Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.4

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.AmtsblattNr.10
wählt wird. Auf den Kreis der kulturellen Gemeinschaften entfallen 1 Vertreter der römisch-katholischen
Kirche, 2 Vertreter des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens und je 1 Vertreter der Wissenschaft und
Kunst. Die übrigen 23 verteilen sich auf die berufsständischen Hauptgruppen folgendermaßen:
a)
d)
c)
6)
e)

2 Vertreter der Land- und Forstwirtschaft,
2 Vertreter der Industrie,
5 Vertreter des Gewerbes,
5 Vertreter des Handels und Verkehrs,
2 Vertreter des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,
t) 3 Vertreter der freien Berufe und
g) 4 Vertreter des öffentlichen Dienstes.
M i t Ausnahme der freien Berufe und des öffentlichen
Dienstes sind die Vertreter der Verufsstände je gur
Hälfte aus dem Kreise der selbständigen und der unselbständigen Verufsangehörigen zu entnehmen, beim Handel und Verkehr im Verhältnis von 3 selbständigen und
2 unselbständigen Berufsangehörigen. Die Tätigkeitsdauer des Gemeindetages beträgt wohl wie die des Gemeinderates nach dem alten Gemeindestatut 4 Jahre,
die Bestimmung aber, daß die Hälfte der Gemeindetagsmitglieder alle Zwei Jahre auszuscheiden hat, wurde
nicht mehr aufgenommen. Die Mitgliedschaft im Gemeindetage ist ausdrücklich als Ehrenamt bezeichnet. E s "
ist demnach eine Besoldung der Mitglieder des Gemeindetages ebenso wie nach dem Statute vom Jahre
1921 ausgeschlossen. Für die Besorgung besonders übertragener Dienstleistungen können sie auf eine angemessene Entschädigung aus Gemeindemitteln Anspruch erheben, nur muß der Gemeindetag diese Entschädigung
in öffentlicher Sitzung bestimmen.
Die Voraussetzungen für die Entsendbarkeit in den
Gemeindetag haben sich besonders durch das Verlangen
nach fünfjähriger Seßhaftigkeit verändert. Mitglieder
des Gemeindetages können nur Personen sein, die Gemeindemitglieder sind, die mindestens 26 Jahre alt sind
und die Gemeindemitgliedschaft in Innsbruck seit fünf
Jahren ununterbrochen besitzen. Nach dem Gemeindestatute 1921 mußte das Mitglied des Gemeinderates
26 Jahre alt sein, im Zeitpunkte der Wahlausschreibung
seinen Wohnsitz in Innsbruck haben und durfte vom
Wahlrechte und der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen
sein. Der Bundespräsident, die Vundesminister, der
Präsident des Rechnungshofes, die Mitglieder der Landesregierung und des Bundesgerichtshofes können nicht
Mitglieder des Gemeindetages sein. Weiters zählt das
Stadtrecht noch eine Reihe von Ausschließungsgründen
auf, die ähnlich, aber weitergehend sind, als es die Ausfchließungsgründe der früheren Gemeindewahlordnung
waren. Die auffallende Bestimmung, daß die Bediensteten der Stadtgemeinde, ihrer Anstalten, Betriebe und
Unternehmungen, sowie Personen, die in der bewaffneten Macht dienen oder berufsmäßig für sie Dienste leisten, ferner Staatsbedienstete, die im öffentlichen Sicherheitsdienste tätig sind, von der Mitgliedschaft im Gemeindetage ausgeschlossen sind, gründet sich auf die Verfassung 1934. Das Stadtrecht enthält weiters ausführliche Bestimmungen über den Verlust der Mitgliedschaft
zum Gemeindetag, über das Ruhen und das Verbot der
Ausübung der Mitgliedschaft.
Zu betonen ist, daß die Bestimmungen über die Zusammensetzung des Gemeindetages, über die Voraussetzungen für die Entsendbarkeit in den Gemeindetag

und über den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft
fowie das Verbot der Ausübung der Mitgliedschaft noch
nicht in Kraft getreten sind. Sie können erst in Kraft
treten, wenn der Landtag nach vollständiger Durchführung des ständischen Aufbaues durch Landesgesetz die
Bestellung des Gemeindetages entsprechend den Bestimmungen der Verfassung 1934 geregelt hat. Bis dorthin
werden die Gemeindetagsmitglieder entsprechend den
noch geltenden Bestimmungen des Verfassungsübergangsgesetzes vom Landeshauptmann ernannt. Die erwähnten Bestimmungen des Stadtrechtes über die Zusammensetzung des Gemeindetages und über die Voraussetzungen sür die Entsendbarkeit in den Gemeindetag sind heute nur infoferne von Bedeutung, als sie der
Landeshauptmann bei den Ernennungen der Gemeindetagsmitglieder gur Richtschnur nehmen kann.
D i e Rechte u n d P f l i c h t e n der M i t g l i e d e r
des G e m e i n d e t a g e s
Das Stadtrecht zählt in großen Umrissen zum Unterschiede vom Gemeindestatute von 1921, das keine derartige Bestimmung enthielt, die Rechte und die Pflichten der Mitglieder des Gemeindetages auf. Unter den
Rechten werden genannt die Befugnis, in den Sitzungen des Gemeindetages in Angelegenheiten des eigenen
Wirkungskreises der Gemeinde Anfragen an den Bürgermeister zu stellen, bei den Sitzungen des Gemeindetages schriftliche Anträge einzubringen und in die Niederschriften über die öffentlichen und nichtöffentlichen
Sitzungen des Gemeindetages Einsicht zu nehmen. Die
Pflichten der Mitglieder des Gemeindetages sind im
wesentlichen in der Gelöbnisformel zusammengefaßt.
Die Mitglieder des Gemeindetages haben die Gesetze
und Verordnungen des Bundes und Landes zu beobachten, ihre Aufgaben uneigennützig und unvarteiifch auszuüben, auf das Gesamtwohl der Bevölkerung bedacht
zu sein, im österreichisch-vaterländischen Sinn zu wirken und den deutschen Charakter der Landeshauptstadt
Innsbruck jederzeit zu wahren. Weiters sind sie ausdrücklich verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeindetages teilzunehmen. Dem Bürgermeister ist das Recht
eingeräumt, über ein Mitglied des Gemeindetages, das
trotz vorausgegangener Ermahnungen drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben ist,
eine Geldbuße bis zum Höchstausmaße von 8 100.— zu
verhängen. Der Gemeindetag hat das Recht, die Rechte
und Pflichten seiner Mitglieder in der Geschäftsordnung
für den Gemeindetag näher auszuführen.
B e s t i m m u n g e n über die
Geschäftsordn u n g des G e m e i n d e t a g e s
I m übrigen ist der Gemeindetag bei Erlassung seiner
Geschäftsordnung an die im Stadtrechte enthaltenen
grundlegenden Geschäftsordnungsbestimmungen gebunden. Diese Bestimmungen sind im Gegensatz zum Gemeindestatut 1921, das ähnliche Vorschriften verstreut in
verschiedenen Paragraphen enthielt, alle in einem Paragraph vereinigt. I m Vergleiche zum alten Statute sind
folgende Bestimmungen geändert. Das Stadtrecht spricht
nicht mehr von ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen, enthält jedoch im Wesen das Gleiche wie das
frühere Statut in der Bestimmung, daß der Gemeindetag so oft zusammentritt, als es die Geschäfte erfordern,
jedenfalls aber in jedem Vierteljahre einmal, und daß