Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.11

- S.11

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Amtsblatt N».12.

Kunönmchung
betreffenb öie Reinigung öer Gehwege
Die Stadtgemeinde übernimmt auch für den Winter
1935/36, und zwar vom Tage der Anmeldung durch
den Hausbesitzer (Verwalter) bis 1. Juni 1936 die
Reinigung der Bürgersteige vom Schnee einschließlich
Sandbestreuung. Die Gebühr hiefür beträgt im geschlossenen Wohngebiete 50 Groschen, im offenen Wohngebiete für bloße Schneepflugreinigung und Sandbestreuung 25 Groschen pro Quadratmeter.
Die Hausbesitzer, welche trotzdem die Schneereinigung selbst durchführen, werden Zur genauen Einhaltung der bezüglichen Magistratsverordnungen vom
31. Dezember 1899 und vom 21. März 1904 verhalten.
Neu verfügt wird zufolge Gemeinderatsbeschluß vom
8. November 1932, daß die Gehwege im Anschlüsse an
die erfolgte Schneereinigung mit Sand zu bestreuen
sind. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen von
2 bis 100 8 geahndet und wird die Reinigung, bzw.
Besandung auf Kosten der Säumigen von Amts wegen
veranlaßt.
Anmeldungen haben bis 1. Dezember 1935 beim
Stadtbauamte, Rathaus, 3. Stock, Zimmer Nr. 83, zu
erfolgen. Alles Nähere ist aus der an der Amtstafel angeschlagenen, ausführlichen Kundmachung, welche für
Interessenten auch im Stadtbauamte, Zimmer Nr. 83,
unentgeltlich erhältlich ist, enthalten.
Der Bürgermeister: Franz Fischer e. h.

Verkehrsregelung in öer Reichenauerstraße
Zl. 19029/35
Mit Magistratskundmachung 1/3078 vom 18. April
1929 wurde der durch Altpradl führende Teil der
Reichenauer Straße in der Richtung Ost-West als Einbahnstraße erklärt.
Diese Verkehrsbeschränkung wird mit heutigem
Tage aufgehoben.
Innsbruck, am 16. Oktober 1935.
Der Bürgermeister: Franz F i s c h e r e. h.
Zl. 20527/35.

Kunönmchung!
Auf Grund des § 45 des Stvatzenvolizeigesetzes vom
26. Mai 1930, L.Ges. und Verordnungsblatt Nr. 33, wird die
Riesengasse für «den Radfahrverkehr gesperrt.
Uebertretungen dieser Anordnung werden nach § 59 des
Straßenpolizeigesetzes bestraft.
Diese Anordnung tritt mit «dem Tage der Kundmachung
in Kraft.
Innsbruck, am 11. November 1935.
Der Bürgermeister: Frang F i s c h e r e . h.

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Rechtsprechung öes Vunöesgerichtshofes
») V e r w a l t u n g s v e r f a h r e n
5) Ein Wiederaufnahmeantrag kann bloß die Abänderung eines
Bescheides im Umfang seines Inhaltes, nicht aber die Ergänzung
eines Bescheides zum Ziele haben. (Erk. vom 3. Juli 1935,
^ 957/1934.)
7) Die Behörde bestimmt nach § 39, Abs. 2, AVG. den Gang
des Ermittlungsverfahrens. Sie ist nicht verpflichtet, Zeugeneinoernalimen durchzuführen, wenn sie von vorneherein überzeugt ist,
daß hiedurch ihre eigene Annahme des Sachverhaltes nicht erschüttert werden kann. (Erk. vom 10. Juli 1935. ^ 415/35.)
6) G e w e r b e r e c h t
14) Auch der Handel mit individualisierten merkantilen Drucksorten bedarf gemäß § 21, Abs. 5, GO. keiner Konzession. Die
Uebernahme von Bestellungen auf individualisierte Drucksorten
durch den Inhaber eines Gemischtwarenhandels stellt sich daher
nicht als eine nach § 22 GO. strafbare Handlung dar, fondern
fällt unter die Bestimmung des § 382, Abs. 2, GO., wonach der
Inhaber eines Handelsgewerbes berechtigt ist, Bestellungen auf
Waren, zu deren Verkauf er nach feiner Gewerbeanmeldung be^
fugt ist. zu übernehmen. (Erk. vom 28. Juni 1935, ^ 82/33.)
15) Nach dem Sprachgebrauch besteht der Großhandel in der Lieferung von Waren im großen, wobei es nicht von maßgebender
Bedeutung ist, ob die Lieferung unmittelbar an den Verbraucher
erfolgt. (Erk. vom 28. Juni 1935. ^ 82/33.)
16) Das Bedürfnis der Bevölkerung nach Vermehrung konzessionierter Betriebe muß in dem objektiv gegebenen Verhältnis
von Angebot und Nachfrage feinen Ausdruck finden, kann aber
nicht dem subjektiven Bedürfnis einer Reihe bestimmter Einzelpersonen gleichgesetzt werden. (Erk. vom 22. Juni 1935, ä. 820/33.)
18) (Vufchenschank.) Der freie, das heißt nicht durch eine gewerberechtliche Befugnis gedeckte Ausschank von Ribiselwein
durch den Produzenten ist durch die Hofkanzleizirkularverordnung
vom 17. August 1784 nicht gedeckt, denn der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter Wein das aus den Trauben der Weinrebe bereitete Getränk, unter Obstmost das Getränk, das aus
Aepfeln, Birnen oder aus diesen beiden Früchten zusammen mit
oder ohne Einführung des Gärungsprozesses gewonnen wird.
Danach kann Ribiselwein weder als Wein, noch als Obstmoft
gelten. (Erk. vom 24. Juni 1935. ^ 910/34.)
^Krankenversicherung
20) Die Entlohnung durch Eröffnung einer Erwerbsgelegenheit
ist mit dem Wesen eines Dienstverhältnisses wohl vereinbar und
für den Bereich der Krankenversicherung im § 7a AKVG. 1929
ausdrücklich anerkannt. (Erk. vom 15. Mai 1935. ^ 120/34.)
24) Ein Rückerfatz von Versicherungsbeiträgen und Versicherungsleistungen findet gemäß § 69, Abs. 4. AKVG. 1929 und
§ 216, Abs. 4. LAVG. nicht statt, wenn nachträglich festgestellt
wird, daß ein Arbeitnehmer bei einer für ihn nicht zuständigen
Kasse versichert war. Die Bestimmungen des § 63, Abs. 3 und 4.
des AVG. 1928 haben auf alle Fälle Anwendung zu finden, in
denen die Zuständigkeit einer Versicherungskasse streitig ist.
(Erk. vom 7. Mai 1935, ^ 95/35.)
25) Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses steht nichts entgegen, daß die als Arbeitnehmer in Betracht kommende Person
das Gewerbe bei der zuständigen Gewerbehörde selbst angemeldet hat. (Erk. vom 10. Juli 1935, ä. 272/35.)
26) Das Bestehen eines Lehr- und Arbeitsverhältnisses kann bei
Kochschülerinnen angenommen werden, wenn der festgestellte Sachverhalt die Anschauung rechtfertigt, daß der Betriebsinhaber in
der Betätigung der Lernenden eher eine Förderung als ein?
Störung feines Betriebes erwarten konnte, daß er sich also der
Arbeitsleistungen der Lernenden zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil bediente und daß auf Seite der Lernenden eine