Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.3

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Amtsblatt Nr. 10.
germeister tätig waren. Der Bürgermeister und die beiden Bürgermeister-Stellvertreter führten die Bezeichnung Stadtvorstand.
Die Ausschüsse des Gemeindetages sind im neuen
Stadtrechte ebenso wie der Magistrat als Hilfsorgane
der Gemeinde bezeichnet.
E n t s e n d u n g i n den G e m e i n d e t a g
Dem neuen Stadtrechte mangeln alle Bestimmungen
über die Wahl der Mitglieder des Gemeindetages, über
die Pflicht zur Annahme einer Wahl und über die Wiederbesetzung der durch Ausscheiden von Mitgliedern des
Gemeindetages sreigewordenen Stellen. I n einem eigenen Paragraph ist erwähnt, daß die Mitglieder des Gemeindetages von den kulturellen Gemeinschaften und
den Berufsständen entsendet werden und daß die Entsendungsberechtigten und die Art der Entsendung durch
Landesgesetz bestimmt werden wird.
Der Bürgermeister
W a h l , T ä t i g k e i t s d a u e r , B e s t ä t i g u n g der
Wahl, Gelöbnis
Die Wahl des Bürgermeisters ist dem Gemeindetage
eingeräumt. Dieser ist bei der Wahl nicht mehr wie früher auf feine Mitglieder beschränkt, nur muh er eine
Person wählen, die die Voraussetzungen für die Entsendung in den Gemeindetag besitzt. Die Bestimmungen für
die Wahl des Bürgermeisters sind grundlegend geändert. Die Bestimmungen des alten Statutes waren auf
die im Jahre 1921 bestandenen Parteiverhältnisse zugeschnitten. Die neuen Bestimmungen sind sehr einfach.
Die Wahlvorschläge werden von den Mitgliedern des
Gemeindetages erstattet, jeder Wahlvorschlag muß von
mindestens sechs Mitgliedern des Gemeindetages unterzeichnet sein, wobei kein Mitglied auf mehr als einem
Wahlvorschlag unterschreiben darf. Die Wahl, die mit
Stimmzetteln durchzuführen ist, hat sich auf die in den
Wahlvorschlägen genannten Personen zu beschränkend
Zum Bürgermeister gewählt ist der Vorgeschlagene, für
den mehr als die Hälfte aller Mitglieder des Gemeindetages — d. s. nach § 12 mindestens 15 — gestimmt hat.
Erreicht bei der ersten Abstimmung keine der vorgeschlagenen Personen diese Stimmenzahl, muß die Wahl
wiederholt werden. Bei einer Wiederholung haben sich
die Wählenden auf die zwei Personen zu beschränken,
die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen aus
sich vereinigt haben. Erhält auch im zweiten Mahlgang
keiner der Vorgeschlagenen mindestens 15 Stimmen, ist
die Wahl binnen acht Tagen zu wiederholen. Verläuft
die Wahl neuerlich ergebnislos, wird der Gemeindetag
aufgelöst.
Der Bürgermeister wird auf die Dauer der Tätigkeit
des Gemeindetages gewählt.
Die Wahl des Bürgermeisters bedarf der Bestätigung
des Landeshauptmannes. Das Statut vom Jahre 1921
kannte eine solche Bestätigung nicht; es kannte nur die
Ablegung des Gelöbnisses in die Hand des Landeshauptmannes, die selbstverständlich auch heute beibehalten ist.
Die Bestätigung durch den Landeshauptmann erinnert
an die in der Monarchie vorgesehene Bestätigung der
Wahl der Bürgermeister der Landeshauptstädte durch
den Kaiser.
Die Gelöbnisformel für den Bürgermeister ist nahezu
die gleiche wie bisher und betont die Verpflichtung zur

Beobachtung der Gefetze, zur Uneigennützigkeit und Unparteilichkeit, der vaterländischen Einstellung und der
Wahrung des deutschen Charakters der Stadt.
Der

Bürgermeister-Stellvertreter

Zum Bürgermeister-Stellvertreter darf nur ein Mitglied des Gemeinderates, also nur ein Stadtrat gewählt
werden. Dem Bürgermeister steht das Recht zu, dem
Gemeindetag einen Dreiervorschlag für die Wahl des
Bürgermeister-Stellvertreters zu erstatten, an den der
Gemeindetag gebunden ist. I n diesen Dreiervorschlag
können selbstverständlich nur Stadträte aufgenommen
werden. Für die Durchführung der Wahl gelten die
gleichen Bestimmungen wie für die Wahl des Bürgermeisters. Auch die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters bedarf der Bestätigung des Landeshauptmannes.
Der Bürgermeister-Stellvertreter tritt, wie schon erwähnt, nur im Falle der Verhinderung des Bürgermeisters oder im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des
Bürgermeisters in Tätigkeit. Eine selbständige Amtsführung des Bürgermeister-Stellvertreters neben dem
Bürgermeister, wie sie das Gemeindestatut 1921 vorsah,
ist demnach ausgeschlossen. Sollte der Bürgermeister zu
seiner Unterstützung außer dem Magistrat, als dem in
erster Linie hiezu berufenen Hilfsorgan, auch der Mithilfe von Gemeindetagsmitgliedern bedürfen, kann der
Bürgermeister unter seiner Verantwortung Mitglieder
des Gemeindetages in einzelnen Fällen mit Geschäften
seines Wirkungskreises betrauen. Der Bevollmächtigte
ist aber in Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben
an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Dem
Gemeindetage ist das Recht eingeräumt, den Bürgermeister-Stellvertreter auf Antrag des Bürgermeisters abzuberufen, eine Bestimmung, die nach dem Aufbau der
Wahlbestimmungen des Gemeindestatutes 1921 unmöglich gewesen wäre.
D i e B e z ü g e des B ü r g e r m e i s t e r s u n d des
B ü r g e r m e i st e r - S t e l l v e r t r e t e r s
I n der Bestimmung der Funktionsgebühren, der Bezüge des Bürgermeisters und des Bürgermeister-Stellvertreters sind dem Gemeindetage nunmehr Schranken
gezogen. Die Bezüge des Bürgermeisters dürfen höchstens mit den Bezügen der 1. Dienstklasse der Staatsbediensteten, die feines Stellvertreters höchstens mit der
Hälfte der Bezüge des Bürgermeisters festgesetzt werden.
Der Gemeindetag
Zusammensetzung, V o r a u s f e t z u n g f ü r die
E n t s e n d b a r k e i t i n d e n G e m e i n d e t a g , Verlust u n d R u h e n d e r M i t g l i e d s c h a f t
Eine der sinnfälligsten Abweichungen von den Bestimmungen des alten Statutes zeigt sich, bedingt durch
die Bundesverfassung 1934, in der Zusammensetzung des
Gemeindetages. Der Gemeindetag besteht aus Vertretern der römisch-katholischen Kirche, des Schul-, Erziehungs- und Volksbildungswesens, der Wissenschaft und
der Kunst sowie aus Vertretern der Verufsstände in der
Gemeinde. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindetages
ist mit 28 gegenüber 40 nach dem Gemeindestatut 1921
festgesetzt. Sie erhöht sich auf 29, wenn der Bürgermeister nicht aus den Mitgliedern des Gemeindetages ge-