Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.1

- S.1

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1936_Amtsblatt_01
Ausgaben dieses Jahres – 1936
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
V. b

derNndes üupktadt nnsbruek
Schriftleitung: Nachaus. 2 stock links
I.^K.jahllich.Sngelnummer so Gr.
Nr. 1

15. Jänner 1936

2. Jahrgang

Innsbrucker Gemeinöetag
Künste Mtzung am ^ 7 . Dezember 1555
Dringende Angelegenheiten bestimmten den Herrn
Bürgermeister, noch vor Jahresschluß den Gemeindetag
zu einer Sitzung gusammenzuberufen, welche am 27.
Dezember 1935 um 6 Uhr abends im Adlersaale des
Stadtsaalgebäudes stattfand.
Aus Iweckmähigkeitsgründen wurde einvernehmlich
die vorliegende Tagesordnung umgestellt und zuerst
Herrn S t a d t r a t D r . A n t o n M e l z e r das Wort
zur Berichterstattung über den Vertrag zwischen Bundesregierung und Stadtgemeinde betreffend Uebernahme der städtischen Polizei durch den Bund erteilt.
Der Berichterstatter gab nach einleitenden grundsätzlichen Erläuterungen einen Ueberblick über die einzelnen Bestimmungen des Vertrages und stellte im Anschlüsse daran namens des Rechtsausschusses den Antrag
auf Genehmigung des Vertragsentwurfes und gleichzeitig auf Annahme folgender Entschließung:
„1. Der Bürgermeister sucht in geeignet erscheinender Weise von
der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit die Zusicherung
zu erwirken, daß bei Ergänzung des Perfonalstandes der BundesPolizeibehörde in Innsbruck unter sonst gleichen Voraussetzungen
in erster Linie Innsbrucker Gemeindemitglieder oder andere Tiroler Landeskinder berücksichtigt werden.
2. Der Gemeindetag erachtet die im § 7 des Uebereinkommens
festgelegte Instandhaltungspflicht in jenen Fällen für zu weitgehend, in denen es sich um die Behebung von Schäden handelt,
die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Organen der Bundespolizeibehörde entstanden sind.

tum der Gemeinde stehenden Gebäude und Räume der Gemeinde
gegenüber die Haftung für Verschulden und Fahrlässigkeit der in
ihrem Dienstverhältnis stehenden Personen übernähme.
3. Der Gemeindetag hegt ernstliche Bedenken gegen die Bestimmungen des § 15 des Uebereinkommens, soweit in diesem dem
Bunde das Recht zugesprochen wird, in Streitfällen aus dem Vertragsverhältnis sich vorerst durch Abzug von den der Gemeinde
gebührenden Ertragsanteilen schadlos zu halten. Der Gemeindetag
hält es mit der Stellung der Gemeinde als gleichberechtigter Ver^
tragsvartnerin nicht gut vereinbar, dem anderen Vertragsteile
eine derart bevorzugte Stellung einzuräumen.
Wenn der Gemeindetag trotz dieser Feststellungen das vorliegende Uebereinkommen genehmigt, so geschieht dies mit dem
ausdrücklichen Hinweis auf dem Umstand, daß jede Verzögerung
des Vertragsabschlusses, die mit der Durchsetzung des von der
Gemeinde verfochtenen Standpunktes verbunden wäre, eine unmittelbar eintretende und nicht mehr gutzumachende Schädigung
der finanziellen Interessen der Gemeinde zur Folge hätte.
4. Da das Uebereinkommen infolge des Bundesgesetzes Nr. 46ij
betreffend die Beitragsleiftung von Ortsgemeinden zum Polizeiaufwand des Bundes, ausgegeben am 10. Dezember 1935, weder
über die Beitragsleiftung der Gemeinden, noch über die Ersätze
des Bundes an die Gemeinde Bestimmungen enthält, legt der Gemeindetag größten Wert darauf, daß der Bürgermeister ehestens
die Entscheidung über Art und Umfang der Anrechnungen nach
§ 3 des zit. Gesetzes in einer den außerordentlich großen Aufwendungen der Stadtgemeinde entsprechenden Weise erwirkt."

Der Gemeindetag stimmt den Anträgen des Rechtsausschusses einstimmig zu.

Berichterstatter Komm.-Rat Kritz Miller

Der Gemeindetag genehmigt nachträglich, und zwar
zur Ordnung des Grundbuchstandes den im Verlaufe
Wenn auch in solchen Fällen nach den Bestimmungen des bür- des Jahres 1935 bereits erfolgten Rückkauf des Fabriksgerlichen Rechtes Regreßanfprüche an die Schuldtragenden offen geländes der ehemaligen Luftverwertungsgesellschaft
stehen, entspricht es sowohl den Normen ähnlicher Rechtsverhält(E. I I . 68, I I K. G. Patsch) von der Metallwerk-Plannisse auf anderen Gebieten als auch dem herrschenden Rechtsempfinden, wenn die Bundesverwaltung als Inhaberin der im Eigen- see-Gesellschaft m. b. H. durch die Stadtgemeinde.