Innsbruck Informiert

Jg.2013

/ Nr.11

- S.5

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lebensraum innsbruck

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Städtische Räumung: In der rot und blau markierten Zone werden die Gehwege von den städtischen Mitarbeitern geräumt und betreut.

ausZuG aus Der strassenVerkeHrsorDnunG
(stVo) § 93. PflicHten Der anrainer:

(1) Die eigentümer von liegenschaften in ortsgebieten, ausgenommen die eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten liegenschaften, haben
dafür zu sorgen, dass die entlang der liegenschaft in einer entfernung von nicht mehr
als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege
einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen stiegenanlagen entlang der ganzen liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 uhr von schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei schnee und Glatteis bestreut sind. ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden,
so ist der straßenrand in der breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche
Verpflichtung triff t die eigentümer von Verkaufshütten.

bürgerinnen in der Pflicht
In die Betreuung des Amtes für Straßenbetrieb fallen die Gehsteige innerhalb eines vorgeschriebenen Räumungsgebietes (siehe Plan).
Für alle außerhalb dieses Bereiches liegenden Gehsteige gilt die Verpfl ichtung
gem. §93 StVO.
Konkret bedeutet das, dass die EigentümerInnen von Liegenschaften,
die an öffentliche Gehwege angrenzen,
diese selbst von Schnee und Eis befreien und entsprechend bestreuen (vgl.
Infobox) müssen. Für die ordnungsgemäße Durchführung dieser gesetzlichen Verpfl ichtung haften die LiegenschaftseigentümerInnen.
Nicht zu vergessen ist die Winterreifenpfl icht. Sie besteht zwischen 1. November und 15. April. Fahrzeuge dürfen
in diesem Zeitraum bei winterlichen

Verhältnissen (Schnee, Matsch und
Eis) nur mit Winterreifen in Betrieb genommen werden. Auch wenn die Fahrbahn beim Losfahren nur nass ist, sollte bedacht werden, dass daraus schnell
Glatteis werden kann.

aufruf an radfahrerinnen
Das städtische Amt für Straßenbetrieb
appelliert weiters an das Verständnis
der RadfahrerInnen, ihre Fahrräder
platzsparend aufzustellen. FußgängerInnen sollen nicht behindert und der
Winterdienst muss ungehindert durchgeführt werden können. Bei Gehsteigen,
die eine geringere Breite als 2,5 m aufweisen, ist gem. § 68 StVO das Abstellen
von Fahrrädern generell nicht gestattet.
Dies gilt auch für Haltestellenbereiche,
außer es sind Fahrradabstellanlagen
vorhanden. KR

DI Josef Mühlmann, Vorstand des
Amtes Straßenbetrieb, ist zuständig
für die städtischen Bauhöfe sowie
Fuhrpark und Werkstatt der Stadt
Innsbruck. Im Kurz-Interview beschreibt er die Stimmungslage beim
Wintereinbruch Mitte Oktober.

Haben Sie den frühen Wintereinbruch
am 11. Oktober so erwartet?
Wir hatten die nötigen Informationen
durch die Wetterdienste und waren vorbereitet. Die Stärke der Schneefälle war
aber nicht so prognostiziert und kam
doch etwas überraschend.
Welche Erfordernisse ergaben sich
dadurch für Sie und Ihre Mitarbeiter?
Da hieß es schnell improvisieren und
flexibel sein. Die Mitarbeiter waren an
diesem Tag vor allem mit klassischen
Winterdienst-Arbeiten wie dem Räumen
von Fahrbahnen und Gehsteigen beschäftigt. Stark behindert wurden diese
Arbeiten durch zahlreiche umgestürzte
oder gebrochene Bäume, die vorweg
beseitigt werden mussten.
Kann der Winter aus Ihrer Sicht
kommen?
Ja, auf jeden Fall: Wir haben alle Vorkehrungen getroffen, sind einsatzbereit
und bestens gerüstet. Die Fahrzeuge
wurden bereits überprüft bzw. winterfit
gemacht und die Mitarbeiter stehen für
den Einsatz bereit.

kontakt

amt straßenbetrieb
rossaugasse 4
tel. 0512/5360-7251
post.strassenbetrieb@innsbruck.gv.at

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