Innsbruck Informiert

Jg.2015

/ Nr.11

- S.55

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genschaften die Verpflichtung gem. §
93 StVO Gehsteige und -wege entlang
ihrer Liegenschaft in der Zeit von 06:00
bis 22:00 Uhr zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung, gilt auch in Haltestellenbereichen. Ist ein Gehweg nicht
vorhanden, so ist der Straßenrand in der
Breite von einem Meter zu räumen und
zu streuen. Die EigentümerInnen von
Liegenschaften sind auch verantwortlich, dass Schneewechten auf Dächern
zur Straße hin entfernt werden. Äste, die
durch die Schneelast in Fahrbahnen oder
Gehsteige hineinragen, sind zu entfernen. Bei der Räumung privater Flächen
darf der Schnee nicht auf die Straße entsorgt werden.

Besondere Herausforderungen
Abgestellte Fahrräder auf Gehsteigen behindern etwa die Gehsteigbetreuung. Deshalb ist auf Gehsteigen, die schmäler als
2,5 Meter sind, gemäß § 68 StVO das Abstellen von Rädern nicht gestattet. Bei
massiven Schneefällen reichen Räumun-

Sprechtag
Behindertenanwalt:

gen und Streuung nicht aus. Der Schnee
muss abtransportiert werden, weshalb
das Aufstellen von temporären Halte- und
Parkverboten unerlässlich ist.
Leider ist es nicht immer möglich, auf
von AnrainerInnen geräumte Gehsteigabschnitte Rücksicht zu nehmen. Wenn ein
städtischer Schneepflug neuerlich Schnee
auf einen bereits geräumten Gehsteig
schiebt, muss dieser laut Verwaltungsgerichtshofs wieder von den AnrainerInnen entfernt werden. Und nicht vergessen:
Zwischen 01. November und 15. April besteht die Winterreifenpflicht. AA

Behindertenanwalt Dr. Erwin
Buchinger lädt am 19. November von 09:00 bis 11:00 Uhr,
zum Sprechtag im Sozialministeriumservice Landesstelle
Tirol (Herzog-Friedrich-Str. 3).
Um Anmeldung wird gebeten:
Tel.: 0800 80 80 16
(kostenlos)
Fax: 01 71100 2237
office@behindertenanwalt.gv.at
www.behindertenanwalt.gv.at
Per Post:
Behindertenanwalt
Babenbergerstr. 5/4
1010 Wien

Verlautbarung
der Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt Innsbruck

N

ach § 67 Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl.Nr.
44/1970, i.d.g.F., hat die Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt Innsbruck in Senaten zu
entscheiden. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Senate zu bilden
und die Geschäfte auf diese zu verteilen.
Folgende Disziplinarsenate werden mit
sofortiger Wirkung für das laufende Kalenderjahr 2015 und das Kalenderjahr
2016 gebildet:

Mitglied: Christof Peintner
(Ersatzmitglied Ing. Hubert Kluge)

Der Vorsitzende der Disziplinarkommission für BeamtInnen der Landeshauptstadt Innsbruck.

Disziplinarsenat 2
(für BeamtInnen in handwerklicher Verwendung, Verwendungsgruppen P1, P2,
P3, P4, P5)
Vorsitzender: Mag. Alois Glatzl (Stellvertreter Dr. Herbert Köfler)
Mitglied: Mag. Ferdinand Neu (Ersatzmitglied DA Erika Schmeissner-Schmid)
Mitglied: Ing. Hubert Kluge (Ersatzmitglied Christof Peintner)

Dr. Herbert Köfler eh.

Disziplinarsenat 1
(für BeamtInnen der allgemeinen Verwaltung, Verwendungsgruppen A, B, C, D, E)
Vorsitzender: Dr. Herbert Köfler
(Stellvertreter Mag. Alois Glatzl)
Mitglied: DA Erika Schmeissner-Schmid
(Ersatzmitglied Mag. Ferdinand Neu)

Die am 15. Dezember 2014 für das Kalenderjahr 2015 verfügte Geschäftsverteilung der Disziplinarkommission für
BeamtInnen der Landeshauptstadt Innsbruck wird mit dieser Verlautbarung außer Kraft gesetzt.

Feiern Sie mit!
Großes Jubiläums-Gewinnspiel,
tolle Events und viele Rabatte!

www.innsbruckwest.at
INNSBRUCK INFORMIERT

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