Innsbruck Informiert

Jg.2013

/ Nr.9

- S.57

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2013_Innsbruck_informiert_09
Ausgaben dieses Jahres – 2013
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
ra t ha u sm i t t e i l u n ge n

www.ibkinfo.at

Informationen
über die

Ausstellung der Wahlkarten
Am 29. September 2013 findet die Nationalratswahl statt.
I. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.
Jede(r) Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein (ihr) Wahlrecht grundsätzlich an dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er (sie) eingetragen ist. Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind, können ihr
Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag voraussichtlich nicht ihr Wahllokal
in ihrer Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen können. Das sind jene Personen:
• Ortsabwesenheit
• Mangelnde Geh-, Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder
• Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen.
III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte:
1. Antragsort:
• Bei der Gemeinde, in deren Wählerevidenz der (die) Wahlberechtigte eingetragen ist.
• Auslandsösterreicher(innen) können die Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft,
Generalkonsulat, Konsulat) anfordern.
2. Antragsfrist:
• beginnend mit 21. Juni 2013 (Tag der Wahlausschreibung)
Schriftlich (auch per Telefax, per E-Mail oder, wenn vorhanden, über eine Internetmaske)
• bis spätestens am 4. Tag vor dem Wahltag (Mittwoch, 25. September 2013)
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 27. September 2013, 12.00 Uhr), wenn eine persönliche Übergabe der
Wahlkarte an eine vom Antragsteller oder von der Antragstellerin bevollmächtigte Person möglich ist.
Mündlich (nicht telefonisch):
• bis spätestens am 2. Tag vor dem Wahltag (Freitag, 27. September 2013, 12.00 Uhr)
• Eine Beantragung der Wahlkarte ist keinesfalls im Bundesministerium für Inneres möglich!
3. Beginn der Ausstellung:
Voraussichtlich am 2. September 2013
4. Antragsform:
Bei einer mündlichen Antragstellung ein Identitätsdokument:
• idealerweise ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Pass, Führerschein, Personalausweis)
Bei einer schriftlichen Antragstellung durch Glaubhaftmachung der Identität:
• Angabe der Passnummer
• Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde
Bei einer elektronischen Antragstellung mittels qualifizierter elektronischer Signatur werden keine weiteren Dokumente benötigt.
Bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung der Anstaltsleitung über die Unterbringung.
IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1. Die Wahlkarte ist ein weißer, verschließbarer Briefumschlag.
2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt,
in diese Wahlkarte der amtliche Stimmzettel des Regionalwahlkreises und ein mit der Nummer des Landeswahlkreises
bedrucktes, beigefarbenes, verschließbares Wahlkuvert, ein Informationsblatt „Informationen betreffend die Stimmabgabe
mittels Wahlkarte” sowie Aufstellungen der Bewerberinnen und Bewerber eingelegt und die Wahlkarte hierauf unverschlossen dem (der) Antragsteller(in) ausgefolgt.
3. Der (Die) Wahlkarteninhaber(in) kann sowohl im Inland als auch im Ausland die Stimme sofort nach Erhalt der Wahlkarte abgeben (Briefwahl) und muss nicht bis zum Wahltag zuwarten. Der Vorgang der Stimmabgabe mittels Briefwahl kann
dem der Wahlkarte beigelegten Informationsblatt „Informationen betreffend die Stimmabgabe mit Wahlkarte“ entnommen werden. Im Inland besteht auch die Möglichkeit, am Wahltag vor einer Wahlbehörde zu wählen. In diesem Fall hat der
(die) Wahlkarteninhaber(in) den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren und am Wahltag dem (der)
Wahlleiter(in) zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat sich der (die) Wahlkartenwähler(in), wie alle übrigen Wähler(innen),
durch eine Urkunde oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine (ihre) Identität ersichtlich ist, auszuweisen.
V. Duplikate für abhandengekommene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel des Regionalwahlkreises dürfen von
der Gemeinde nicht ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die
eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Gemeinde retourniert werden. In diesem Fall kann
die Gemeinde nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen.
Durch eine „Kundmachung über Verfügungen der Gemeindewahlbehörde vor der Wahl“ werden Wahllokal(e), dazugehörige
Verbotszone(n) und die Wahlzeit in der Gemeinde bekannt gegeben. Wahlberechtigte mit Wahlkarte können dieser Kundmachung entnehmen, in welchem (welchen) Wahllokal(en) sie ihre Stimme abgeben können.
Innsbruck, am 17.7.2013

Für die Bürgermeisterin: Mag. Edith Margreiter

57