Innsbruck Informiert

Jg.2012

/ Nr.4

- S.16

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i n n s b r u c k wä h lt

innsbruck informiert nr. 4/2012

wie werde ich
bürgermeisterin?

wAhlen in zAhlen
• Neu: wählen ab 16
• Stichwahl: wenn kein/e bürgermeister-kandidatin die 50%-marke knackt
• Eventuelle Stichwahl: 29. April
• Funktionsperiode für BürgermeisterIn und Gemeinderat: 6 Jahre
• WahlwerberInnen:
5 bis 80 personen pro liste
100 unterstützungserklärungen für
Antritt
• 96.861 wahlberechtigte insgesamt
• 51.568 weibliche wahlberechtigte
• 45.293 männliche wahlberechtigte
• 9633 wahlberechtigte aus anderen
eu-ländern
© c. merGl

• innsbruck wählt 1 BürgermeisterIn
und 40 GemeinderätInnen

A

m 15. April werden 40 Plätze im
Gemeinderat und das Amt der/
des BürgermeisterIn zur Wahl gestellt.
Doch welche Voraussetzungen müssen
erfüllt sein, um zur Wahl antreten zu
dürfen?
Grundlegende Bedingungen, um für
einen Platz im Gemeinderat kandidieren zu können, sind die Vollendung des
18. Lebensjahres spätestens am Tag der
Wahl sowie der Hauptwohnsitz in der
Stadt Innsbruck. Das gilt für alle BürgerInnen der Europäischen Union, die zumindest fünf Jahre ununterbrochen in
einer österreichischen Gemeinde ihren
Hauptwohnsitz nachweisen können.
Für das Antreten zur Wahl zum Bürgermeisteramt muss allerdings die österreichische Staatsbürgerschaft vorliegen.
Explizit ausgeschlossen vom passiven
wie aktiven Wahlrecht ist hingegen, wer
von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen, unbedingten
Haftstrafe verurteilt wurde. Der Aus-

• 2 Stimmzettel für jede/-n wählerin

schluss vom Wahlrecht sowie der Wählbarkeit endet sechs Monate, nachdem
die Strafe vollzogen wurde.
Frühestens am sogenannten Stichtag
(heuer der 24. Jänner 2012), spätestens
aber am 23. Tag vor dem Wahltag haben
die antrittswilligen Parteien ihre KandidatInnenliste bei der Hauptwahlbehörde einzubringen. Notwendig dafür sind
die Unterstützungserklärungen von 100
Wahlberechtigten. Jede Liste muss mindestens fünf und darf maximal 80 KandidatInnen umfassen.
Zur Wahl der/des BürgermeisterIn
ist jeweils nur die/der erste ListenkandidatIn für die Gemeinderatswahl zugelassen – umgekehrt darf für das Bürgermeisteramt nur kandidieren, wer auch
mit einer Liste für die Gemeinderatswahl
antritt. Zieht ein(e) Kandidatin allerdings
die eigene Kandidatur zurück (bis zum
12. Tag vor der Wahl möglich), so kann
die Liste auf den entsprechenden Platz
eine(n) neue(n) KandidatIn nachnomi-

• stadtsenat setzt sich künftig aus 7 bis
9 Mitgliedern zusammen.

nieren. Das gilt auch für die/den SpitzenkandidatIn für das Bürgermeisteramt.
Bis zum 16. Tag vor der Wahl kann eine
kandidierende Liste von sich aus einen
KandidatInnenvorschlag für die BürgermeisterInwahl zurückziehen.
Am elften Tag vor der Wahl erfolgt
durch die Hauptwahlbehörde schließlich die endgültige Prüfung der eingebrachten Listenvorschläge hinsichtlich
Zulässigkeit und Reihung. Spätestens
am zehnten Tag vor der Wahl müssen
die eingebrachten Parteien- bzw. KandidatInnenlisten öffentlich bekannt
gemacht werden. Für den kuriosen Fall,
dass kein Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl eingebracht wird, gilt
der bereits im Amt befindliche Gemeinderat sowie die/der BürgermeisterIn als
wiedergewählt. CM