Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.10

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Amtsblatt Nr.10

einem bestimmten Ausschusse zur Vorbereitung und Begutachtung Zustehen.
Dem Gemeindetage und dem Gemeinderate steht in
den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten ausschließlich
das Recht zur Fassung bindender Beschlüsse Zu. Eine
Abtretung von Angelegenheiten des Gemeindetages an
den Gemeinderat oder Bürgermeister oder des Gemeinderates an den Gemeindetag oder Bürgermeister
ist unzulässig. Nur den Verwaltungsausfchüsfen der
selbständigen städtischen Unternehmungen können in
den Organisationsbestimmungen Aufgaben zugewiesen
werden, die sonst anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. Aber auch in diesem Falle ist ausgesprochen, welche Angelegenheiten unter keinen Umständen
abgetreten werden dürfen. Der Gemeindetag kann auch
nicht, wie es nach dem alten Statute möglich war, Angelegenheiten des Gemeinderates an sich ziehen, noch
kann selbstverständlich der Gemeinderat Geschäfte, die
in den Wirkungskreis des Bürgermeisters fallen, erledigen.
Ausdrücklich hervorgehoben ist im Stadtrechte, daß
weder dem Gemeindetage noch dem Gemeinderate Vollgugsgewalt zukommt. Diese beiden Organe sind demnach nur beschließende Organe der Gemeinde. Demzufolge können die vom Gemeindetage aus seiner Mitte
gebildeten Ausschüsse auch nur beschlußfassende Organe
sein. Vollzugsorgan ist einzig und allein der Bürgermeister, der stch in der Regel des Magistrates als Hilfsorgan bedient und nur von Fall zu Fall Gemeindetagsmitglieder mit Geschäften feines Wirkungskreises betrauen kann. Auch der Vollzug der Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse obliegt dem Bürgermeister,- praktisch wird er allerdings den Vollzug den Direktoren der
Unternehmungen überlassen.
Der W i r k u n g s k r e i s

des M a g i s t r a t e s

Der Wirkungskreis des Magistrates ergibt sich
seiner Stellung als Hilfsorgan des Bürgermeisters
selbst. Der Magistrat hat somit sämtliche Aufgaben
Bürgermeisters zu besorgen, deren Besorgung er
nicht vorbehält.

aus
von
des
sich

Jum I V . Hauptstück: Rechtszug
Nach dem Stadtrechte ist weder eine Berufung an
den Gemeinderat oder Gemeindetag gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Bürgermeisters, noch eine
Berufung gegen Beschlüsse des Gemeinderates an den
Gemeindetag möglich. Nach einer ausdrücklichen Bestimmung des Stadtrechtes entscheidet der Gemeinderat in feinen Angelegenheiten endgültig. Wohl aber
steht die Berufung gegen Bescheide der Organe der
Stadt in Angelegenheiten, in denen die Ausübung des
Aufsichtsrechtes dem Bunde zusteht, an den Landeshauptmann, in den übrigen Angelegenheiten an die
Landesregierung offen. Dasselbe gilt für Beschwerden
gegen Beschlüsse des Gemeindetages, soweit ein Beschwerderecht gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Für

Berufungen gegen Abgabenvorfchreibungen und gegen
Entscheidungen über den Bestand der Abgabenpflicht
gelten die Bestimmungen des Gemeindeabgabengesetzes.

ZUM V«. Hauptstück: Aufficht über sie Gemeinöe, Kontrolle öurch ben Rechnungshof, Auslosung
öes Gemeinöetages
A u f f i c h t über die Gemeinde
Nach dem Statute vom Jahre 1921 erschöpfte sich das
allgemeine Aufsichtsrecht der Landesregierung in der
Überwachung der Gemeinde, daß sie ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und nicht gegen bestehende Gesetze verstößt. I m besonderen war zur Gültigkeit bestimmter Beschlüsse des Gemeinderates die Genehmigung der Landesregierung erforderlich. Diefe Genehmigung kam in Frage bei der Veräußerung eines unbeweglichen Gemeindevermögens oder Gemeindegutes im
Werte von 80.000 8 und darüber, bei der Aufnahme
von Darlehen, die die Gesamteinnahmen des letzten
Jahres übersteigen, sowie bei Bürgschaften und Kreditoperationen in dieser Höhe.
Nach dem Stadtrechte 1935 steht die Aufsicht über die
Gemeinde im allgemeinen dem Lande und, insoweit es
sich um den vom Bund übertragenen Wirkungskreis
oder die Verletzung der Interessen des Bundes handelt,
dem Bunde zu. Für das Land handhabt das Aufsichtsrecht die Landesregierung, für den Bund der Landeshauptmann, in höherer Instanz das Bundeskanzleramt.
Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet, in Wahrung öffentlicher Interessen dafür zu forgen, daß die Gemeinde
ihren Wirkungskreis nicht überschreitet und die Gesetze nicht verletzt. Zu diesem Zwecke hat sie das Recht,
die notwendigen Aufklärungen, die Vorlage der Amtsakten und dergleichen zu verlangen, sowie durch Entsendung von Amtsabgeordneten Erhebungen pflegen

zu lassen.

Beschlüsse oder Anordnungen von Organen der Gemeinde, die den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten oder durch die bestehenden Gesetze verletzt oder
fehlerhaft angewendet werden, sind aufzuheben. Besonders ins Gewicht fällt die Bestimmung, daß die Aufsichtsbehörde an Stelle des Gemeindeorganes Maßnahmen treffen kann, wenn fie die Uebergeugung gewonnen hat, daß ein Organ der Gemeinde fchuldhafter
Weise die der Gemeinde auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis obliegenden Pflichten nicht erfüllt. Die Kosten
dieser Maßnahmen treffen im Falle eines Verschuldens
des Bürgermeisters diesen, im Falle eines Verschuldens
der Gemeinde die Gemeinde.
Die Zahl jener Fälle, in denen Beschlüsse des Gemeindetages zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung
der Landesregierung bedürfen, haben sich vervielfacht.
So bedürfen der Genehmigung der Landesregierung Beschlüsse des Gemeindetages über die Aufnahme oder die
Konvertierung von Darlehen, die Gewährung eines