Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.12

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.Amtsblatt Nr. 10

Vie Geschäftsorönung für öen staötVon Magistratsdirektor Dr. Fankhauser
I m Mai dieses Jahres hatte das Etadtrecht, das damals Zwar noch nicht verlautbart war, immerhin
schon soweit feste Formen angenommen, daß der Regierungskommissär die schon längst im Entwürfe vorliegende Geschäftsordnung zur Regelung des inneren
Dienstbetriebes des Magistrates erlassen konnte.
Innsbruck war wohl so Ziemlich eine der letzten
unter den Landeshauptstädten, denen noch die schriftliche Aufzeichnung der Regeln für den Dienstbetrieb
des Magistrates mangelte. Trotzdem bewegte sich der
Geschäftsgang bisher im allgemeinen in geordneten
Bahnen und gründete sich ausschließlich auf die überlieferten Gepflogenheiten. Es liegt auf der Hand, daß
dieser Zustand vorwiegend Nachteile in sich barg, denen
vielleicht als einziger Vorteil die Möglichkeit gegenüber stand, den Gang der inneren Verwaltung an
neue Bedürfnisse und geänderte Verhältnisse rasch und
unbehindert anzupassen. Dagegen fiel aber insbesondere die große Erschwernis der Vermittlung der Kenntnis der ungeschriebenen Normen, der Einführung der
Beamten in den Geschäftsbetrieb stark ins Gewicht.
Einem Teile der Beamten, insbesondere den meisten
Kanzleibeamten, war der Geschäftsgang durch die
Uebung geläufig geworden, während anderen Beamten — namentlich den Beamten höherer Gruppen —
und begreiflicher Weife auch den gewählten Funktionären die lückenlose Kenntnis der Zur Vorschrift gewordenen Uebung mangelte; Schwierigkeiten und
Meinungsverschiedenheiten im Geschäftsgange waren
die natürliche Folge. Mit der Normenlosigkeit war aber
auch die große Gefahr verbunden, daß sich die einzelnen Abteilungen des Magistrates, insbesondere die
Außenämter, ihren Dienstbetrieb nach eigenen und
dann natürlich voneinander abweichenden Gesichtspunkten regeln. Als Folge der Uneinheitlichkeit in der Geschäftsführung tauchten erhebliche Schwierigkeiten bei
Versetzungen und bei notwendig werdenden Vertretungen von Beamten auf. Wenn es dessenungeachtet zu
einer wesentlichen Beeinträchtigung des Geschäftsganges niemals gekommen ist, so stellt diese Tatsache im
besonderen der Gruppe der Kanzleibeamten ein gutes
Zeugnis aus.
Die Notwendigkeit der Erlafsung einer Geschäftsordnung bestand schon seit langem und machte sich besonders stark geltend, als der Aufgabenkreis des Magistrates nach dem Umsturz in rascher Weise wuchs und
den beiden Vü"rgermeisterstellvertretern Geschäfte des
Bürgermeisters unter Zuweisung städtischer Beamter
zur selbständigen Besorgung übertragen wurden.
Die Vorarbeiten für die Geschäftsordnung in ihren
Anfängen liegen schon nahezu zehn Jahre zurück und
wurden unter Bürgermeister Fischer gleichzeitig mit
der Durchführung der Verwaltungsreform für den
Magistrat erneut aufgenommen. Vollendet konnte die
Geschäftsordnung aber erst nach Erscheinen der neuen
Bundesverfassung und des auf ihr beruhenden Stadtrechtes werden, weil eine Reihe von Bestimmungen

des neuen Stadtrechtes, wie die über die Organe der
Gemeinde, deren Wirkungskreis, die Stellung der
städtischen Beamten im allgemeinen und in ihrem Verhältnis zu den Gemeindeorganen, eine unentbehrliche
Grundlage für den Aufbau der Geschäftsordnung
bilden.
Die erlassene Geschäftsordnung stellt im großen und
gangen nichts anderes als die schriftliche Aufzeichnung
der bisher für den inneren Dienstbetrieb bestandenen
Uebung mit verschiedenen Verbesserungen und Vereinheitlichungen des Geschäftsganges unter Anpassung an
die Bestimmungen des Stadtrechtes dar. Bei der Verfassung der Geschäftsordnung wurde besonders darauf
Bedacht genommen, nicht in den naheliegenden Fehler
der Weitläufigkeit zu verfallen. Die Geschäftsordnung
regelt nur die wesentlichen Grundzüge des Dienstbetriebes und läßt bei allenfalls auftauchenden neuen
Fragen im Eingelfalle immer noch eine selbständige und
zweckdienliche Lösung durch den einzelnen Beamten zu.
Die Geschäftsordnung beschreibt die Stellung des
Bürgermeisters, soweit sie sich auf den inneren Dienstbetrieb bezieht, legt den Wirkungskreis des Magistratsdirektors, der Abteilungsleiter und Amtsvorstände fest, hebt die wichtigsten Aufgaben der Abteilungsleiter und Amtsvorstände hervor, zählt im Geschäftsplane die gesamten Geschäfte des Stadtmagistrates auf, grenzt gleichzeitig den Geschäftsbereich der einzelnen Abteilungen gegenseitig ab und enthält Bestimmungen für die Bearbeitung und den Lauf der Geschäftsstücke.
Von Allgemeininteresse ist die aus dem Stadtrecht
übernommene Verpflichtung der Abteilungsleiter, über
alle Angelegenheiten ihrer Abteilungen, soweit sie in
die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, nach gründlicher Vorbereitung der Angelegenheit im Gemeinderate erfchöpfend zu berichten. Diese Bestimmung bietet
Gewähr, daß die Mitglieder des Gemeinderates und
-tages auf Grund sachlicher Berichte und Mitteilungen
beraten und beschließen können und daß Rückleitungen von Geschäftsstücken möglichst vermieden werden.
I n den Bestimmungen über die Dienstpflichten der
Beamten ist zur Wahrung der Disziplin im BeamtenKörper und im besonderen gegenüber den Amtsvorständen die strenge Einhaltung des Dienstweges eingeschärft, die eine Umgehung des unmittelbaren und mittelbaren Vorgefetzten ausschließt. Den Beamten ist ferner jede Veröffentlichung amtlicher Berichte, amtlicher
Unterlagen oder amtlicher Daten untersagt. Der Verkehr mit der Presse ist ausschließlich der Magistratsdirektion vorbehalten, die für Veröffentlichungen in
bestimmten Fällen die Genehmigung des Bürgermeisters einzuholen hat.
Die Amtsvorstände sind verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Geschäfte zweckmäßig und einheitlich
durchgeführt, die Amtsstunden genau eingehalten,
Rückstände vermieden und Ruhe und Ordnung im
Amte aufrecht erhalten werden. Sie haben auch dahin
zu wirken, daß der Dienst durch Eintracht unter den
Angestellten und durch wechselseitige Unterstützung erleichtert und gefördert wird.