Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.13

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Amtsblatt Nr.10.
I n einem eigenen Abschnitt befaßt sich die Geschäftsordnung mit der formalen Behandlung der Geschäftsstücke. Raschheit, Zweckmäßigkeit und Einfachheit der
Erledigung ist der oberste Grundsatz. Grundsätzlich ist
auch jedes Geschäftsstück vom Beamten am Tage der
Uebernahme in Bearbeitung zu nehmen und, foweit
dies nach der Sachlage möglich ist, auch zu erledigen.
Zwischenerledigungen sind auf das Mindestmaß Zu beschränken. Den Beamten wird auch eingeschärft, ein
Hauptaugenmerk darauf Zu richten, daß aus jedem
Gefchäftsstück der ganze Gang der Behandlung in jedem einzelnen Abschnitte klar zu ersehen ist. Von den
Beamten wird außerdem verlangt, daß sie die Erledigungen möglichst kurz, eindeutig und sprachrichtig abfassen und veraltete Kanzleiausdrücke und Redewendungen, überflüssige Höflichkeitsformen fowie Fremdwörter, für die ein entsprechender und geläufiger deutscher Ausdruck vorhanden ist, vermeiden.
Auch die Bestimmungen über die Unterfertigung der
Geschäftsstücke find erwähnenswert. Zur Unterfertiguna. aller Erledigungen und Ausfertigungen von Geschäftsstücken, die einer Abteilung zugewiesen sind, ist
der Abteilungsleiter berufen. Um den Abteilungsleitern
aus dieser Bestimmung nicht eine zuweitgehende Belastung aufzuerlegen, können vom Bürgermeister auch
zugeteilte Beamte mit der Unterfertigung bestimmter
Geschäftsstücke betraut werden. Dem Bürgermeister
selbst sind schon auf Grund des Stadtrechtes zur Unterfertigung alle Urkunden, durch welche vrivatrechtliche
Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber dritten Personen begründet werden sollen, vorbehalten; außerdem
behält ihm die Geschäftsordnung zur Unterfertigung
vor alle Geschäftsstücke, die dem Gemeindetag, dem
Gemeinderate oder den Ausschüssen des Gemeindetages zur Beratung zugefertigt werden, alle Vorlageberichte an das Amt der Landeshauptmannfchaft mit
Ausnahme der Berichte zu den Berufungen in Verwaltungsstraffällen, alle Ausfertigungen über die Aufnahme von Veamtenanwärtern, über definitive Bestellungen, außertourliche Beförderungen, Pensionierungen und Entlassungen und endlich Verfügungen und
Erledigungen normativer Natur.
An Stelle der handschriftlichen Unterfertigung der
Reinschriften kann in sinngemäßer Anwendung der
Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember
1925, V G B l . Nr. 445, die Beglaubigung der Schreibstube treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung
des betreffenden Gefchäftsstückes übereinstimmt und
daß diese Erledigung mit der eigenhändig beigesetzten
Unterschrift des zu ihrer Unterfertigung Berufenen
versehen ist.
Erwähnenswert ist aus dem zweiten Abschnitt noch,
daß die sogenannten Faksimile zur Gänze abgeschafft
sind.
Der nächste Abschnitt der Geschäftsordnung enthält
allgemein gültige Sonderbestimmungen, aus denen hervorgehoben wird, daß die den Parteien nach § 17 des
allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zustehende
Einsicht i n die Geschäftsstücke und die Herstellung von

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Abschriften nur in der zuständigen Abteilung unter
Aufsicht eines Beamten, nicht aber etwa im Einlaufe
oder in der Registratur zulässig ist. Die Ausfolgung
von Geschäftsstücken an Parteien ist verboten.
Anbotausschreibungen und -Vergebungen sind, soferne es sich um größere Aufträge handelt, in der Regel i m Amtsblatte auszutreiben. Die einlangenden
Anbote dürfen nur an einem öffentlich bekanntgegebenen Zeitpunkte und Orte geöffnet werden,- hiebei ist die
Anwesenheit der Anbotsteller zulässig.
Die im Gesetze vorgeschriebene Kundmachung von
Erlässen und Anordnungen wird nach wie vor trotz der
Herausgabe des Amtsblattes durch Anschlag an der
Amtstafel vorgenommen.
Die Führung von Fristvormerken und Anfertigung
von Rückstandausweisen soll Versäumnissen oder Verschleppungen in der Erledigung von Geschäftsstücken
vorbeugen. Vorschriftensammlungen in jeder einzelnen
Magistratsabteilung werden das jederzeitige Zurechtfinden in den Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und
internen Dienstanweisungen ermöglichen.
I n diesem Abschnitt w i r d auch den rechtskundigen
Beamten die Verpflichtung auferlegt, alle gerichtlichen
Streitsachen, bei denen kein Rechtsanwaltszwang besteht, selbst durchzuführen.
Hervorzuheben ist aus diesem Abschnitt noch die Bestimmung, daß die einheitliche und nach kaufmännischen Gesichtspunkten geleitete Beschaffung von Amtsbehelfen aller Art, der Amts- und Arbeitskleider sowie
der gesamten beweglichen Einrichtung der Amtsräume
der städtischen Veschäffungsstelle — früher Oekonomat
genannt — als Einkaufs- und Ausgabestelle obliegt.
Allen Magistratsabteilungen ist es strengstens untersagt, solche Anschaffungen unter Umgehung der Beschaffungsstelle felbst vorzunehmen.
Der vierte Abschnitt der Geschäftsordnung regelt den
Verkehr des Magistrates mit dem Gemeindetage, dem
Gemeinderate und den Ausschüssen des Gemeindetages.
I n diesem Abschnitte finden sich Bestimmungen, inwieweit der Beamte Auskünfte an Mitglieder des Gemeindetages zu geben verpflichtet und berechtigt ist.
Dem Schriftführer ist die besondere Aufgabe übertragen, für den geregelten Lauf der Gefchäftsstücke vom
Magistrat zum Gemeindetag, Gemeinderat oder zu den
Ausschüssen und von diesen Stellen zurück zu sorgen.
Die beiden letzten Abschnitte der Geschäftsordnung
treffen befondere Vorschriften für die Hilfsämter. I n
diefem Teile bildet die Geschäftsordnung eine Kanzleiordnung. I h r I n h a l t bewegt sich in den üblichen
Bahnen.
An die gegenwärtige finanzielle Not der Gemeinde
wird immer die Bestimmung erinnern, daß die Beamten strengstens verpflichtet find, den Eachaufwand auf
das Allernotwendigste einzuschränken. Eine solche Bestimmung in dieser Strenge war in früheren Jahrzehnten durchaus nicht eine Selbstverständlichkeit, weil
die damalige Gemeindevertretung der aufblühenden
Stadt es als eine ihrer Aufgaben ansah, die einfließenden Gemeindesteuern der allgemeinen Wirtschaft wieder zuzuführen.