Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.11

- S.9

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Amtsblatt Nr.12_
deutlich erkennen kann, daß es sich im vorliegenden
Falle um ein Handelsgewerbe, um einen Erzeugung^
betrieb oder um einen Dienstleistungsbetrieb handelt,
und wenn diese Vetriebszeichnung mit dem Gewerbeschein übereinstimmt. Bezeichnungen, welche nach Anschauung der gewerblichen und kaufmännischen Kreise
nur besonders großen und leistungsfähigen Firmen zustehen, wie z. V. „Schuhhaus" oder „Kleiderhaus", können von kleineren Kaufleuten nicht in Anspruch ge
nommen werden, denn diese Bezeichnungen sind geeignet, im kaufenden Publikum eine Täuschung über die
Größe des Geschäftes herbeizuführen. Erst vor kurzem
wurde einem Schuhhändler in Linz, der die Bezeichnung „Echuhhaus" führte, die weitere Benützung dieser
Bezeichnung untersagt.
Die äußere Bezeichnung soll nur dazu dienen, den
Standort eines bestimmten Gewerbebetriebes zu kennzeichnen, nicht aber zugleich eine Reklame sein. Es ist
daher unzulässig, in der äußeren Bezeichnung des Betriebes Zusätze zu machen, die als Reklame aufzufassen
sind. Ein typisches Beispiel ist eine neu eröffnete Färbwarenhandlung in Graz, die sich als „Das Haus der
guten Farben und Lacke" etabliert hat. Diese Bezeichnung enthält, abgesehen davon, daß der Begriff „Haus"
dem Geschäftsumfange einer nichtvrotokollierten Firma
nicht entspricht, ein unzuverlässiges Werturteil, denn es
ist nicht Aufgabe der äußeren Bezeichnung, über die
Güte der Waren, die verkauft werden, ein Urteil abzugeben.
Auch auf eine andere Unsitte, die hie und da zu bemerken ist, sei aufmerksam gemacht. I n der äußeren
Bezeichnung wird oft eine Warenmarke angeführt,

ewerbe
Nachweis
der im Monat Oktober 1935 durchgeführten
Gewerbelöschungen
Nr. 288 Egarter Aloisia, Müllerstratze 1, Handel mit Mahl- und
Molkereiprodukten, Eiern und Bäckereien, 10. 4. 1935. ZI. 4434.
— Nr. 289 Oettl Julius, Innrain 23, Handel mit allen im freien
Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38.
"Abf. 5. GO. aufgeführten Artikel. 20. 9. 1919, Zl. 23362. —
Nr. 290 Schnuller Karl. Grotzmarkthalle, Handel mit allen im
freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im
§ 38, Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel. 7. 6. 1929, Zl. 10274. —
Nr. 291 „Erste Tiroler Keks- und Iuckerwarenfabrik Geb. Walde",
Amraser Straße 76, Fabr. Erzeugung von Nahrungs- und Genußmitteln. 7. 4. 1924, ZI. 5541. — Nr. 292 Paul Schmidt (off.
Hdlsges.), Sterzinger Straße 2, Handel mit Installationsartikeln
und Tonröhren. 27. 1. 1926, ZI. 1240. — Nr. 293 Ortlieb Leopold.
Adamgasse 11, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten
Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abf. 5, G. O. aufgeführten Artikel, 5. 5. 1926, Zl. 9886. — Nr. 294 Heinrich Johann.
Speckbacherstraße 26, Schuhmachergewerbe, 17. 4. 1893. Zl. 7237,
Bezh. Innsbruck. — Nr. 295 Würbe! Alois, Innstraße 79, Maler-.
Anstreicher- und Lackierergewerbe. 8. 11. 1919, ZI. 25716. —
Nr. 296 Gallop Oskar, Fifchergasse 1. Fleischhauer- und Selchergewerbe. 26. 9. 1934, Zl. 12139. — Nr. 297 Singer Alois, Burg,
graben 13, Verkauf von Kinder- und Salonfeuerwerk (Witwenbetrieb). 31. 8. 1904, Zl. 32548. — Nr. 298 Mitterer Martin.
Leopoldstraße 13, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten
Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, G. O. aufgeführten Artikel. 15. 9. 1932. Zl. 12751. — Nr. 299 Mondini Iofef.
R.-Greinz-Straße 7, Agenturgewerbe, 10. 3. 1914, Zl. 7036. —

