Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.8

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.Amtsblatt N r . 10
Die Bereicherung des eigenen Wirkungskreises durch
Zuweisung von Bundesangelegenheiten wird wahrscheinlich fallweise in einzelnen Vundesgesetzen ausgesprochen werden.
Die Bestimmung des Art. 40, Abs. 2 der Verfassung
1934 über die Befugnis des Bundes, mit der Führung
der Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei die
örtlich Zuständige Vundespolizeibehörde oder ein anderes Bundesorgan zu betrauen oder die Führung dieser
Angelegenheiten durch die Gemeinde zu beaufsichtigen
und wahrgenommene Mängel durch Weisung an den
Landeshauptmann abzustellen, ist wörtlich i n das Stadtrecht übernommen.
Eine Bestimmung, die dem alten Statute mangelte,
ist die, daß die Gemeinde verpflichtet ist, die nötigen
Geldmittel für Anstalten und Einrichtungen, die zur
Handhabung der Ortspolizei erforderlich sind, beizustellen und daß sie für jede Unterlassung in dieser Beziehung verantwortlich ist. Neu ist weiters, daß diese Verpflichtung mit der Beschränkung auf Vorkehrungen aus
Anlaß von Elementarereignissen sowie auf technifche
Maßnahmen und Einrichtungen, die aus ortspolizeilichen Rücksichten notwendig werden, auch dann aufrecht bleibt, wenn die ortspolizeilichen Gefchäfte Bundes- oder Landesorganen zugewiesen werden. Wie eingangs bereits erwähnt, gibt Artikel V eine Auslegung
dieses Textes dahin, daß unter technischen Maßnahmen
und Einrichtungen niemals die Kosten der technischen Ausrüstung der Vundespolizei verstanden werden können.
Der I n h a l t des übertragenen Wirkungskreises ist im
Wesen derselbe wie nach dem alten Gemeindestatute.
Dieses bezeichnet ihn als Verpflichtung der Gemeinde
zur M i t w i r k u n g für die Zwecke der öffentlichen Verwaltung, das neue Etadtrecht bezeichnet ihn als Verpflichtung zur M i t w i r k u n g bei der Bundes- oder Landesvollziehung. Neu ist, daß die Gemeinde für ihr Gebiet ausdrücklich mit der Besorgung der Vezirksverwaltung betraut ist. Die Geschäfte des übertragenen
Wirkungskreises können der Gemeinde, wie schon früher, jederzeit vom Lande oder vom Bunde ganz oder
teilweise entzogen werden. Die Bestimmung des Statutes 1921, daß der Gemeinde bei einer solchen Abnahme der Geschäfte auch die Kosten abgenommen werden müssen, ist nicht mehr aufgenommen.
D i e A u f t e i l u n g des e i g e n e n u n d des übert r a g e n e n W i r k u n g s k r e i s e s der Gemeinde aufihre Organe
Die Besorgung des eigenen Wirkungskreises obliegt
allen Organen der Gemeinde: dem Bürgermeister, dem
Gemeindetage, dem Gemeinderate und den besonderen
Verwaltungsausschüssen. Die Besorgung des übertragenen Wirkungskreises steht dem Bürgermeister allein

zu.

D e r W i r k u n g s k r e i s des B ü r g e r m e i s t e r s ,
d e s Ge m e i n d e t a g e s u n d d e s G e m e i n d e rates
Um einen einigermaßen anschaulichen Vergleich zwischen dem Wirkungskreis des Bürgermeisters nach dem
Gemeindestatute 1921 und dem Wirkungskreise des
Bürgermeisters nach dem Stadtrechte 1935 zu ziehen,
ist es notwendig, vorerst die Stellung des Gemeindera-

