Innsbruck Informiert

Jg.2013

/ Nr.4

- S.56

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56

R at H a u S M I t t E I l u n G E n

InnSBRuCK InFORMIERt nR. 4/2013

KunDMaCHunG

ausstellung und Verwendung der Wahlkarten
am 28. april 2013 findet die landtagswahl statt.
I. an der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten
sind. Jeder Wahlberechtigte hat nur eine
Stimme. Jeder Wahlberechtigte hat sein
Wahlrecht grundsätzlich am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) auszuüben, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Wahlberechtigte, die eine Wahlkarte besitzen, können ihr Wahlrecht in tirol auch in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Wahlsprengel ausüben oder ihre Stimme
im Weg der Briefwahl abgeben.
II. anspruch auf ausstellung einer Wahlkarte
haben Wahlberechtigte, die am Wahltag
voraussichtlich verhindert sein werden, ihre
Stimme vor der Wahlbehörde am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer Eintragung in
das Wählerverzeichnis abzugeben. Weiters
haben jene Wahlberechtigten anspruch
auf ausstellung einer Wahlkarte, denen
es am Wahltag voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihre Stimme im zuständigen Wahllokal abzugeben, weil sie wegen
mangelnder Geh- und transportfähigkeit
oder wegen Bettlägerigkeit, sei es aus
Krankheits-, alters- oder sonstigen Gründen, daran gehindert sind, und die von
der Möglichkeit der Stimmabgabe vor
einer Sonderwahlbehörde Gebrauch machen wollen.
III. Vorgang bei der antragstellung und ausstellung einer Wahlkarte:
1. Die ausstellung einer Wahlkarte ist beim
Bürgermeister der Gemeinde zu beantragen, von der der Wahlberechtigte in das
Wählerverzeichnis eingetragen wurde.

2. Der antrag kann vom tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens
am vierten tag vor dem Wahltag (24. april 2013) oder mündlich bis spätestens am
zweiten tag vor dem Wahltag (26. april
2013), 12 uhr, gestellt werden. Ebenfalls
bis zum 26. april 2013, 12 uhr, kann ein
schriftlicher antrag gestellt werden, wenn
eine persönliche Übergabe der Wahlkarte
an eine vom antragsteller bevollmächtigte
Person möglich ist.
3. Die ausstellung beginnt nach Vorliegen der
amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises und
der Kundmachung der zugelassenen landeswahlvorschläge im Boten für tirol.
4. Der antrag auf ausstellung einer Wahlkarte
wegen mangelnder Geh- und transportfähigkeit oder wegen Bettlägerigkeit hat das ausdrückliche Ersuchen zu enthalten, von einer
Sonderwahlbehörde aufgesucht zu werden.
Der genaue aufenthaltsort (Wohnung, Krankenzimmer und dergleichen) am Wahltag
muss angegeben werden. auch ist ein nachweis über den Hinderungsgrund (ärztliche
Bestätigung) vorzulegen, es sei denn, dieser
Hinderungsgrund wäre amtsbekannt.
IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt.
2. Wird dem antrag auf ausstellung einer
Wahlkarte stattgegeben, so wird in diese
Wahlkarte auch ein Wahlkuvert mit dem
amtlichen Stimmzettel sowie eine Kundmachung der zugelassenen landeswahlvorschläge eingelegt und die Wahlkarte hierauf
dem antragsteller ausgefolgt.
3. Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren und, sofern

er seine Stimme nicht im Wege der Briefwahl abgibt, am Wahltag dem Wahlleiter
zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat
sich der Wahlkartenwähler, diesfalls wie alle
übrigen Wähler durch einen amtlichen lichtbildausweis, aus dem seine Identität ersichtlich ist, auszuweisen.
4. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
erfolgt
• durch Übersendung der Wahlkarte an die
zuständige Kreiswahlbehörde im Postweg,
wobei die Wahlkarte dort vor dem Wahltag
einlangen muss;
• durch Abgabe beim Amt, das die zuständige Kreiswahlbehörde (das ist jene, die
im adressfeld der Wahlkarte abgedruckt
ist) durch Hilfskräfte und Hilfsmittel unterstützt (Bezirkshauptmannschaft, in
Innsbruck der Stadtmagistrat), während
dessen amtsstunden und spätestens am
zweiten tag vor dem Wahltag;
• durch Abgabe bei einer Tiroler Gemeinde
spätestens am zweiten tag vor dem Wahltag während der amtsstunden des jeweiligen Gemeindeamtes;
• durch Abgabe vor einer hierfür bestimmten
Wahlbehörde (§ 39 abs. 3, abs. 4, § 46)
während der Wahlzeit am Wahltag, das
heißt insbesondere in einem Wahllokal für
Wahlkartenwähler.
5. Ersatz für abhanden gekommene und unbrauchbar gewordene Wahlkarten, Wahlkuverts oder amtliche Stimmzettel darf von
der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.

Für die Bürgermeisterin
Mag.a Edith Margreiter

KunDMaCHunG

ausschreibung der Wahl der Mitglieder
des Stadtteilausschusses Vill

a

uf Grund des Beschlusses des Gemeinderates der landeshauptstadt Innsbruck
vom 21.2.2013 wird gemäß § 4 der Verordnung
des Gemeinderates der landeshauptstadt Innsbruck vom 15.12.2011, mit der die Stadtteilausschüsse geregelt werden, geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 26.1.2012, die
Wahl der von der Viller Bevölkerung direkt zu
wählenden 10 Mitglieder des Stadtteilausschusses Vill ausgeschrieben.

Für diese Wahl gelten folgende
Bestimmungen:
Wahltag: Sonntag, 28. april 2013
Wahlzeit: 8 bis 17 uhr
Wahlort: Gasthaus turmbichl
Dieser Wahl liegt das Wählerverzeichnis
für die am 15. april 2012 stattgefundene
Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters der landeshauptstadt Innsbruck
(Stichtag: 24.1.2012) zu Grunde.

Wahlberechtigt sind jene Personen, die im
vorerwähnten Wählerverzeichnis im Viller
Wahlsprengel 700 eingetragen sind.
es besteht keine Wahlpflicht.

Für die Bürgermeisterin
Mag.a Edith Margreiter