Innsbruck Informiert

Jg.2012

/ Nr.11

- S.4

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© AMT FÜR STRASSENBETRIEB (2)

4

innsbruck informiert nr. 11/2012

Freie Gehsteige erleichtern den Mitarbeitern des
Amtes die Arbeit.

Sicher durch die kalte Jahreszeit
Fällt der erste Schnee, bricht auf Straßen und Gehwegen schnell Hektik aus. Die Beachtung einiger wichtiger
Regeln erspart unangenehme Situationen.

D

Bedeutung der Straße geräumt oder gestreut wird. Hauptstraßen, besonders
mit öffentlichem Verkehr, gehen immer
vor. Der differenzierte Winterdienst
versucht, den bestmöglichen Kompromiss zwischen Verkehrssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit zu
erreichen.
Nicht in die Zuständigkeit des Amtes fallen hingegen viele Gehwege – die
Räumung und Streuung fällt außerhalb
eines vorgeschriebenen Räumungsgebietes (siehe Plan) in die Verantwortung der
BürgerInnen. Konkret bedeutet das, dass
die BesitzerInnen von Liegenschaften angrenzende öffentliche Gehwege, die nicht
weiter als drei Meter von der Liegenschaft

as städtische Amt für Straßenbetrieb ist jedes Jahr bestens auf
den Winter vorbereitet und an
vielen Tagen oft rund um die Uhr im
Dienst. Die Räumung der Fahrbahnen
im gesamten Stadtgebiet fällt in seine Zuständigkeit und dabei wird nach
den Regeln des differenzierten Winterdienstes gearbeitet: Diese besagen, dass
bedarfsgerecht je nach Schneefall und

§ 93. Pflichten der Anrainer
(1) Die Eigentümer von Liegenschaften
in Ortsgebieten, ausgenommen die
Eigentümer von unverbauten, land- und
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass
die entlang der Liegenschaft in einer
Entfernung von nicht mehr als 3 m
vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr
dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge
befindlichen Stiegenanlagen entlang
der ganzen Liegenschaft in der Zeit von
6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee
und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist
der Straßenrand in der Breite von 1 m zu
säubern und zu bestreuen. Die gleiche
Verpflichtung trifft die Eigentümer von
Verkaufshütten.

© STADT INNSBRUCK

Auszug aus der
StraSSenverkehrsordnung (StVO)

entfernt sind, selbst von Schnee und Eis
zu befreien haben und entsprechend bestreuen müssen – und das in der Zeit von
6–22 Uhr (vgl. Infobox).
Innerhalb der städtischen Räumungszone übernimmt diese Aufgabe
das Amt für Straßenbetrieb, doch auch
hier empfiehlt es sich, im Sinne der
allgemeinen Sicherheit Rücksicht zu
nehmen und Gehsteige frei zu halten.
Fahrräder zum Beispiel, die am Gehsteig
abgestellt werden, stellen häufig ein unangenehmes Hindernis im Sinne einer
zügigen Schneeräumung dar. Daher bitten die Mitarbeiter des Amtes, Fahrräder auf den dafür vorgesehenen Flächen
abzustellen. CM

Städtische
Räumung:
In der rot
und blau
markierten
Zone werden
die Gehwege
von den
städtischen
Mitarbeitern
geräumt und
betreut.