Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.9

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Amtsblatt N r . 10_
und die Abgaben, deren EinHebung einer jährlichen Beschlußfassung durch den Gemeindetag bedarf, im Ausmaße des Vorjahres weiter einzuheben. Besonders hervorzuheben sind noch die Bestimmungen, die unter der
Bezeichnung „Notrecht des Bürgermeisters" in das
Stadtrecht Aufnahme gefunden haben. Früher stand
dem Bürgermeister nur das Recht zu, im Falle äußerster Dringlichkeit unaufschiebare Auslagen, die nicht
im Voranschlage vorgesehen waren, unter seiner Verantwortung gegen nachträgliche Einholung der Genehmigung des Gemeinderates, bzw. Stadtrates anzuordnen. Heute ist der Bürgermeister berechtigt, im Falle besonderer Dringlichkeit in allen Angelegenheiten, die in
den Wirkungskreis des Gemeindetages oder Gemeinderates fallen, an Stelle dieser Organe zu handeln, wenn
deren Beschlußfassung nicht ohne Nachteil abgewartet
werden kann. Er hat nicht mehr nachträglich die Genehmigung dieser Organe einzuholen, sondern ist nur verpflichtet, seine Maßnahmen dem Gemeindetage oder
Gemeinderate nachträglich Zur Kenntnis zu bringen.
Auch in der Verantwortlichkeit des Bürgermeisters ist
eine grundlegende Aenderung eingetreten. Nach dem
Gemeindestatute 1921 war der Bürgermeister für seine
Amtsführung in jedem Wirkungskreise dem Gemeinderate und im übertragenen Wirkungskreife außerdem
auch der Regierung verantwortlich. Heute ist er für die
gehörige Vollziehung der Amtshandlungen des eigenen
Wirkungskreises „der Gemeinde und der Landesregierung" verantwortlich. Für Amtshandlungen des übertragenen Wirkungskreises ist er, bedingt durch die Ausschaltung des Gemeindetages und Gemeinderates von
der Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen
Wirkungskreises nur, und zwar je nach der A r t seiner
Amtshandlungen, entweder dem Landeshauptmanne
oder der Landesregierung verantwortlich. Aus der
Ueberschrift des Punktes des Stadtrechtes, der die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters regelt, erwartet
man auch eine Festlegung der Haftbarkeit des Bürgermeisters. Weder in diesem Punkte noch sonst im Stadtrechte ist aber die Haftbarkeit geregelt.*
Die Dienstgewalt des Bürgermeisters erstreckt sich,
wie schon früher erwähnt wurde, nicht nur auf die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Magistrates, sondern auch auf alle Bediensteten der Unternehmungen.
Bei Unterfertigung von Urkunden ist dem Bürgermeister insoferne eine Erleichterung eingeräumt, als es ihm
freisteht, mit gewissen, im Stadtrechte festgelegten Ausnahmen, Urkunden und Geschäftsstücke auch von Beamten des Magistrates unterfertigen zu lassen.
Führt der Bürgermeister-Stellvertreter in Verhinderung des Bürgermeisters dessen Geschäfte, hat er die
Rechte und Pflichten des Bürgermeisters. Er ist wie dieser verantwortlich.
Der Wirkungskreis des Gemeindetages ist i n zwei
Paragraphen punktweise und erschöpfend aufgezählt. Die
ihm zur bindenden Beschlußfassung zugewiesenen Angelegenheiten scheiden sich einerseits in Aufgaben der
Haushaltsführung der Gemeinde, andererseits in Ange* I m Mufterentwurfe des Bundeskanzleramtes, der das Endergebnis der Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der landesunmittelbaren Städte bildete, lautete die Bestimmung über die Verantwortlichkeit und Haftbarkeit folgendermaßen:
„Der Bürgermeister ist für seine Amtshandlungen der Stadt
haftbar und bezüglich des übertragenen Wirkungskreises der Aufsichtsbehörde verantwortlich."

