Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.18

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18

.Amtsblatt Nr.10
Gewerberecht

Der objektive Tatbestand eines Eingriffes in den Berechtigungsumfang der Erzeugungsgewerbe ist schon in jeder, nicht durch die
Bestimmung des § 38a, Abs. 2 Gew.-Ordnung gedeckten Uebernahme
einer Reparatur gegeben. (Erkenntnis vom 1. Juli 1935, ^ 396/35.)
Die gewerbsmäßige Häuserverwaltung schließt die Befugnis zur
Vertretung von Parteien vor Gerichten und Verwaltungsbehörden
nicht in sich. (Erkenntnis vom 4. Juli 1935, ^ 876/34.)
Radioapparate sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und
daher auch im Sinne der Min-Vdg. RGBl. Nr. 242 von 1902
nicht „Maschinen", weil diese Verordnung eine eigene ausgedehnte
Begriffsbestimmung nicht enthält. (Erkenntnis vom 1. Juli 1935,
^ 438/34 Vw.G.H.)
Während des aufrechten Bestandes einer Gastgewerbekonzession
ist die Verleihung einer zweiten derartigen Konzession mit dem
gleichen Standorte an eine andere Person schon im HinbliN^auf
die Bestimmungen der §§ 12. 13 und 18, Abs. 3 Gew.-Ordnung,
gesetzlich unzulässig. (Erkenntnis vom 28. Juni 1935, ^ 902/34.)
„Geschäftsführung" wird im § 14 e als handelsrechtlicher Begriff
gebraucht, wie die Bezugnahme auf den Gesellschaftsvertrag klar
erweist, bedeutet daher die handelsrechtliche Befugnis des Gesellschafters an den Geschäften der Gesellschaft mitzuwirken und hat
mit der Bestellung eines Geschäftsführers im Sinne des Gewerberechtes, die in §§ 3 und 55 G.O. geregelt ist, nichts zu schaffen. Die
Bestellung eines Geschäftsführers ist für den Betrieb einer Handelsgesellschaft durch § 3 Gew.-Ordnung unbedingt vorgeschrieben
und wird durch die bloße Gesellschllftszugehörigkeit einer Person
mit den im § 14 e verlangten Eigenschaften keines wegs ersetzt.
(Erkenntnis vom 4. Juli 1935. H. 1126/34 Vw.G.H.) Die offene
Handelsgesellschaft ist ja keine juristische Person.
Bei der bloß organisatorischen und lokalen Vereinigung zweier
Gewerbe in einem Unternehmen kann die fabriksmäßige Führung
des einen Gewerbes nicht bereits deshalb als feststehend und einer
besonderen Prüfung nicht mehr bedürftig angesehen werden, weil
der fabriksmäßige Betrieb des zweiten, nach Ausdehnung, Einrichtung und kommerzieller Bedeutung vorherrschenden Gewerbes gegeben ist. Nicht die räumliche Zusammenlegung verschiedener Gewerbe noch ihre Unterstellung unter eine einheitliche kommerzielle
und technische Leitung allein, sondern erst das Zusammenwirken
der in solcher Art verbundenen Gewerbe in der Herstellung eines
gemeinsamen Erzeugnisses schafft aus ihnen jene höhere Einheit,
deren Charakter, vom Standpunkt der Fabriksmäßigkeit gesehen,
durch die Betriebsart und die Einrichtungen des vorherrschenden
Gewerbes einheitlich und ohne Rücksicht darauf bestimmt wird,
in welcher Weise die anderen, am gemeinsamen Produktionsprozesse beteiligten Gewerbe, für sich betrachtet, tatsächlich ausgeübt
werden. (Erkenntnis vom 22. Juni 1935, ^ 987/33.)
Eine Gewerdegenossenschaft befitzt keinen Anspruch auf die
Durchführung eines gewerblichen Strafverfahrens- ebensowenig besitzen die Genossenschaften ein Recht darauf, daß die Gewerbebehörde von der ihr nach § 57, Abs. 2 Gew.Ordnung zustehenden
Vesugnis der Entziehung einer Gewerbeberechtigung wegen Nichtbetriebes Gebrauch mache. (Erkenntnis vom 4. Juli 1935, ^ 846/34.)
Ein Handelsagent ist zur Vermittlung von PersonaMrediten für
Kreditinstitute nach § 272, Z. 4. Handelsgesetzbuch, befugt, weil er
Handelsgeschäfte vermittelt und vom Gesetze nicht gefordert wird,
daß es sich um beiderseitige Handelsgeschäfte handle, d. h. um Geschäfte, die sowohl auf Seite des Geldgebers, als auch auf Seite
des Geldnehmers, Handelsgeschäfte sind. (Erkenntnis vom 22. Mai
1935, ^ 944/34.)

