Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.6

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.AmtsblattNr.i0
acht vom damaligen Gemeinderate (dem heutigen Gemeindetage) aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern.
Die Wahl der Stadträte ist nach den Bestimmungen
des Stadtrechtes sehr einfach. Die Stadträte werden
vom Gemeindetage aus seiner Mitte, und zwar jeder in
einem eigenen Wahlgange gewählt. Der Wahlgang ist
dem der Bürgermeisterwahl nachgebildet. Die Wahl des
Stadtrates alten Stiles war sehr kompliziert und auf
die damals bestandenen Parteiverhältnisse zugeschnitten.
Die Tätigkeitsdauer der heutigen Stadträte fällt mit
der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Gemeindetage zusammen, beträgt also vier Jahre. Die Funktionsdauer
der ehemaligen Stadträte war auf zwei Jahre beschränkt. Die Stadträte sind heute unbesoldet, während
sie nach dem Gemeindestatute 1921 Anspruch auf Funktionsgebühren hatten. Der Gemeinderat ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Stadträte und der Bürgermeister oder sein Stellvertreter als Vorsitzender anweend sind. Die Beschlüsse werden durchwegs mit einacher Stimmenmehrheit gefaßt; alle Anwesenden einchließlich des Vorsitzenden sind zur Stimmenabgabe
verpflichtet. I m alten Stadtrate war zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit des Vorsitzenden (Bürgermeister
oder Bürgermeister-Stellvertreter) und weiterer 5 Mitglieder des Stadtrates nötig.
Eine grundlegende Neuerung bildet die Uebertragung
der Berichterstattung im Gemeinderate an die Leiter
der Abteilungen des Stadtmagistrates.
Gleich wie für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeindetages hat der Bürgermeister auch für den Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates zu sorgen. Beschlüsse des Gemeinderates, die nach seiner Meinung bestehende Gesetze verletzen, hat er ebenso wie derartige
Beschlüsse des Gemeindetages unmittelbar der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Beschlüsse des Gemeinderates aber,
durch die er die Interessen der Gemeinde verletzt glaubt,
sind nicht neuerlich im Gemeinderate zur Beratung zu
bringen, sondern dem Gemeindetage zur Beratung und
Beschlußfassung vorzulegen. Nach dem alten Statute
hatte der Bürgermeister darüber hinaus noch die Möglichkeit, jeden Stadtratsbeschluß vor dem Vollzuge dem
damaligen Gemeinderate zur Ueberprüfung und Entscheidung vorzulegen. Diese Möglichkeit besteht nicht
mehr. Weiters mußte nach dem alten Statute jeder Stadtratsbeschluß dem Gemeinderate zur Genehmigung vorgelegt werden, wenn ein Stadtrat, der einer politischen
Partei angehörte, die mit wenigstens zwei Stimmen im
Stadtrate vertreten war, dies verlangte.
D i e A u s s c h ü s s e des G e m e i n d e t a g e s
Ausschüsse z u r V o r b e r a t u n g u n d B e g u t achtung, V e r w a l t u n g s a u s s c h ü s s e ,
Mitg l i e d e r z a h l , Vorsitz
Die Ausschüsse des Gemeindetages teilen sich in zwei
Arten. Sie sind entweder Verwaltungsausschüsse, die in
bestimmten Angelegenheiten Beschlüsse fassen können,
die die Gemeinde binden, oder Ausschüsse, die nur zur
Vorberatung und Begutachtung von Angelegenheiten
berufen sind, die in den Wirkungskreis des Gemeindetages fallen. Eine besondere Stellung nehmen die Verwaltungsausschüsse der städtischen Unternehmungen ein,
denen der Gemeindetag auch Beschlußrechte einräumen
kann, die sonst wegen der Wichtigkeit der Angelegenheit dem Gemeindetage vorbehalten sind. Welche Be-

schlußrechte der Gemeindetag an Verwaltungsausschüsse
der selbständigen städtischen Unternehmungen nicht abtreten darf, ist in den Bestimmungen für die Erlassung
von Organisationsbestimmungen der selbständigen
städtischen Unternehmungen ausdrücklich festgelegt. Der
Großteil der Ausschüsse wird demnach nur vorberatende
und begutachtende Tätigkeit entfalten können und nur
wenige Ausschüsse werden mit Beschlußrechten ausgestattet sein, die sonst dem Gemeindetage zustehen.
