Innsbruck Informiert

Jg.2016

/ Nr.1

- S.57

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Diese Ausgabe – 2016_Innsbruck_informiert_01
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8.7.0
8.7.1
8.7.2

7. Hundesteuer (HH-Ansatz 920000)

Leihgebühr für Grünstöcke
bei Aufbahrungen (8/6/4/2)
je Stück
bei Verabschiedungen und
Einsegnungen (8/6/4/2) je Stück

7,40

Aufgrund der Hundesteuerordnung 2013 wird die Hundesteuer weiterhin mittels Jahresbescheid vorgeschrieben, die
Tarife können aber auch unterjährig auf monatlicher Basis
abgerechnet werden. Der Vorschlag sieht für den (Normal-)
Jahrestarif eine Erhöhung um 15,69 % vor (VPI-Steigerung seit
2005 21,52 % abzüglich realisierte Tarifanpassungen).

2,90

9.0.0 Nichtgemeindebürgerzuschläge
9.1.0 auf die Grabgebühren
bei der Grabbenützungsgebühr
9.1.1 1.1.0 bis 1.5.0
9.1.2 bei der Friedhofbenützungsgebühr
2.1.0 bis 2.2.0
9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren
bei der Administrationsgebühr 3.1.0
9.2.1 (=Beisetzungsanmeldung) ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3

50 %
50 %

50 %

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007 (I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungsrechtes (§13)
um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die
Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50% der oben
angeführten Beträge an.“

Die Hundesteuer wird ab 01.01.2016 wie folgt festgesetzt:

Pro Hund (Jahrestarif)
Für Wachhunde und Hunde, die
in Ausübung eines Berufes oder
Gewerbes gehalten werden (§3
Abs. 1 der Hundesteuerordnung),
je Hund
Ermäßigter Steuersatz gem §3
Abs. 2 der Hundesteuerordnung,
je Hund
Ersatzhundemarke (inkl. Porto)

2016 (EUR)
99,96
+15,69 %
42,00

+/-0 %

42,00

-11,43 %

2,00

+/-0 %

4. Marktgebühren (Hh-Ansatz 828000)
Auf Vorschlag der Fachdienststelle wird vorgeschlagen die
Marktgebühr um 1,2% zu erhöhen.
Die Gebühr (inkl. 20% MwSt.) wird ab dem Haushaltsjahr 2016
wie folgt festgesetzt:
2016 (EUR)
Überlassung von Marktflächen gem. §8
Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung je angefangenen lfm
Verkaufsfläche

4,20

8. Wasenmeistereigebühren
(HH-Ansatz 581010)
Der Antrag für die Wasenmeistereigebühren sieht für 2016
eine Erhöhung um ca. 2,0% vor.

Die Gebühren für die Wasenmeisterei werden ab 01.01.2016
wie folgt festgesetzt:

2016 (EUR)
1. Beseitigen eines Tierkadavers:
Wasenmeistereigrundgebühr
11,20
1,82%
zzgl. gewichtsabhängiger
11,20
1,82%
Beseitigungsgebühr1
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr –
Tarif lt. Fuhrpark + 20 % USt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger
Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem
Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in lit. 1.
3. Vorbereitung, Öffnung eines
Kadavers zur Untersuchung
11,20
1,82%
(Sektion)
4. Aufladen eines Großtierkadavers
16,30
1,88%
auf das Transportfahrzeug
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je km
Fahrstrecke: Tarif lt. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
11,20
1,82%
7. Fütterung und Pflege eines in Quarantäne befindlichen
oder nach §13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in
Verwahrung genommenen Tieres, je Tag und Tier
a) bei einem Hund
11,20
1,82%
b) bei Reptilien, Amphibien,
Fischen, Vögeln, Katzen,
6,80
1,52%
Frettchen, andere Kleinsäuger
8. Auslösen eines abgenommenen,
eingefangenen oder geborgenen 16,30
1,88%
und in Verwahrung genommenen
Tieres durch dessen Eigentümer
9. Abhäuten eines Kadavers und
Ausfolgung der Haut (Fell) an den 25,80
1,98%
Eigentümer
10. Tötung eines Tieres auf
33,30
2,15%
Verlangen des Eigentümers
11. Bergung eines Tieres
11,20
1,82%
Außerhalb der normalen Dienstzeit Zuschlag von 50 %
Fuhrgebühr lt. Tarif Fuhrpark

1,20 %

Diese Gebühren beinhalten 20 % USt.

5. Gehsteigbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche
Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 19 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemeinderat für das gesamte
Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten für die
Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer Gehsteigfläche betragen.
Der Ausgleich der Valorisierung gemäß VPI-Steigerung seit
2015 errechnet sich mit 8,89 %.
Es wird beantragt, den Gehsteigbeitragssatz für das Jahr 2016
mit EUR 3,13 festzusetzen.

6. Erschließungsbeitrag (HH-Ansatz 612000)
Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemeinden ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines
Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine
Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes richtet sich
nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast und
darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Mit 16. Dezember 2014 wurden von der Tiroler Landesregierung aktualisierte Erschließungskostenfaktoren veröffentlicht.
Für Innsbruck Stadt beträgt dieser seither EUR 220,00 (davor
EUR 115,55). Für das Jahr 2015 wurde der bis 2014 geltende
Höchstsatz von EUR 5,78 (= 5% von EUR 115,55) fortgeschrieben. Nachdem die letzte Erhöhung des Erschließungsbeitrages
im Jahr 2000 stattfand und seither allein die Inflation 33,9%
beträgt, wird eine Anpassung lt. VPI-Steigerung von 21,52 %
vorgeschlagen.
Der Erschließungsbeitragssatz für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für das Jahr 2016 mit 3,19 % des vom Land
Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt.
Das sind EUR 7,02 bzw. +21,52 % gegenüber 2015.

1
Zu den Entgeltsätzen der Punkte 1 bis 11 tritt die Mehrwertsteuer im gesetzlichen Ausmaß (derzeit +20 %)
ausgenommen hievon ist die Abrechnung der gewichtsabhängigen Tierkadaverbeseitigung je kg, welche mit 10 % MwSt. zu belegen ist.

Friedhöfe
Grabstätte West Arkn-8, Zahl III–12026/2015, Aufforderung
eventueller Nachkommen, Zustellung gemäß § 25
Zustellgesetz bzw. § 29 der städt. Friedhofsordnung

D

em Stadtmagistrat Innsbruck,
Amt für Grünanlagen, Referat
Friedhöfe, ist für die Grabstätte
West Arkn-8 kein Benützungsberechtigter bekannt bzw. der Benützungsberechtigte verstorben. In dieser Grabstätte wurde zuletzt Frau Margarete Ferrari
d’Occhieppo am 12.07.1995 beigesetzt.
Deshalb erfolgt die Aufforderung an
eventuelle Nachkommen, bei der städt.
Friedhofsverwaltung das Eintrittsrecht
schriftlich geltend zu machen oder die
Grabstätte aufzulassen. Sollten keine
eintrittsberechtigten Personen von diesem Recht Gebrauch machen, wird die
Grabstätte am städt. Westfriedhof nach
Rechtskraft der öffentlichen Bekannt-

machung zugunsten der Stadtgemeinde
Innsbruck für verfallen erklärt.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist
vom 29. Dezember 2015 bis 28. Jänner
2016 an der Amtstafel des Stadtmagistrates Innsbruck (Rathaus) bzw. den Anschlagtafeln bei den städt. Friedhöfen
angeschlagen. Ebenso wird diese öffentliche Bekanntmachung in der Zeitung
„Innsbruck informiert“ im Jänner 2016
und im Internet veröffentlicht.
Einsprüche sind bis spätestens 11.
Februar 2016 schriftlich beim Stadtmagistrat Innsbruck, Amt für Grünanlagen,
Referat Friedhöfe, 6020 Innsbruck, FritzPregl-Straße 2, einzubringen.
INNSBRUCK INFORMIERT

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