Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.17

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Amtsblatt N«.1«.
mit Elektromaterml, M.-Theresten-Etraße 46. — „Adler"-Käsewerke G.m.b.H., Innsbruck, Erzeugung von Käse und Molkereiprodukten aller Art, Ing.-Etzel-Str. 22. — Handels- und Gewerbebank, reg. G.m.b.H., Innsbruck, Gast- und Schankgeweibe mit den
Berechtigungen lit. d) e) ä) t) ß) gemäß § 16 G.O., Innrain 25. — Wünscher Alois, Schlossergewerde, Fischerg. 12. — Rumer geb. Pinggera
Iosefine, Handel mit Rauchrequisiten, Kiosk, Mariahils, beim Akzishäuschen. — Hautz Josef, Agenturgewerbe, Landseestr. 4. —
Brugger Johanna, Halten von automatischen Personenwaagen,
Marktgraben 21 und Berg-Isel-Station. — Holcmann Johann,
Kleidermachergewerbe, Meinhardstr. 6. — Ploner Anton, Legen
von Wand- und Bodenfliesen, Dreiheiligenstr. 9. — Stricker Fritz,
Kohlenhandel G.m.b.H., Holzhandel en gros, Vismarck-Platz 4. —
Schmidt Josef, Agenturgewerbe, Goethestr. 12. — Walch Ernst, AuslOgenarrangeur, Colingasse 9/III. — Schlechter Oskar, Erzeugung
von kunstgewerblichen Holz-, Spiel- und Galanteriewaren, Herz.Friedrich-Str. 37. — Kopp Josef, Kraftfahrzeug-MechanikergewerbeVrückenplatz 1. — Gatscher Matthias, Kraftsahrzeug-Mechanikergewerbe, Pradlerstr. 69. — Pichler Karl, Handel ohne Beischränkung auf bestimmte Waren, Neurauthgasfe 11. — Malle Albert,
Kleidermachergewerbe, Gabelsbergerstraße 33, Parterre.

Gewerbestrafen im August
§ 14 G.O.: Unbefugte Eiserzeugung (Konditorgewerbe) I M 3
(2 Tage). — § 2 H.P.: Unbefugtes Hausieren mit Gebrauchsartikel
in Matrei, Warenverfall. — § 2 H P . : Unbefugtes Hausieren mit
Stoffen in Raggal (Vorarlberg), 48 Stunden. ^ § 2 H.P.: Unbefugtes Hausieren mit Stoffen in Raggal (Vorarlberg), 48 Stunden.
— § 100 G.O.: Lehrlingsmißhandlung, 20 8 (24 Stunden). — § 63
G.O.: Unbefugtes Marktfahrergewerde, 100 8 (48 Stunden). —
§ 17/4 G.O.: Unbefugter Mostausschank, 20 8 (48 Stun"den. — § 1
B.A.G.: Unbefugtes Auffuchen von Bestellungen auf Lose, 10 Tage.
— § 7 V.T.T.G. zu § 1 B.A.G.: Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen
von Bestellungen auf Lose, 100 8 (5 Tage). — § 7 V.S.T.G. zu
§ 1 B.A.G.: Beihilfe zum unbefugten Aufsuchen von Bestellungen
auf Lose 1000 8 (20 Tage). — § 22 G.O.: Unbefugter FeuerwerksVerkauf, 10 8 (24 Stunden). — § 13d G.O.: Unbefugter Mosthan"del. 40 8 (4 Tage). — § 60 G.O.: Unbefugtes Feilbieten im Umherziehen, 30 8 (3 Tage). — § 13d G.O.: Unbefugter Fahrradhandel, 20 8 (24 Stunden). — § 140 G.T.V.G.: Beihilfe zum Mißbrauch der Notstandsaushilse, 3 Tage. — § 14 d. Ausnahmsverordnung zum Achtstundentagsgesetz § 96 d. G.O., § 1 d. Ges. über die
Nachtruhe: Uebertretung der Arbeiterschutzvorschriften, 500 8
(5 Tage). — § 44 G. O.: Unrichtige Namensführung im Geschäftsoerkehre, 100 8 (2 Tage). — § 39 G.O.: Nichtanzeige der Standortsoerlegung. 20 8 (2 Tage). — § 140 G.S.V.G.: Mißbrauch der
Notstandsaushilfe, 48 Stunden. — Artikel 1 der Verordnung
vom 2. 7. 1929. Landesgesetzblatt 32; Nichteinhaltung der
Sonntagsruhe, 15 8 (24 Stunden). — § 1 d. Min.-Vdg. vom 12. 1.
1931, B.G.Bl. 22: Unbefugtes Auffuchen von Bestellungen auf
Druckwerke, 50 8 (3 Tage). — Art. 1 d. Vdg. vom 2. 7. 1929,
L.G.BI. 32: Nichteinhaltung der Sonntagsruhe, Verweis. — Netto:
Verweis. — Detto: Verweis. — § 7 V.Ttr.G. zu § 59 G.O.: Beihilfe zum unbefugten Auffuchen von Vestellungen, 300 8 (20 Tage).
Art. 1 d. Ndg. vom 2. 7. 1929, L.G.VI. 32: Nichteinhaltung der
Sonntagsruhe, 15 8 (24 Stunden). — § 22 G.O.: Führung eines
unbefugten Auskochereibetriebes, 50 8 (3 Tage). — § 132 f. d. G.O.:
Deckung eines unbefugten Gewerbebetriebes, 100 8 (6 Tage). —
§ 136 G.O.: Unbefugte Gewerbeausübung, I M 8 (6 Tage). —
§ 14 d. G.O.: Unbefugte Ausübung des Tchlossergewerbes, 10 8
(24 Stunden). — § 49 G.S.V.G.: Nichteinhaltung der Meldevorschriften in der Sozialversicherung. 3 8 (6 Stunden). — § 39. Abs. 2
d. G.O.: Nichwnzeige der Errichtung einer weiteren Betriebsstätte,
30 8 (46 Stunden). — § 49 G.T.V.G.: Nichteinhaltung der Meldevorschriften in der Sozialversicherung, 30 8 (48 Stunden. — § 39/2
G.O.: Nichtanzeige der Swndortsoerlegung, 3 8 (6 Stunden).

