Innsbruck Informiert

Jg.2013

/ Nr.1

- S.57

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 2013_Innsbruck_informiert_01
Ausgaben dieses Jahres – 2013
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
r at h a u s m i t t e i l u n g e n

www.innsbruckinformiert.at

6.1.5

Nachlass auf 6.1.1–6.1.4 bei
Armengräbern, Anatomie­
gräbern, bei Kindern, die das
10. Lebensjahr nicht vollendet
haben, und Sammelgräbern für
Priester, Pfarreien und Klöster

6.2.0

Urnenbeisetzungen und Entnahmen

6.2.1

Urnennischen und Urnen­
sammelgräber

33,80

6.2.2

Erdgräber

72,60

6.2.3

Gruftnischen und gruftartig
ausgebaute Erdgräber

6.2.4

Nachlass auf 6.2.1–6.2.3 bei
Kindern, die das 10. Lebensjahr nicht vollendet haben

6.3.0

Dringliche Nebenarbeiten

6.3.1

Beseitigung von Fundamenten, Grabeinrichtungen, Bepflanzungen je angefangene
halbe Stunde und Arbeiter

50 %

rechtes (§13) um 5 Jahre fallen die Grabbenützungsgebühr (1.0.0) und die Friedhofsbenützungsgebühr (2.0.0) jeweils zu 50 % der oben
angeführten Beträge an.“

4. Marktgebühren

232,70
50 %

16,90

7.0.0 SPEZIELLE ENTERDIGUNGSGEBÜHREN
7.1.0

Gebeineenterdigung (Entnahme)

7.1.1

Einsatz eines Grabarbeiters

7.2.0

Exhumierung

7.2.1

1 Organ der Sanitätsbehörde
(Amtsarzt)

33,90

7.2.2

1 Organ der Friedhofsbehörde

33,90

7.2.3

Mithilfe durch Friedhofsarbeiter

290,80

7.2.4

Mithilfe (7.2.3) zwecks
Tieferlegung

261,70

67,80

8.0.0 SONSTIGE GEBÜHREN
8.1.0

Dauerfundament je Einzelgrab

8.2.0

Beistellung von Grabtrittplatten
inkl. Verlegung

197,50

8.2.1

Einzelerdgrab

287,50

8.2.2

Doppelerdgrab

383,60

8.2.3

Urnenerdgrab

143,90

8.2.4

kombiniertes Urnenerdgrab

8.3.0

Beisetzungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten

8.3.1

Einzelerdgrab

101,60

8.3.2

Doppelerdgrab

118,50

8.4.0

Beistellung einer Urnennischenplatte

8.4.1

Größe 1

248,50

8.4.2

Größe 2

294,70

8.5.0

Behältnis für Urnenerdbestattung

84,60

8.6.0

sonstige Arbeitseinsätze je
angefangene halbe Stunde
und Arbeiter

16,90

8.7.0

Leihgebühr für Grünstöcke

8.7.1

... bei Aufbahrungen
(8/6/4/2) je Stück

6,80

8.7.2

... bei Verabschiedungen
und Einsegnungen
(8/6/4/2) je Stück

2,50

71,80

9.0.0 NICHTGEMEINDEBÜRGERZUSCHLÄGE
9.1.0

... auf die Grabgebühren

9.1.1

... bei der Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0

50 %

9.1.2

... bei der Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 bis 2.2.0

50 %

9.2.0

... auf die Beerdigungsgebühren

9.2.1

... bei der Administrationsgebühr 3.1.0 (= Beisetzungsanmeldung), ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3

50 %

Hinweis: Gem. GR-Beschluss v. 13.12.2007
(I-Präs. 609e/2007)
„Im Falle einer Verlängerung des Benützungs-

Entsprechend der erfolgten Änderung der
Innsbrucker Marktordnung ist nur mehr eine
Kategorie festzusetzen (bisher 3).
Antrag: Die Gebühren werden für das
Haushaltsjahr 2013 wie folgt festgesetzt:
4. marktgebühren
Überlassung von Marktflächen gem. §
8 Abs. 1 Ziffer 3, 4, 5 und 8 der Innsbrucker Marktordnung, je angefangenen lfm. Verkaufsfläche

euro
3,95

Ermäßigung für Wachhunde und von Hunden, die von Mindesteinkommensbeziehern
gehalten werden, zu erreichen.
Antrag: Die Hundesteuer wird ab 1.1.2013
wie folgt festgesetzt:
7. Hundesteuer

euro

Pro Hund (Jahrestarif)

