Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.11

- S.8

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.AmtsblattNr.12

Der T h o m a s - K r ä m e r m a r k t wurde deshalb
von der räumlichen Vereinigung mit dem gleichnamigen Nutzviehmarkt ausgenommen und am Innrain belassen, weil er einerseits alle übrigen Jahrmärkte durch
den Umfang seiner Beschickung um ein Vielfaches übertrifft und daher am neuen Marktplatz an der Sill nicht
Platz fände und weil er andererseits als größter Markt
unmittelbar vor Weihnachten auch für die städtische Bevölkerung eine gewisse Bedeutung hat.
Zugleich mit der Verlegung der Krämermärkte
an die Sill tritt die mit der Verfügung des Regierungskommisfärs vom 5. Juli 1935 bewilligte Ermäßigung der Platzgebühren um ungefähr 5V Prozent der bisherigen Sätze für diese zum Viehmarktplatz verlegten Märkte in Wirksamkeit.
Gleichzeitig wird auch eine Vereinheitlichung der Platzgebühren insoferne durchgeführt, als bei den erwähnten
Märkten nur mehr zwei verschiedene Gebühren eingehoben werden, je nachdem, ob ein Verkaufsstand benützt wird, oder ob die Marktgegenstände am Boden
feilgehalten werden. Eine weitere Abstufung der Ge
bühren nach der Art der Marktgegenstände findet nicht
mehr statt. Einem Ansuchen der Marktfierantengenossenschaft, die Iahrmarktgebühren mit 10 Groschen für
den Meter Verkaufsstand festzusetzen, was einer 95vrozentigen Ermäßigung der bestehenden Sätze gleichkäme,
und diese Ermäßigung nur den Mitgliedern dieser Genossenschaft gu gewähren, konnte einerseits aus finan-

ziellen Rücksichten für die Stadtgemeinde und andererseits aus Gründen der Gleichberechtigung aller Marktbeschicker, nach § 68 der Gewerbeordnung, nicht entsprochen werden.
Die Ermäßigung der Platzgebühren von 8 2.— auf
8 1.— pro Meter Verkaufsstand und von 8 1.50 auf
8 —.75 pro Quadratmeter Bodenfläche bedeutet für die
Stadtgemeinde ohnehin schon einen beträchtlichen Einnahmerückgang, der nur durch die, mit Rücksicht auf die
Gebührenermäßigung Zu erwartende Steigerung der
Marktbeschickung
halbwegs
ausgeglichen
werden
könnte.
Die Platzgebühren für den am Innrain verbleibenden Thomasmarkt und die Gebühren für die Beistellung von Marktständen werden durch diese Nenderung der Marktgebühren n i c h t berührt.
Sicherlich werden die besprochenen Aenderungen in
der Abhaltung der Krämermärkte nicht bei allen
Marktbeschickern Anklang finden und es wird im Anfang wahrscheinlich nicht ganz ohne Reibungen abgehen;
da die Aenderungen jedoch durch die Gewerbeordnung
bedingt sind, waren sie notwendig und da sie darüber
hinaus den praktischen Bedürfnissen des Großteiles der
Marktbeschicker und Marktbesucher entsprechen, steht
zu erwarten, daß die Neuordnung im allgemeinen belebend und fördernd auf den Krämermarktbetrieb einwirken und sich daher in kurzer Zeit einleben wird.

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Die äußere Geschaftsbezeichnung
Man begegnet besonders bei neu auftauchenden Unternehmungen oft klangvollen und hochtrabenden Bezeichnungen, die sich kleine, ja kleinste Betriebe beilegen, um auf das Publikum den Eindruck zu machen,
daß es sich um eine leistungsfähige und große Firma
handle. Es sei deshalb im nachfolgenden auf die gesetzlichen Bestimmungen verwiesen, welche bezüglich der
äußeren Bezeichnung eines Geschäftes bestehen. Die Gewerbeordnung schreibt im § 44 vor:
„Gewerbetreibende (Pächter) dürfen sich zur äußeren Bezeichnung des Standortes und der festen Betriebsstätten, bei Abgabe
ihrer Unterschrift im Geschäftsverkehr sowie überhaupt bei dem
Betriebe ihrer Geschäfte nur ihres Familiennamens in Perbindung mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen bedienen.
Die verwendeten Vornamen müssen sich mit denen in der Gewerbeanmeldung decken. Gewerbetreibende, die Inhaber einer in
das Handelsregister eingetragenen Firma sind, können sich auch
dieser an Stelle des bürgerlichen Namens bedienen."

Der Zweck dieser Bestimmung ist, die Öffentlichkeit
zu informieren, wer der Inhaber des Geschäftes ist, um
Täuschungen des konsumierenden Publikums hintanzuhalten. Es soll damit aber auch vermieden werden, daß
sich Kaufleute oder Gewerbetreibende den Namen eines
anderen beilegen und dadurch eine Verwechslung mit
diesem möglich machen. Jeder nichtprotokollierte Kaufmann muß also seinen Firmennamen mit mindestens
einem vollausgeschriebenen Vornamen als äußere Bezeichnung in Gebrauch nehmen, während der protokol-

lierte Kaufmann die Berechtigung hat, seine eingetragene Firma als äußere Bezeichnung zu wählen. Wenn
also Franz Mayer als nichtprotokollierter Kaufmann ein
Handelsgewerbe anmeldet, muß er auf seinem Geschäftsschild den Namen Franz Mayer ersichtlich anbringen und darf nicht etwa die Bezeichnung F. Mayer
wählen- dasselbe gilt hinsichtlich der Geschäftsstampiglie,
seiner Geschäftspapiere oder sonstigen Drucksorten, deren er sich beim Betrieb seines Geschäftes bedient.
Phantasiebezeichnungen (zum Beispiel „Der Strumpf
König") sind unzulässig, da aus ihnen die Person des
Inhabers nicht zu entnehmen ist. Das Gesetz gestattet
jedoch Zusätze in der äußeren Bezeichnung, die zur
näheren Kennzeichnung der Person oder des Unternehmens dienen, wenn sie der Wahrheit entsprechen. Gestattet sind insbesondere Zusätze, die auf einen früheren
Inhaber des Gewerbes hinweisen.
Die äußere Bezeichnung hat ferner außer dem Namen auch eine „entsprechende, im Rahmen der Gewerbeberechtigung gehaltene Angabe des Gegenstandes
des Gewerbes in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten". Diese Bestimmung hat vor allem den Zweck, der
Öffentlichkeit mitzuteilen, um welchen Geschäftsbetrieb es sich handelt- Die Kundschaft, die mit dem Gewerbetreibenden in geschäftliche Beziehungen treten
will, soll im vorhinein vor Täuschungen bewahrt werden. Was ist aber als „entsprechende" äußere Bezeichnung anzusehen? Entsprechend ist die äußere Bezeichnung des Gewerbes dann, wenn jedermann daraus