Rechtsprechung öes Vunöesgerichtshofes
Verwaltungsoerfahren
Als Anrainer im Verfahren wegen Erteilung der Vaubewilligung für einen Stall kommen die Personen in Betracht, die den
Geruchsauswirkungen des Stalles ausgesetzt sind, auch wenn ihre
Grundstücke nicht unmittelbar an den Stall anstoßen. Wurden
solche Anrainer zur BauVerhandlung nicht geladen, fo kann von

oiner Rechtskraft der Vaubewilligung ihnen gegenüber tticht gefprochen werden. Beschwerden gegen die Erteilung der Bewilligung sind als Berufungen anzusehen und sind jedenfalls rechtzeitig, wenn der Bewilligungsbescheid dem Verufungswerber nicht
zugestellt worden ist. (Erkenntnis vom 5. Juni 1935, H. 965/34
Vw.G.H.).
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Eine im Namen eines mit rechtskräftigem Bescheid aufgelösten
Vereines eingebrachte Befchwerde ist unzulässig, weil der Verein,
für den sie eingebracht wurde, nicht mehr vorhanden ist. Nur die
Mitglieder eines aufgelösten Vereines sind berechtigt, gegen dessen
Auflösung im eigenen Namen die Beschwerde wegen Verletzung
ihres Verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, Vereine zu bilden, einzubringen. (Erkenntnis vom 6. Juli 1935, H. 661/35.)
Verwaltungsstrafrecht
Der Gesetzesvorschrift des § 45 A.V.G., ist nicht entsprochen,
wenn sich die Behörde nur auf die Mitteilung einer dritten ungenannten Perfon an ein Sicherheitsorgan beruft, ohne selbst in der
Lage Zu sein, die Glaubwürdigkeit dieser Mitteilung zu überprüfen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben. (Erkenntnis vom 11. Juni 1935, ^ 635/34 Nw.G.H.)
Eine Uebertretung des § 132 lit. a Gew.-Ordnung, «dessen Tatbestand durch das Unterlassen der Anmeldung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes erfüllt wird, gehört zu den reinen Ungehorsamsdelikten. Bis zum Beweise des Gegenteiles darf die Behörde daher annehmen, daß die Ordnungswidrrgkeit bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können, daß also
das zur Strafdarkeit erforderliche Verschulden vorliegt. (Erkenntnis vom 1. Juli 1935, H, 396/35.)
Ein ausländischer Ardeiter oder Angestellter, der ohne die erforderliche Bewilligung im Inland beschäftigt wird, kann nicht
als Mitschuldiger an der strafbaren Handlung des Arbeitgebers
zur Verantwortung gezogen werden, weil das Inland-Arbeiterschutzgesetz ausdrücklich nur diesen mit Strafe bedroht und daher
die „notwendige Teilnahme" des Arbeitnehmers nicht strafbar
ist. (Erkenntnis vom 4. Juni 1935, ^ 655/34.)