legenheiten. die teils der Wichtigkeit des Gegenstandes
wegen, teils wegen der Höhe der finanziellen Belastung
oder der Höhe des finanziellen Risikos, das die Gemeinde eingeht, dem Gemeinddtage vorbehalten sind.
Zu den Angelegenheiten der Haushaltungsführung gehören die Beratung und Beschlußfassung über den
Haushaltsplan, die Prüfung und Genehmigung des
Rechnungsabschlusses, die Überwachung der laufenden
Gebarung, die Beratung und Beschlußfassung über die
EinHebung der Gemeindeabgaben und -Gebühren, weiters, und zwar im Einvernehmen mit dem Rechnungshofe und unter Beachtung der im Stadtrechte enthaltenen, durch die Uebernahme bundesgesetzlicher Bestimmungen gegenüber dem Statute 1921 bedeutend erweiterten Grundsätze für die Führung des Gemeindehaushaltes die Erlassung einer Haushaltsordnung, in
der das gesamte Gebarungs- und Verrechnungswesen"
in möglichst einfacher Weise zu regeln ist,- zu den Angelegenheiten der zweiten Gruppe zahlen beispielsweise
die Wahl des Bürgermeisters und seines Stellvertreters, des Gemeinderates und der Ausschüsse, die Festsetzung der Geschäftsordnung für den Gemeindetag, die
grundsätzliche Regelung des Dienstverhältnisses der Bediensteten der Gemeinde, die Errichtung und Auflassung
der Unternehmungen der Gemeinde, die freiwillige
Verleihung des Heimatrechtes, die Verleihung und
Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes. Für Angelegenheiten, die wegen der Höhe der finanziellen Belastung oder
des finanziellen Risikos der Gemeinde dem Gemeindetage
vorbehalten sind, beträgt die untere Wertgrenze, soweit
es sich um zweiseitige Rechtsgeschäfte handelt, Schilling
5000.—, soweit es sich um die Verpfändung oder Belastung von Liegenschaften oder um die gänzliche oder
teilweise Abschreibung zweifelhafter oder uneinbringlicher Forderungen handelt, 8 1000.— und, foweit es
sich um die Gewährung von Subventionen und Ehrengaben oder von sonstigen Zuwendungen handelt, Schilling 500.— im einzelnen Falle und Verwaltungsjahre.
Endlich stehen dem Gemeindetage noch jene Kompetenzen zu, die ihm in Bundes- oder Landesgesetzen ausdrücklich eingeräumt sind. Bemerkenswert ist, daß dem
Gemeindetage die Erlassung ortsvoligeilicher Vorschriften nicht mehr zusteht. Ortspolizeiliche Vorschriften Zu
erlassen, ist nur mehr Sache des Bürgermeisters.
Auch der Wirkungskreis des Gemeinderates ist erschöpfend aufgezählt. Er gleicht in seinem Inhalte nahezu vollständig dem des früheren Stadtrates. Dem Gemeinderate fallen der Abschluß von Rechtsgeschäften,
die der Wertgrenze nach nicht dem Gemeindetage vorbehalten sind, und einige weniger wichtige Geschäfte zu,
wie die Stellenbesetzung i m Rahmen des vom Gemeindetage beschlossenen Stellenplanes, die Ernennung
der leitenden Beamten für die selbständigen städtischen
Unternehmungen, die Behandlung der Antrage des
Stadtschulrates und der Verwaltungsausschüsse der
städtischen Lehranstalten in Personalangelegenheiten,
die Ausübung der der Gemeinde zustehenden Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte usw. Aus
dem alten Statute ist auch übernommen, daß der Gemeinderat zur Vorberatung und Begutachtung in Angelegenheiten herangezogen werden kann, die in den
Wirkungskreis des Gemeindetages fallen und nicht
* nicht Verwaltungswesen, wie es im Stadtrechte offensichtlich
irrtümlich heißt.