Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.11

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.11

Amtsblatt Nl.1«.
Darlehens, die Uebernahme von Bürgschaften oder
Haftungen, in allen diesen Fällen bei einem Darlehens- oder Vürgschaftsbetrage von mehr als 100.000 8.
über die Veräußerung und Verpfändung von Gemeindevermögen oder Gemeindegut, den Ankauf unbeweglicher
Güter bei gestundetem Kaufpreise, die entgeltliche oder
unentgeltliche Verzichtleistung auf Hypotheken, Dienstbarkeiten oder Reallasten und die Antretung einer Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars, in diesen
Fällen bei einem Werte von über 50.000 8, schließlich
der Beschluß über den Dienstvostenplan.
I n eine vollkommene Abhängigkeit von der Landesregierung gerät die Gemeinde durch die Verpflichtung
des Bürgermeisters, in bestimmten Fällen der Landesregierung den beschlossenen Haushaltsplan Zur „Stellungnahme" vorzulegen. Die Landesregierung kann in
solchen Fällen die Feststellung des Haushaltsplanes
an sich Ziehen und die erforderlichen Verfügungen an
Stelle des Gemeindetages durch Verordnung erlassen.
Der Bürgermeister ist zur Vorlage des Haushaltsplanes verpflichtet, wenn die Gesamtausgaben die Gesamteinnahmen überschreiten und der Ausgleich durch
Aufnahme eines Darlehens oder durch den Ertrag
gleichzeitig beschlossener neuer Abgaben oder solcher
Abgaben, deren EinHebung der Genehmigung der Landesregierung oder eines Landesgesetzes bedarf, gesucht
werden soll, weiters wenn der Gemeindetag gewisse
Bestimmungen über die Aufstellung des Haushaltsplanes verletzt hat.
Ist der Gemeindetag in der Beschlußfassung über den
Haushaltsplan säumig, d. h. beschließt er den Haushaltsplan nicht bis zum Beginn des neuen Verwaltungsjahres, muß die Landesregierung den Haushaltsplan selbst feststellen.
Ist die Stadtgemeinde mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Lande oder einer unter
Landeshaftung stehenden Anstalt im Rückstand, kommen der Landesregierung außerdem noch folgende
Rechte zu:
3) Die Landesregierung kann die Vorlage des Haushaltsplanes mit den erforderlichen Einzelnachweifungen verlangen, innerhalb zweier Wochen Einspruch erheben und begehren, daß die nach ihrer Ansicht zur Herstellung des Gleichgewichtes notwendigen Maßnahmen Zu ergreifen find; macht der Gemeindetag nicht das, was verlangt wird, kann die
Landesregierung an Stelle des Gemeindetages handeln.
b) Weiters hat sie das Recht, sich während des Verwaltungsjahres durch ihre Organe, die aber die
Etadtgemeinde zu bezahlen hat, von der Entwicklung des Gemeindehaushaltes und der Gemeindeunternehmungen zu überzeugen und, wenn sie die
Gefahr passiver Gebarung gegeben glaubt, wiederum vom Gemeindetage bestimmte Maßnahmen zur
Herstellung des Gleichgewichtes zu verlangen oder
allenfalls, wenn der Gemeindetag dem Verlangen
nicht entspricht, selbst einzugreifen.

c) Schließlich kann sie bestimmen, daß Kreditverschiebungen im Haushaltsplane im Betrage von über
10.000 8, im Haushaltsplan nicht vorgesehene Ausgaben und außertourliche Beförderungen nur mit
ihrer Genehmigung vorgenommen werden dürfen.
Die in den Punkten a) und d) aufgezählten Berechtigungen stehen der Landesregierung nicht nur bei
Iahlungssäumnis der Gemeinde gegenüber dem Lande
oder seinen Anstalten, sondern auch dann zu, wenn die
Stadtgemeinde mit der Erfüllung von Verpflichtungen
im Rückstande ist, für die eine Haftung des Landes gegenüber den Gläubigern der Gemeinde besteht.
An dieser Stelle sei noch des neuen Rechtes der Landesregierung gedacht, die Einberufung einer Sitzung
des Gemeindetages Zu verlangen und zu den Sitzungen des Gemeindetages einen Vertreter mit beratender
Stimme zu entsenden.
K o n t r o l l e d e r G e m e i n d e durch den
Rechnungshof
Außer der Kontrolle der Landesregierung untersteht
die Gemeinde gemäß den Bestimmungen der Verfassung 1934 und des Rechnungshofgesetzes einer regelmäßigen alljährlichen Kontrolle durch den Rechnungshof. Diese Kontrolle erstreckt sich auf die Gebarung der
Gemeinde und der von ihren Organen verwalteten
Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie auf die Gebarung der Unternehmungen der Gemeinde.
W i d e r r u f d e r B e s t ä t i g u n g des B ü r g e r m e i s t e r s u n d d e r B e s t e l l u n g des M a g i stratsdirektors,
Auflösung
des
Gemeindetages
Einen der tiefstgehenden Eingriffe in die Autonomie
der Gemeinde stellt das in der Verfassung 1934 festgesetzte und in das Etadtrecht übernommene Recht des
Landeshauptmannes zur Abberufung des Stadtoberhauptes zum Widerrufe der Bestätigung des Bürgermeisters dar. Dieses Recht ist umso bedeutsamer, als
in beiden Gesetzen die Gründe, aus denen der Widerruf erfolgen kann, weder aufgezählt noch auch nur angedeutet sind. Dem Bürgermeister steht gegen den Widerruf seiner Bestätigung wohl die Berufung an das
Bundeskanzleramt offen, doch kommt der Berufung
keine aufschiebende Wirkung zu. Auch der Widerruf
der Bestellung des Magistratsdirektors ist möglich; er
kann von der Landesregierung ausgesprochen werden.
Endlich hat die Aufsichtsbehörde das Recht, den Gemeindetag aufzulösen, „wenn es das Interesse der Gemeinde, des Landes oder des Bundes erheischt". Sie
muß ihn auflösen, wenn die Wahl des Bürgermeisters
trotz Wiederholung der Wahlhandlung ergebnislos verläuft. Das Recht zur Auflösung des Gemeindetages
stand der Landesregierung „aus wichtigen Gründen"
auch schon nach dem alten Gemeidestatute zu.