welche der Geschäftsinhaber vorwiegend zu führen gedenkt. So hat z. B. ein Huthändler für eine äußere Bezeichnung „Ita-Hüte" gewählt. Diese Bezeichnung war
unzulässig, weil sie den Eindruck hervorrufen mußte,
daß dieses Geschäft eine Niederlage der Firma I t a in
Wien sei, was jedoch nicht der Fall war. Es wird nichts
dagegen einzuwenden sein, wenn ein Geschäftsinhaber
Warenmarken in der üblichen Weise anpreist, doch darf
dies nicht so weit gehen, daß die Warenmarke zur
alleinigen Geschäftsbezeichnung gemacht wird.
Man muß sich immer vor Augen halten, daß bei der
äußeren Bezeichnung öffentliche Rücksichten in Frage
kommen. Die äußere Bezeichnung soll der Wahrheit
entsprechen und kein Mißverständnis über die Art des
Betriebes und über seinen Umfang zulassen. Uebrigens
kann eine unrichtige äußere Bezeichnung, die es auf
irgend eine Täuschung des Publikums abgesehen hat,
nicht nur einen Verstoß gegen die Gewerbeordnung bedeuten, sondern auch nach dem Wettbewerbsgesetz verboten sein. Es ist daher jedem Kaufmann und Gewerbetreibenden in seinem Interesse zu raten, vor Anferti
gung der äußeren Bezeichnung sich zu vergewissern, ob
diese Bezeichnung auch dem Gesetz entspricht.
Ruhen

und

W i e d e r a u f n a h m e v o n Gewerbebetrieben
Es wird in Erinnerung gebracht, daß jedes Ruhen
eines Gewerbebetriebes, bzw. dessen Wiederaufnahme
der zuständigen Genossenschaft unbedingt zu melden ist:
die Unterlassung derartiger Meldungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird von den Gewerbebehörden bestraft.

Nr. 300 Mondini Josef, R.-Greinz-Straße 7, Kommissionswarenhandel. 18. 2. 1922. Zl. 1767. — Nr. 301 Eberstaller Alois. Dreiheiligenstraße 21. Väckereigewerbe. 23. 5. 1930. Zl. 8742. —
Nr. 302 Gagl Anna, St.-Nikolaus-Gasse 21. Handel mit allen im
freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im
§ 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel, 29. 3. 1921, Zl. 6008. —
Nr. 303 Pinter Moritz Georg, Leopoldstraße 3. Warenhandel mit
Ausschluß von Lebensmitteln und solchen Artikeln, deren Verkauf an eine besondere Bewilligung oder Konzession gebunden ist.
16. 6. 1930. ZI. 11736, Zweigniederlassung von Wien. — Nr. 304
Pircher Magdalena, Haymongasse 4, Handel mit allen im freien
Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38,
Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel. 14. 11. 1929. Zl. 21055. —
Nr. 305 Pircher Magdalena, Haymongasse 4, Handel mit Obstund Südfrüchten im Umherziehen nach § 60, Abf. 2 GO., 13. 11.
1929, Zl. 17913. — Nr. 306 Gundolf Perpetua. Innstratze 20.
Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch
mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel,
8. 3. 1920, ZI. 2990. — Nr. 307 Haagen Gustav. Adamgasse 3—7,
Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit
Ausschluß der im § 38. Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel. 9. 1.
1928, ZI. 233. — Nr. 308 Sandbichler Johann. Erzherzog-EugenStraße 25, Gemischtwarenhandel, 16. 11. 1923, Zl. 18451. —
Nr. 309 Hofbauer Emmerich, Herzog-Friedrich-Straße 37, Schuhwarenhandel. 7. 12. 1934. Zl. 15866. — Nr. 310 Stöckl Josef.
Maderspergerstraße 7, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5. G. O.
aufgeführten Artikel. 20. 9. 1932, Zl. 12088. — Nr. 311 Stöckl
Josef, Maderspergerstraße 7, Agentur. 20. 9. 1932. Zl. 12086. —
Nr. 312 Stöckl Josef, Maderspergerstraße 7, KommissionswarenHandel. 20. 9. 1932, Zl. 12087. — Nr. 313 Riegelbauer Therese.
Innrain 42, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten
Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5. GO. aufgeführten Artikel, 31. 8. 1913, ZI. 27345. — Nr. 314 Walch Anna.
Siglanger 24, Handel mit allen im freien Verkehre gestatteten
Waren, jedoch mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5, GO. aufgeführten Artikel. 17. 11. 1927. Zl. 2Z659. — Nr. 315 Pollak David.
Museumstraße 31, Handel mit Teppichen, 28. 7. 1932. Zl. 10381. —