Innsbruck Informiert

Jg.2015

/ Nr.11

- S.54

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Rathausmitteilungen

Kontakt

© STADT INNSBRUCK

Amt Straßenbetrieb
Rossaugasse 4
Tel. +43 512 5360 7251
post.strassenbetrieb@
innsbruck.gv.at

Wenn sich Innsbruck in eine
weiße Decke hüllt
Die Temperaturen sinken, die Tage werden kürzer und so wird der erste Schneefall
auch nicht mehr lange auf sich warten lassen. Um für die „weiße Pracht“ gerüstet zu
sein, sind hier einige wissenswerte Fakten zusammengefasst.

D

Vorsicht!
„Bei der Durchführung des Winterdiensts auf Gehsteigen
kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass
das Amt Straßenbetrieb Flächen mitbetreut, für welche
die Anrainer zur Räumung und Streuung gem. § 93 StVO
verpflichtet sind. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich
dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung
bzw. Mitbetreuung des Amts Straßenbetrieb handelt, aus
welcher weder ein Rechtsanspruch noch eine schlüssige
Übernahme der Räum- und Streupflicht durch die Stadtgemeinde Innsbruck abgeleitet werden kann. Die gesetzliche
Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche
Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung dieser Arbeiten verbleibt ausschließlich beim
Anrainer bzw. Grundeigentümer.“
54

INNSBRUCK INFORMIERT

em Amt Straßenbetrieb obliegt
die Betreuung und Räumung der
Gehsteige im Zwangsreinigungsgebiet und der Fahrbahnen. Die Arbeiten
erfolgen nach einer festgelegten Prioritätenliste. Es wird je nach Bedeutung der
Straße geräumt und gestreut.
Doch nicht überall ist das Amt Straßenbetrieb zuständig. Im Zentrum von Innsbruck ist ein sogenanntes Zwangsreinigungsgebiet eingerichtet, wo die Stadt
gegen Entgelt die AnrainerInnenverpflichtung übernommen hat. Ein Straßenverzeichnis des Zwangsreinigungsgebiets
ist online unter www.innsbruck.gv.at (Umwelt/Verkehr, Schneeräumung, Räumund Streupflicht der AnrainerInnen)
zu finden. Außerhalb dieses Gebiets besteht für die EigentümerInnen von Lie-