Innsbruck Informiert

Jg.2017

/ Nr.4

- S.57

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den beider Liegenschaften um Anpassung
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Die Entwürfe sind während der Amtsstunden im Stadtmagistrat Innsbruck in
PR-B22 und der
PR-B22/1
den Schaukästen
Magistratsabteilung III /Stadtplanung, 4. Stock, vom 29.
März 2017 bis einschließlich 26. April
2017, einsehbar.
Die Auflagefrist für den Entwurf des Bebauungsplans und Ergänzenden Bebauungsplans Nr. PR-B21 (2. Entwurf) wird
gem. § 66 Abs. 3 TROG 2016 auf zwei
Wochen herabgesetzt. Dieser Entwurf ist
vom 29.März 2017 bis einschließlich 12.
April 2017 einsehbar.
Informationen zu den aufgelegten Entwürfen können während der Parteienverkehrszeit von 8:00 bis 10:00 Uhr eingeholt werden.

Personen, die in der Gemeinde einen
Wohnsitz haben, und Rechtsträger, die
in der Gemeinde eine Liegenschaft oder
einen Betrieb besitzen, haben das Recht,
bis spätestens eine Woche nach Ablauf
der Auflegungsfrist eine schriftliche
Stellungnahme zu den Entwürfen abzugeben.
Weiters wurden beschlossen:
• Flächenwidmungsplan Nr. SM-F15
• Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan Nr. SM-B14
• Bebauungsplan Nr. PR-B20
Für den Gemeinderat
Dr. Robert Schöpf e.h. (Baudirektor)

Kundmachung  

über  die  
Auflage  der  Liste  zur  Unterstützung  des  Antrages  auf  Durchführung  der  Bürgerinitiative  
mit  dem  Wortlaut  

„Verlegung  der  Bergstation  der  geplanten  Patscherkofelbahn  NEU“  
Mit   Eingabe   vom   6.3.2017   wurde   ein   Antrag   auf   Durchführung   einer   Bürgerinitiative   mit   dem  
Wortlaut   „Verlegung   der   Bergstation   der   geplanten   Patscherkofelbahn   NEU““   beim  
Stadtmagistrat  Innsbruck  eingebracht.  Ziel  der  Bürgerinitiative  ist  die  Verlegung  der  Bergstation  
der   geplanten   Patscherkofelbahn   NEU   auf   einen   Abstand   von   zumindest   70   Metern   vom  
bestehenden,   durch   den   Österreichischen   Alpenverein,   Sektion   Touristenklub   geführten  
Schutzhaus  am  Patscherkofel.  Konkret  wurde  folgendes  beantragt:  
„Der   Gemeinderat   der   Stadt   Innsbruck   wolle   als   oberstes   beschließendes   Organ   der   Stadt  
Innsbruck,   die   ihrerseits   Alleingesellschafterin   der   Patscherkofelbahn   Infrastruktur   GmbH,   FN  
295945  p,  ist,  in  Wahrnehmung  der  Gesellschafterrechte  der  Stadt  Innsbruck,  alle  erforderlichen  
Schritte  setzen,  um  die  geplante  neue  Bergstation  der  Patscherkofelbahn  NEU  in  einem  Abstand  
von   zumindest   70   Metern   zum   bestehenden   Schutzhaus   am   Patscherkofel   (Gebäudekante   zu  
Gebäudekante)   zu   situieren   und   zu   diesem   Zweck   im   Wege   einer   Beschlussfassung   im  
Gemeinderat   und   nachfolgender   Weiterleitung   durch   das   nach   dem   Stadtrecht   der  
Landeshauptstadt   Innsbruck   zuständige   Organ   eine   verbindliche   Weisung   an   die  
Geschäftsführung   der   Patscherkofelbahn   Infrastruktur   GmbH   zur   Neueinreichung   entsprechend  
modifizierter  Projektpläne  erteilen.“  
Gemäß  §  44  Abs.  4  Stadtrecht  der  Landeshauptstadt  Innsbruck  wird  kundgemacht,  dass  es  allen  
stimmberechtigten   GemeindebürgerInnen   freisteht,   sich   binnen   vier   Wochen   vom   Tag   der  
Kundmachung   an   durch   Eintragung   ihres   Familien-­   bzw.   Nachnamens   und   Vornamens,   des  
Geburtsdatums  sowie  der  Wohnadresse  in  eine  im  
Rathaus,  Maria-­Theresien-­Straße  18,  6020  Innsbruck,  Meldeamt,  1.  Stock  
Öffnungszeiten:    Montag  bis  Donnerstag  8.00  bis  15.00  Uhr,  Freitag  8.00  bis  12.00  Uhr  
aufgelegte  Liste  der  gegenständlichen  Bürgerinitiative  anzuschließen.  

Für  die  Bürgermeisterin:  
Mag.  Margreiter.  

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