Die Ausschüsse sind vom Gemeindetage aus seiner
Mitte zu wählen und dürfen, den Vorsitzenden mitgerechnet, höchstens aus 7 Mitgliedern bestehen. I n die
wichtigsten Ausschüsse, jedenfalls aber in den Finanz-,
Bau- und Rechtsausschuß sind auch Mitglieder des Gemeinderates (Stadträte) zu wählen. Den Vorsitz in den
Ausschüssen führt der Bürgermeister oder das von ihm
hiezu ermächtigte Mitglied des Ausschusses. Uebernimmt
der Bürgermeister in den wichtigsten Ausschüssen nicht
selbst den Vorsitz, kann er nur einen Stadtrat zur Führung des Vorsitzes ermächtigen."
Zur Bildung eines Ausschusses ist die Zustimmung
des Bürgermeisters notwendig. Ausschüsse müssen gebildet werden, wenn es der Bürgermeister verlangt.
Dem Bürgermeister steht weiter das Recht zu, jederzeit
beim Gemeindetage die Auflösung von Ausschüssen zu
beantragen.
Nach dem Gemeindestatute vom Jahre 1921 war der
Gemeinderat befugt, aus seiner Mitte ständige Fachabteilungen und ständige und nichtständige Sonderausschüsse zu wählen und solche Fachabteilungen und Ausschüsse auch zu ermächtigen, über bestimmte Geschäfte
minderer Bedeutung im Namen des Gemeinderates
selbständig zu beschließen. Eine besondere Stellung nahmen schon damals die Verwaltungsausschüsse der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ein, die mit
einem besonderen Maße von Selbständigkeit ausgestattet waren und nur dem Gemeinderate gegenüber stets
zur Verantwortung und Rechnungslegung verpflichtet
blieben.
Der Magistrat
V e g r i f f s b e st i m m u n g, O r g a n i s a t i o n ,
dienst- und besoldungsrechtliche S t e l l u n g der ö f f e n t l i c h - r e c h t l i c h e n B e a m t e n
Der Magistrat wird als die Gesamtheit der in der
städtischen Verwaltung tätigen städtischen Aemter bezeichnet. Die selbständigen städtischen Unternehmungen
der Gemeinde zählen nicht zum Magistrat, wohl aber
diestädtischenBetriebe und Anstalten, die von den einzelnen Abteilungen des Magistrates verwaltet werden.
Der Magistrat ist zur Unterstützung des Bürgermeisters
in seinem gesamten Wirkungskreise berufen und ihm
untergeordnet. Hiemit ist der Begriff „Magistrat" im
Gegensatz zum alten Gemeindestatute, das das Wort
„Stadtmagistrat" nur einmal bei Erwähnung des Gemeindeamtes und ein anderesmal neben den Worten
„bestellte Organe" und „beigestellte Organe" in Klammer anführt und den Begriff des Magistrates (Gemeindeamt) überhaupt nicht näher umschreibt, eindeutig festgelegt. Der Begriff Magistrat deckt sich mit dem
Begriffe Gemeindeamt. Aus dem Gesetzestexte geht auch
* A n dieser Stelle wird darauf hingewiesen, daß sich im § 21,
Abs. 5 des Stadtrechtes ein finnstörender Fehler eingeschlichen hat;
im zweiten Satze dieses Absatzes ist nicht auf Absatz 2, fondern auf
Absatz 4 Bezug gu nehmen.