sachlich zu entscheiden oder sie als
unzulässig zurückzuweisen. Es ist aber gesetzwidrig, eine als Rekurs
bezeichnete Eingabe nicht als Berufung, sondern als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln. (Erkenntnis vom 22. Oktober 1935, ^
693/33.)

Verzeichnis
über die im Monate Dezember 1935 verhängten
Strafen
Wegen Uebertretung des § 100 GO. begangen durch Nichtbesuch der gewerblichen Fortbildungsschule
340
Wegen Uebertretung der Vorschriften über den Verkehr mit
Frischmilch in Innsbruck
145
Uebertretung der Totenbeschauordnung
200
Uebertretung des Tierseuchengefetzes
50

3. Ein „Erschleichen" im Sinne des § 69 A. V. G. liegt nur
dann vor, wenn ein Bescheid in einer Art zustande gekommen ist,
daß die Partei vor der Behörde objektiv unrichtige Angaben
von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat
und diese unrichtigen Angaben dann dem behördlichen Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Die persönliche Vorsprache und dadurch erwirkte raschere Erledigung ist nicht Erschleichung. (Erkenntnis vom 22. Oktober 1935. ^ 578/35.)

Arbeitslosenstanö im
Htaötgebiete Innsbruck am )5. Äez.
Insgesamt vorgemerkt sind:

Männer 2199
Frauen 1080

4. Die Feststellung eines Tatbestandes, der eine Uebertretung
der gewerberechtlichen Vorschriften darstellt, ist grundsätzlich dem
Verwaltungsstrafverfahren vorbehalten. Es ist daher gesetzwidrig,
durch einen Feststellungsbescheid fpruchmäßig das Vorhandensein
eines unbefugten Betriebes als gegeben zu erklären. (Erkenntnis
vom 29. Oktober 1935, ^ 9/35 und ^ 704/35.)

Zusammen: 3279
Hieoon find unterstützt:

Männer: 1935
Frauen 859

Sicherheitspolizei

Zusammen: 2794
Die 3107 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die
einzelnen VerufsKlassen wie folgt:
Männer Frauen Zufllm
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24.
25.

Der Mangel des Nachweises eines Einkommens oder erlaubten
Erwerbes kann unter Umständen sehr wohl zu der Annahme der
Behörde führen, daß der Aufenthalt der betreffenden Person im
Bundesgebiet sich aus Rücksichten der öffentlichen Ordnung oder
Sicherheit als unzulässig darstellt. Eine solche Annahme muß aber
vor Verfügung einer Abschaffung dutch das Ermittlungsverfahren
klargestellt und im Abschaffungsbescheid begründet werden. (Erkenntnis vom 28. September 1935, ^ 785/34 Vw.G.H.)

9

42
696

302
116
5
29
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12
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119
178
100
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13
32
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3

2
3




93
60
10
6

1
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70
6

29
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302
116
5
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22
31
8
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732
170
158
13
6l
10

Der Lizenzinhaber nach § 20 Patentgesetz, BGBI. Nr. 366/1925.
ist nicht als Rechtsnachfolger des Patentinhabers anzusehen und
daher nicht befugt, das Patent ohne Einhaltung der geirerberechtlichen Vorschriften auszuüben. Denn das Patentgesetz versteht unter dem Rechtsnachfolger des Urhebers nur die Personen, auf die
das Patentrecht oder das Recht aus der Anmeldung eines Patentes gemäß § 18 übergegangen ist. (Erkenntnis vom 12. November
1935. ^ 379/35.)
Der Begriff des „Fleifchverfchleißes" umfaßt nicht auch den
Verschleiß von Geflügel. (Erkenntnis vom 8. November 1935,
^ 658/35.)

21

9

3tt

Sozialversicherung

2
1




35

2
1
35

2ß8

195

463

Summe: 2199

1080

3270

Eine selbständige Handelsagententätigkeit ist dann nicht anzunehmen, wenn sich die festgestellten Merkmale der Betätigung in
einer Weise zusammenfügen, die den Schluß gestattet, daß der
Betreffende zu seinem Geschäftsherrn, ohne irgend ein Unternehmerrisiko zu tragen, in einem Verhältnis wirtschaftlicher Abhängigkeit steht und in der Verkaufsorganisation der Firma als deren
Angestellter eingegliedert ist, mögen auch die einzelnen Merkmale,
für sich betrachtet, nach den Bestimmungen des Handelsagentengesetzes mit der Stellung als Handelsagent vereinbar sein. lErkenntnis vom 30. Oktober 1935. A 38/35.)

Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei)
Bergbau und Salinenwesen
Stein-, Ton-, Glasindustrie
Baugewerbe und dessen Nebenberufe
Wasserkraft- und Elektrizitäts-W.
Metallindustrie
Holzindustrie, Tapezierergewerbe
Leder- und Häuteindustrie
Textilindustrie
Bekleidungsindustrie
Papierindustrie
Graphische Industrie
Chemische Industrie
Nahrungs- und Genußmittelindustrie
Hotel-, Gast- und Schankgewerbe
Handel
Transport und Verkehr
Bank- und Versicherungswesen
Körperpflege und Reinigungswesen
Heilkunde und Gesundheitswesen
Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unterrichtsberufe
Rechtsberatungsberufe (Advokaten,
Notare ufw.)
Oeffentlicher Dienst
Haushaltungsberufe
I n verschiedenen Industriezweigen vorkommende Berufe

I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosen am 30. November 1935 ergibt sich eine Zunahme um 172 Personen,

Gewerberecht