84,00

Für Wachhunde und Hunde, die in
Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden (§3 Abs. 1 der
Hundesteuerordnung), je Hund

39,60

Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2
der Hundesteuerordnung, je Hund

46,80
2,00

Ersatzhundemarke (inkl. Porto)

8. Wasenmeistereigebühren
5. Gehsteigbeitrag

Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche Gehsteigbeitragssatz ist
gem. § 13 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz vom Gemeinderat für
das gesamte Stadtgebiet einheitlich festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf
höchstens 1/100 der Durchschnittskosten
für die Herstellung von 1 m2 zeitgemäßer
Gehsteigfläche betragen.
Antrag: Unter Zugrundelegung der derzeitigen Kalkulation mit Bezug „Gehsteigneuerrichtung“ haben sich die Herstellkosten gegenüber dem Vorjahr nicht verteuert,
so dass eine Beibehaltung des Gehsteigbeitragsatz von EUR 2,88/m² für 2013 beantragt wird.

Der Antrag für die Wasenmeistereigebühren sieht für 2013 eine Erhöhung um rd.
2,5 % vor.
Antrag: Die Gebühren für die Wasenmeisterei werden ab 1.1.2013 wie folgt festgesetzt:
8. wasenmeistereigebühren
1. Beseitigung eines Tierkadavers:
• Wasenmeistereigrundgebühr
• zzgl. gewichtsabhängige
Beseitigungsgebühr
• Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr – Tarif lt. Fuhrpark

7. Hundesteuer

Aufgrund der Hundesteuerordnung 2001
wird die Hundesteuer weiterhin mittels
Jahresbescheid vorgeschrieben, die Tarife
können aber auch unterjährig auf monatlicher Basis abgerechnet werden. Der Vorschlag sieht für den (Normal-)Jahrestarif
eine Erhöhung um rd. 1,9 % vor. Weiters
wird vorgeschlagen, den Steuersatz für den
Wachhund darüber hinausgehend zu erhöhen, um sukzessive eine Angleichung der

10,60
10,60

2.

Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel
oder sonstiger Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg wie in Pkt. 1.

3.

Vorbereitung, Öffnung eines
Kadavers zur Untersuchung
(Sektion)

10,60

4.

Aufladen eines Großtierkadavers
auf das Transportfahrzeug

15,40

5.

Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWs je
Kilometer Fahrstrecke: Tarif lt. Fuhrpark

6.
7.

Dienstgang zu einer Partei
Fütterung und Pflege eines in
Quarantäne befindlichen oder nach
§ 13 Abs. 2 der Wasenmeisterordnung in Verwahrung genommenen
Tieres, je Tag und Tier:
a) bei einem Hund
b) bei Reptilien, Amphibien,
Fischen, Vögeln, Katzen, Frettchen, anderen Kleinsäugern

10,60

8.

Auslösen eines abgenommenen,
eingefangenen oder geborgenen
und in Verwahrung genommenen
Tieres durch dessen Eigentümer

15,40

9.

Abhäuten eines Kadavers und
Ausfolgung der Haut (Fell) an
den Eigentümer

24,30

6. Erschließungsbeitrag

Gemäß § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz werden die Gemeinden
ermächtigt, im Falle eines Neubaus eines
Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu
erheben. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes richtet sich nach der von der
Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast
und darf 5 % des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.
Antrag: Der Erschließungsbeitragssatz
für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz für das Jahr
2013 – wie bisher – mit 5 % des jeweils vom
Land Tirol veröffentlichten Erschließungskostenfaktors festgesetzt. Das sind – so
sich der Erschließungskostenfaktor für 2013
nicht ändert – EUR 5,78.

euro

10,60
6,50

10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des Eigentümers

31,40

11. Bergung eines Tieres (außerhalb der normalen Dienstzeit
Zuschlag von 50 % Fuhrgebühr
lt. Tarif Fuhrpark)

10,60

Zu den Entgeltsätzen der Punkte 1 bis 11 tritt
die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß
(derzeit +20 %) ausgenommen hievon ist
die Abrechnung der gewichtsabhängigen
Tierkadaverbeseitigung je kg welche mit
10 % USt zu belegen ist.

57