tes 1921 darzulegen. Der Gemeinderat nach dem Statute vom Jahre 1921 vertrat die Gemeinde in Ausübung ihrer Rechte und Pflichten. M i t dem Stadtrate
und dem Bürgermeister hatte er die Verwaltung der
Gemeindeangelegenheiten zu besorgen. Dessenungeachtet wurde der Gemeinderat mit dem Stadtrate in den
Gemeindeangelegenheiten als beschließendes und überwachendes Organ bezeichnet, im Gegensatze zum Bürgermeister, der im selben Satze als das verwaltende
und vollziehende Organ bezeichnet wurde. Der Bürgermeister unterstand der Aufsicht des Stadtrates und
des Gemeinderates. Eine Aufgabe des Gemeinderates
war es weiters, den Vollzug der Beschlüsse Zu überwachen, wie ihm überhaupt auch die Pflicht auferlegt war,
nicht nur die Nechnungs- und Kassengebarung, sondern
auch die Geschäftsführung der Verwaltungsorgane der
Gemeinde sowie der Verwaltungen der städtischen Unternehmungen zu überwachen und zu prüfen. Manche
dieser Befugnisse sind nach dem Stadtrechte 1935 auf
den Bürgermeister übergegangen. Der Bürgermeister ist
heute als das Oberhaupt der Gemeinde bezeichnet. Er
vertritt sie nach außen in allen Angelegenheiten. Er leitet und beaufsichtigt die gesamte Gemeindeverwaltung
und verfügt und entscheidet in allen Angelegenheiten,
die nicht ausdrücklich dem Gemeindetage oder dem Gemeinderate zur Beschlußfassung vorbehalten sind. Er
vollzieht die Beschlüsse des Gemeindetages und des Gemeinderates und e r ist verpflichtet darüber zu wachen,
daß diese Organe und die Hilfsorgane der Gemeinde
den ihnen gesetzlich zustehenden Wirkungskreis nicht
überschreiten. Von den Ueberwachungs- und Prüfungsbefugnissen des Gemeinderates 1921 ist dem Gemeindetage nur die Ueberwachung der laufenden Gebarung geblieben. Der Gemeindetag ist befugt, aus seiner Mitte
einen fünfgliedrigen Ueberwachungsausfchuß zu bestellen, der verpflichtet ist, mindestens alle Vierteljahre die
Gebarung zu überprüfen und darauf zu achten, daß die
Ansätze des genehmigten Voranschlages in den einzelnen Erfordernisposten eingehalten werden. Die Stellung des Bürgermeisters ist, abgesehen von dem schon
erwähnten Rechte zur Erstattung eines Vorschlages für
die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters, seinem
Rechte, die Aufstellung von Ausschüssen zu verlangen,
seinem Einspruchsrechte gegen die Aufstellung von Ausschüssen und dem Rechte, beim Gemeindetage die Abberufung des Bürgermeister-Stellvertreters oder von Ausschüssen zu beantragen, durch nachstehende Befugnisse
und Verpflichtungen gestärkt. Eine Erhöhung der geschätzten Erfolgsziffern des vom Bürgermeister vorgelegten Haushaltsplanes durch den Gemeindetag ist nur
mit Zustimmung des Bürgermeisters zulässig. Beschließt
der Gemeindetag Einnahmen, die i m Entwürfe zum
Haushaltsplane nicht vorgefehen sind, bedarf die Schätzung diefer Einnahmen ebenfalls der Zustimmung des
Bürgermeisters. Beschließt der Gemeindetag den Haushaltsplan des nächsten Verwaltungsjahres nicht bis
zum Beginn dieses Jahres, hat der Bürgermeister den
Entwurf sofort der Landesregierung vorzulegen, die
den Haushaltsplan durch Verordnung feststellt und
die erforderlichen Verfügungen an Stelle des Gemeindetages erläßt. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung
der Landesregierung und bis zur Erlassung ihrer Verfügungen hat er das Recht, alle Aufgaben zu leisten, die
bei sparsamster Wirtschaftsführung nötig sind, um die
Gemeindeverwaltung in geordnetem Gange zu erhalten