Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1959

/ Nr.1

- S.2

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

täts-. Schutz- und Fährtenhunde
8 20.—
als Zwingersteuer für jeden Hund
8 50.jedoch für einen Zwinger höchstens , . . . 8 200.10. Gebühren von Gemeindeeinrichtuugen und Anlagen, insbesondere
a) die Mullabfuhrgcbühreu zu den vom Gemeinde»
rat am 3. März 195li beschlossenen Sätzen"
K) die Gehwegreinigungsgebühren zu den vom Gemeinderat am 14. April 1951 beschlossenen Sätzen;
<) die Kanalgebühren und Ritschenreinigungsgebühren sowie die Anliegerbeitriige für Strahentanalleitungen zu den vom Gemeinderat
am 21. März 195? beschlossenen Sätzen;
6) die Marktgebühren zu den Sätzen der vom Gemeinderat am 12. Juni 1951 beschlossenen
Marktordnung;
e) die Gebühren für die Leistungen der FriedhöfeVerwaltung zu den vom Eemeinderat am
30. Jänner 1958 beschlossenen Sätzen;
f) die Gebühren des Schlacht- und Viehhofes auf
Grund der vom Gemeinderat am 6. März 1958
beschlossenen Gebührenordnung samt Gebührentarif;
ß) die Gebühren für die Leistungen der Desinfektionsanstalt in der vom Gemeinderat am
24. Juni 1949 beschlossenen Höhe bzw. hinsichtlich der Transportgebühren nach dem jeweiligen
Tarif der Freiwilligen Nettungsgesellschaft.
Der Iahreserlrag dieser Gebühren überschreitet
nicht das IahrcZerfordernis für die Erhaltung, den
Betrieb und die Amortisation der Einrichtung oder
Anlage.
11. Die ^.lteressentenbeitrage auf Grund des Landesgesetzes vom 23. J u l i 1949, LGVl. Nr. 2/1950,
unter Zugrundelegung der vom Gemeinderat am
1. Februar 1950 beschlossenen Einheitssätze von
8 6.— bzw. 8 4.— für jeden in^ umbauten Raumes
bei Neu-, Zu- und Aufbauten.
12. Die Abgaben für die Benützung öffentlichen Gemeindegrundes und des darüber befindlichen Luftraumes durch Gemeindeunternehmen auf Grund
des Landesgesetzes vom 23. J u l i 1956, LGVl. Nr.
23/1956, zu dem vom Gemeinderat am 30. J u l i
1956 beschlossenen Hundertsatz von 3 v. H. der Noheinnahmen.
13. Die Verwaltungsabgaben auf Grund der Gemeindeuerwaltungsabgabenuerordnung und anderer

Gesetzesvorschriften.

Die Gebühren und Entgelte für die Leistungen sonstiger städtischer Betriebe, Anstalten und Einrichtungen nach den bei diesen ersichtlich gemachten
Tarifen.
Der Gemeinderat faßte meiters nachstehende Beschlüsse:

Nummer

I.
Gemäß 8 51 Abs. 2 des Stadtrechtes wird der Voranschlag der Stadt Innsbruck für da? Haushaltsjahr
195!) und der Wirtschaflsplan der Stadlwerte Innsbruck für das Wirtschaftsjahr 195!» wie beantragt festgesetzt.
II.
Gemäß H 51 Abs. 3 des Stadtrechtes werden in,
Haushaltsjahr 1959 nachstehende Steuern, Gebühren,
Beiträge, sonstige Abgaben nnd Entgelte erHoden.
III.
Gemäß tz 36 Abs. 2 des Stadtrechtes wird die Zahl
nnd Art der im vorgelegten Dienstpostenplan aufgenommenen Dienstposten genehmigt.
IV.
Gemäß § 80 Abs. 2 des Stadtrechtes wird der Bürgermeister ermächtigt, für Zwecke der laufenden Kassengcbarung Darlehen aufzunehmen. Diese müssen
längstens «innerhalb des Haushaltsjahres rückzahlbar
sein. Der Höchstbetrag dieser Kassenlredite wird mit
8 10.000.000 festgesetzt.
V.
Gemäß 8 60 Abs. 1 des Stadtrechtes wird der Gesamtbetrag der Darlehen, die zur Bestreitung der
Ausgaben des außerordentlichen Haushaltes bestimmt
sind." mit 8 40.000.000 festgesetzt. "
VI.
Zur Deckung des Abganges im ordentlichen Voranschlag sind zunächst Mehreinnahmen unü) Einsparungen zu verwenden.
VII.
Die Kredite für alle einmaligen Ausgaben des
ordentlichen Haushaltes bedürfen vor Inangriffnahme
des Vorhabens der Freigabe. Die Freigabe erfolgt auf
Antrag des Finanzausschusses durch den Stadtrat.
VIII.
Die Voranschlagsansätze und Nachtragskredite des
außerordentlichen Haushalts von 1958 gelten als übertragbar und sind somit auch im Haushaltsjahr 1959
wirksam. Die bezüglichen notwendigen außerordentlichen Ausgaben sind jedoch längstens bis Ende 1958
anzuordnen nnd bis 15. Februar 1959 gänzlich abzuwickeln, so daß an diesem Termin die derzeit nicht
erfaßbareil Überhänge aus dem Vorjahr festgestell<
werden können.
Die im anßcrordentlichen Haushaltsplan .V und N
angeführten Vorhaben können, soweit sie bereits begonnen wurden, fortgesetzt und vollendet werden.
Ihre Kredite gelten jedoch nur dann als freigegeben,
wenn zur Bedeckung der Ausgaben Darlehen oder
Zuführungen aus dem ordent.lichen Haushalt zur Verfügung stehen. Insoweit für Pflichtschulbanlen Bedarfszuweisungen aus dem Gemeindeausgleichsfonds
eingelangt sind oder zugesichert wurden, gelten auch
die zugehörigen Kredite als freigegeben. Die Kredite
für Wohnhausbauten, für die die Zusicherung von