Sozialversicherung
Säuglingsschwestern unterliegen der Versicherungspflicht nach dem
Ang.V.G. unter denselben Voraussetzungen, welche die Versicherungspflicht einer Krankenschwester bedingen, denn beiden Berufen bleibt der gemeinsame und entscheidende Zug, daß ihr Gegenstand ein pflegebedürftiger Mensch ist. (Erkenntnis vom
19. Juni 1935. ^ 50/34 Vw.G.H.)
Wer als Arbeitsloser in den Freiwilligen Arbeitsdienst eintritt,
bleibt Arbeitsloser nach dem Arblos.Verf.Ges. nur mit dem Unterschied, daß er für die ihm gewährten Leistungen auch seinerseits
eine Gegenleistung entrichtet. (Erkenntnis vom 27. Mai 1935,
^ 352/35.)

stersonalnachrichten
Dr. Anton Schüler, Obermagistratsrat und Magistratsdirektor-Stellvertreter wurde mit Beginn dieses
Monats Zur Unterstützung des Magistratsdirektors in
die Magistratsdirektion berufen. Unter anderem sind
ihm die Perjonalangelegenheiten des Stadtmagistrates
zur Bearbeitung übertragen. Diese Berufung macht
einen Wechsel in der Leitung des städtischen Wohlfahrtsamtes, die Obermagistratsrat Dr. Anton Schuler
nunmehr nahezu ein Jahrzehnt inne hatte, notwendig.
Der Herr Regierungskommissär hat bei diesem Anlasse
in besonders anerkennender Weise der großen und
bleibenden Verdienste gedacht, die sich Dr. Schuler um
die Entwicklung des städtischen Wohlfahrtswesens erworben hat und ihm für seine Tätigkeit namens der
Stadtgemeinde den Dank ausgesprochen.
Mit der Führung der Amtsgeschäfte des städtischen
Wohlfahrtsamtes (Magistratsabteilung V) wurde Magistratsrat Dr. Franz Duregger, bisher rechtskundiger
Verwaltungsbeamter des Stadtbauamtes, betraut.
Die Geschäfte des rechtskundigen Verwaltungsbeamten des Stadtbauamtes wurden dem Obermagistratsrat Dr. Adolf Franzelin übertragen.

Für die in Folge 7 und 8 des Amtsblattes ausgeschriebenen zwei Stellen der Verwendungsgruppe 8 im
Vermessungsdienste und im Phnsikatsdienste der Stadtgemeinde haben sich je 3 Bewerber gemeldet. Bestellt
wurden als Veamtenanwärter für den Vermessungsdienst der Bewerber Ing. Arthur Zollner, als Veamtenanwärter für den Physikatsdienst der Bewerber Doktor Hubert Wallnöfer.

Der Rachöruck von Aufsätzen, Berichten oöer nur von
Teilen öerselben sowie sie Wieöergabe von Daten unö
Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Innsbruck« Herbstmesse
Die Landwirtschaft beteiligt sich auch in diesem Jahre wieder in
stärkerem Maße und wird außer den verschiedenen landwirtschaftlichen Maschinenfirmen, einer Kartoffelausstellung und Verkaufsstelle auch Heuer wieder die Tiroler Milchwirtschaft aus >der Messe
vertreten sein.
Ueber d r e i ß i g K ä s e r e i e n T i r o l s werden ihre Produkte,
vornehmlich Emmentalerkäse, zur Ausstellung bringen. Daneben
werden auch diverse Weichkäsesorten (Romadur, Stangenkäse, Dessertkäse, Tafelkäse, Ioughurtkäse sowie Tageskäschen) zur Schau
gestellt. Auch die Schmelzkäseindustrie wird ihre speziellen Tiroler
Produkte den Besuchern zeigen. Von ganz besonderem Interesse für
die Landwirte und auch für die Konsumenten wird aber die Darstellung sein, auf welche Art und Weife die Milch haltbar gemacht
werden kann. Die Haltbarmachung der Milch durch Kälte (es werden auch die verschiedenen Formen der Milchkühlung vorgeführt)
sowie anderseits die Haltbarmachung der Milch durch Wärme
lPasteurisierung) wird sicher viele Konsumenten auch interessieren.
Für die Molkereisachleute ist eine in Tätigkeit gefetzte komplette
Dampskäserei zu sehen.