Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1954

/ Nr.11

- S.4

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1954_Amtsblatt_11
Ausgaben dieses Jahres – 1954
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Seite 4

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Wissen um irgend eine Angelegenheit, nicht aber das
private Wissen, etwa durch eine Erzählung von Privatpersonen, durch die Presse usw. Wird das amtliche
Wisseil durch das nichtamtliche erhärtet, so fällt auch
dieses unter die AV. Erzählt etwa der Gerichtsdiener
A dem Amtsboten V, den er begegnet, eine geheime
Sache, so hat dies V nicht in Ausübung seines Dienstes erfahren. Bespricht aber der Beamte A der Magistratsabteilung X einen Fall mit einem Beamten V
einer Abteilung 3), dann sind beide zur AV. verpflichtet, weil sie den Fall ja in Ausübung ihres Dienstes
behandeln.
Es ist aber durchaus nicht nötig oder erwünscht, daß
der Beamte aus Sorge um seine AV. etwa zu einem
griesgrämigen Geheimnistuer oder einsilbigen Eremiten wird. Es müssen jeweils schutzwürdige Interessen vorliegen, die er zu beachten hat. Die Wichtigkeit
einer Angelegenheit kann z. V. zeitlichen Änderungen
unterworfen sein; so muß etwa heute die schwere
Krankheit einer hohen Persönlichkeit verschwiegen
werden, die aber vielleicht morgen von jedem besprochen werden kann. Der Beamte aber kann seine
Kenntnisse auch insoweit verwerten, als er etwa von
ihm behandelte, konkrete Fälle als abstrakte Beispiele
ohne Angabe der Namen und Details verwertet," dies
entspricht etwa der Abbildung von Kranken mit abgedeckten Gesichtern in den medizinischen Lehrbüchern.
Auch die Akten, welche das schriftlich Festgehaltene
der amtlichen Tätigkeit des Beamten find, fallen
unter die AV., soweit sie nicht zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, wie z. V. die Gewerberegister
oder Wahllisten. Die Veröffentlichung einer Angelegenheit durch die Presse beeinhaltet aber noch nicht
die Entbindung vom Amtsgeheimnis, denn es können
Unrichtigkeiten verlautbart werden, wodurch die
Reaktion eines Beamten sogar proviziert werden
kann. Der Vortragende befaßte sich sodann eingehend
mit der gerichtlichen Einvernahme eines Beamten als
Zeugen oder Beschuldigten im Strafprozeß bzw. als
Zeugen oder Begutachter in einem Iivilprozeß; ferner
mit der heiklen Frage der Vorlage von Verwaltungsakten an Gerichte und erörterte hiebe: näher den Erlaß
des Bundeskanzleramtes vom 20. Oktober 1949, Zl.
45.043 — 2 ^/1949, und schloß seine Kritik hiezu an.

Nummer

Eine Verletzung der Amtsverschwiegenheit tann
nicht nur Reden sein, sondern auch schriftliche Mitteilungen, Zeichensprache, das Einblickgewähren in
Urkunden. Büchern, Kassa, Tonbänder, das Teilnehmenlassen an geheimen Verhandlungen und Vernehmungen, das Überlassen, sogar das Nicht verschließen oder Schlechtaufbewahren von Akten und unter
Umständen auch das Schweigen, wo Reden am Platze

ift.

Zur AV. verpflichtet sind alle Beamten des höheren,
wie niederen Dienstes der Hoheitsverwaltung und der
Wirtschaftsverwaltung, Vertragsangestellte und auch
>ici knc Bestellte, dann die Mandatare, die Mitglieder
der Disziplinarkommissionen und die Kammern, wie
z. V. der Handels-, Ärzte-, Tierärzte- oder Apotheterkammer. Die Pflicht der AV. besteht nach dem zit.
§ 20 der städt. Dienstordnung „auch nach Auflösung
des Dienstverhältnisses fort". Die Folgen der Verletzung der AV. sind disziplinär, unter Umständen
wegen Mißbrauch der Amtsgewalt strafgerichtlich
verfolgbar, auch Fragen des Schadenersatzes spielen
hier eine Rolle. —
Der Beamte muß bezüglich der AV. vielfach nach
seinem Anstände,- und Fingerspitzengefühl handeln.
Weiß er nicht, wie weit er gehen soll oder darf, dann
möge er sich an das altbewährte Sprichwort vom
goldenen Schweigen erinnern, und lieber weniger
sagen, als mehr. Alle heikeln Fälle möge er — schon
zur eigenen Sicherung — mit seinen Vorgesetzten
beraten. Auf telephonische Anfragen sollen Geheimsachen ohnehin grundsätzlich nicht mitgeteilt werden
und in allen übrigen Fällen bleibt immer noch für
eine Rückfrage und Aussprache Zeit.
Ein schwieriges Kapitel des Themas bildet die AV.
der Amtsärzte, ist ja die ärztliche Schweigepflicht
allein schon schwer zu umschreiben. Bereits vor mehr
als 2000 Jahren mußten die Ärzte im oftgenannten
Hippokratischen Eid schwören das bei ihrer ärztlichen
Tätigkeit Wahrgenommene nicht weiterzugeben, sondern in tiefstem Herzen zu bewahren und für unaus-sprechlich zu halten. Hierüber wird nächstens Physikatsrat Dr. Unterrichter einen eigenen Vortrag
halten, über den ebenfalls berichtet werden soll.
Dr. K. Schadelbauer

Wissenswertes über die Entstehung der Innsbrucker Kindergärten und deren
Vorgänger
Am 21. August 1873 beschloß der Vürgerausschuß die
Errichtung eines Kindergartens in den Räumen der
Mädchenuolksschule St. Nikolaus und bewilligte einen
jährlichen Veitrag von 200 Gulden. Die Einrichtung
dafür sollte aus freiwilligen Beiträgen und aus einem
von mehreren Bürgern zu diesem Zwecke gewidmeten
Betrage von 150 Gulden bestritten werden. Zu diesem
Fonds hinzugekommen war noch der Betrag von
4000 Gulden, den der verstorbene Schuldirettor Rösch
für einen zu errichtenden Kindergarten legiert hatte.
Die Leitung des somit am 6. November genannten
Jahres eröffneten Kindergartens wurde der in Kufstein geprüften Kindergärtnerin Frl. Holzhammer

(Fortsetzung und Schluß)

aus Schwaz übertragen. (1885 wurde für St. Nikolaus der Bau eines eigenen Kindergartengebäudes
in Angriff genommen.) Am 12. November 1874 widmete die Stadt dem Frauenuerein zum Bau eines
Kindergartens einen Grund hinter dem Museum
Ferdinandeum. Nach Fertigstellung des Baues fand
darin am 3. Juni 1878 die feierliche Inbetriebnahme
statt. Gleichzeitig hat die Kinderbenmhranstalt, die
zu dieser Zeit noch im alten Spital untergebracht war,
ihr Ende gefunden. ?n der Gemeinderatssitzung vom
lì. I u l i 1881 wurde das 10 Paragraphen umfassende
erste Dienststatnl für die Innsbrncker Kindergärtnerinnen angenommen. Gegen Ende der Neunziger-