Innsbruck Informiert

Jg.2015

/ Nr.10

- S.55

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Verordnungen
der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innbruck vom
06. August 2015, 17. August
2015 und 27. August 2015 zur
Bekämpfung einer festgestellten Bienenseuche.
Aufgrund einer in den Bienenständen in
6094 Axams in der Nähe des Fußballplatzes, in 6176 Völs in der Nähe der Justizanstalt, am Gst. 755/1 KG Natters, sowie in 6020 Innsbruck, Gärberbach 36a,
festgestellten Bienenseuche, und zwar
der bösartigen Faulbrut (Amerikanische
Faulbrut), wird gemäß § 3a Abs. 1 Bienenseuchengesetz 1988, BGBl. Nr. 290/1988
in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2005, eingeschränkt auf das Gemeindegebiet von
Innsbruck verordnet:
ARTIKEL I
Alle Bienenvölker innerhalb einer Zone
mit einem Radius von drei Kilometern
um die betroffenen Bienenstände in
6094 Axams in der Nähe des Fußballplatzes, in 6176 Völs in der Nähe der
Justizanstalt, am Gst. 755/1 KG Natters
sowie in 6020 Innsbruck, Gärberbach
36a, gemäß Plan vom 25. 8. 2015, der
einen integrierenden Bestandteil dieser
Verordnungen bildet, gelten im Sinne

des § 4 Bienenseuchengesetz 1988 als
verdächtig. Innerhalb dieser Zonen gelten folgende Bestimmungen:
1. Bienenvölker dürfen aus den Zonen
nicht ausgebracht und nur mit Bewilligung der Behörde in die Zonen eingebracht werden.
2. Alle Besitzer von Bienenvölkern haben
die Anzahl und den Standort derselben
unverzüglich bei der Behörde zu melden.
3. Die Besitzer der Bienenstände sind verpflichtet, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde (Amtstierärztin und
bestellte Sachverständige nach dem Bienenseuchengesetz) Zutritt zu den Bienenständen zu gestatten, die Entnahme von
Untersuchungsmaterial zu dulden und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4. Die Besitzer der Bienenstände haben

die von der Behörde angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen auf ihre Kosten
durchzuführen.
ARTIKEL II
Die Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tags der Kundmachungen an der
Amtstafel des Stadtmagistrats Innsbruck
in Kraft. Für die Bürgermeisterin:
Mag.a Edith Margreiter eh.
HINWEIS:
Bei der bösartigen Faulbrut (Amerikanische Faulbrut) handelt es sich um eine
Bienenkrankheit, die auf Menschen keine
gesundheitsgefährdenden Auswirkungen
hat. Der Konsum von Honig aus betroffenen Bienenständen ist ebenfalls vollkommen unbedenklich.

Zivilschutz-Probealarm am 03. Oktober

I

n ganz Österreich findet am Samstag, 03. Oktober, zwischen 12:00
und 12:45 Uhr, der Zivilschutz-Probealarm statt. Alljährlich wird von
der Bundeswarnzentrale im Bundesministerium für Inneres mit den Ämtern der Landesregierungen ein landesweiter Probealarm durchgeführt,
um die Bevölkerung mit den Signalen vertraut zu machen und gleichzeitig die Funktion und Reichweite der Sirenen zu testen. Österreich

verfügt über ein flächendeckendes
Warn- und Alarmsystem. Mit mehr
als 8.000 Sirenen kann die Bevölkerung im Katastrophenfall gewarnt
und alarmiert werden.

Bedeutung der Signale
Sirenenprobe: 15 Sekunden
Warnung: 3 Minuten gleichbleibender
Dauerton – Herannahende Gefahr!
Alarm: 1 Minute auf- und abschwellender Heulton – Gefahr!

Zivilschutz in

Ö STERREICH

Entwarnung: 1 Minute gleichbleibender Dauerton – Ende der Gefahr!

Für Ihre S
INNSBRUCK INFORMIERT

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