Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.9

- S.2

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.Amtsblatt Nr.10

Das m m Maötrecht unö öas alte Gemeinöestatut
Ein kommentarloser Vergleich nennenswerter Bestimmungen von Magistratsdirektor Dr. Funkhäuser.
I m Landesgesetz- und Verordnungsblatt für Tirol,
wurde am 8. August d. I . das Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck verlautbart. Das Gesetz ist vom
10. Juli 1935 datiert, trägt die Nummer 35 des Landesgefetzblattes und trat am 1. September d. I . in Kraft.

Einführungsbestimmungen

Das alte Gemeindestatut enthielt drei Abschnitte, die
1. von dem Gebiete der Gemeinde und ihren Bewohnern, 2. von der Gemeindevertretung und 3. vom
Wirkungskreise der Gemeinde handelten. Die Paragraphen waren nur teilweise überschrieben. Die Gruppierung der zu behandelnden Gebiete in den einzelnen Abschnitten entbehrte oft des systematischen Aufbaues
und erschwerte die Uebersicht.

Dem eigentlichen Stadtrechte gehen fünf Artikel voraus. Die beiden ersten Artikel bestimmen den WirksamZum I . Hauptstuck: Gebiet unb Personen
keitsbeginn des Stadtrechtes, nehmen einzelne Teile
desselben für die Dauer der Geltung des VerfassungsDer Umfang des Gemeindegebietes der Landeshauptübergangsgesetzes aus und heben das alte Gemeinde- stadt Innsbruck wird in dem neuen Stadtrechte mit den
statut mit seinen Nachtragsgesetzen auf. I m Artikel I I I Worten des alten Gemeindestatutes beschrieben. Eine
sind der Landesregierung — über die im Stadtrechte Aenderung der Grenzen des Gemeindegebietes ist mit
eingeräumten Befugnisse hinausgehend — gewisse dem Willen der Gemeinde durch Verordnung der LanRechte eingeräumt, die unter bestimmten Voraussetzun- desregierung, gegen den Willen der Gemeinde durch
gen wirksam werden. Diese Rechte beziehen sich auf die Landesgesetz möglich. Die alte, bisher in allen Statuten
Aufstellung des Haushaltsplanes, auf die Ueberprüfung der Gemeinde seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts
der Gemeindegebarung und auf die Anordnung von immer wiederkehrende Bestimmung, daß eine ErweiteMaßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes bei rung des Gemeindegebietes nur mit Zustimmung der
passiver Gebarung, weiters auf die Genehmigung von Gemeindevertretung durch Landesgesetz verfügt werden
Kreditverschiebungen sowie auf die Genehmigung nicht kann, ist gefallen.
veranschlagter Ausgaben und außertourlicher BefördeI m neuen Stadtrechte ist das erstemal hervorgehoben,
rungen. Der Artikel IV räumt der Landesregierung die daß die Landeshauptstadt einen eigenen VerwaltungsDurchführung der grundsätzlichen Gleichstellung der Ge- bezirk bildet. Zum ersten Male geregelt sind auch Stadtmeindeangestellten mit den Staatsbediensteten ein. wappen und Stadtsiegel.
Schließlich ist im letzten Artikel die im Stadtrechte festDie Personen in der Gemeinde werden unterschieden
gelegte Verpflichtung der Stadtgemeinde, die Kosten der in Gemeindemitglieder und in Auswärtige. Gemeindeaus ortspolizeilichen Rücksichten notwendigen techni- mitglieder sind alle österreichischen Bundesbürger, die
schen Maßnahmen und Einrichtungen zu tragen, kom- in Innsbruck ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Alle
mentiert.
übrigen sind Auswärtige. Die Bestimmungen über die
Die Einführungsbestimmungen zum Gemeindestatute Rechte und Pflichten der Personen in der Gemeinde sind
vom Jahre 1921 waren kürzer und einfacher. Sie ent- vereinfacht. Die in den früheren Gemeindestatuten gehielten in drei Artikeln die Außerkraftsetzung der alten troffene Unterscheidung der Gemeindemitglieder in GeBestimmungen, den Wirksamkeitsbeginn des Gesetzes meindeangehörige, gleichbedeutend mit Heimatberechund die Wirksamkeitserklärung der im Jahre 1919 er- tigten, und in Gemeindegenossen wurde fallen gelassen.
lassenen Gemeindewahlordnung.
Weiters fehlen im neuen Stadtrechte die früher üblichen Bestimmungen über das Heimatrecht und über
das Ausweisungsrecht der Gemeinde. Die BestimmunGlieöerung öes Ftabtrechtes
gen über die Ernennung von Ehrenbürgern sind etwas
Der Aufbau des Stadtrechtes ist streng systematisch, erweitert; die Ernennung von Ausländern zu Ehrenbürdie Einteilung klar und übersichtlich. I n den einzelnen gern bedarf nunmehr der Genehmigung der LandesreHauptstücken sind nur jene Gebiete behandelt, die nach gierung. Dem Gemeindetag wird weiters ausdrücklich
der Ueberschrift des Hauptstückes dort behandelt werden das Recht zum Widerruf einer Ehrenbürgerernennung
können. Jeder Paragraph des Stadtrechtes trägt seine eingeräumt.
eigene Bezeichnung. Durch die Bezeichnung der Hauptstücke und der einzelnen Paragraphen ergibt sich bereits
ZUM II> Hauptstuck: Organe unö hilfsorgane
eine ausführliche Inhaltsübersicht.
öer Gemeinst
Das Etadtrecht behandelt
im I. Hauptstück: Gebiet und Personen,
Die Organe der Gemeinde sind heute:
im I I . Hauptstück: Die Organe und Hilfsorgane der
1. Der Bürgermeister,
Gemeinde,
im I I I . Hauptstück: den Wirkungskreis der Gemeinde 2. der Gemeindetag (früher Gemeinderat),
3. der Gemeinderat (früher Stadtrat),
und ihrer Organe,
4.
besondere Verwaltungsausschüsse für einzelne Zweige
im IV. Hauptstück: den Rechtszug und
der
Verwaltung.
im V. Hauptstück: die Aufficht über die Gemeinde, die
I m Falle der Verhinderung des Bürgermeisters tritt
Kontrolle durch den Rechnungshof, den Widerruf der
Bestätigung des Bürgermeisters und der Bestellung für ihn der Bürgermeister-Stellvertreter in Funktion.
des Magistratsdirektors und die Auflösung des GeDas alte Gemeindestatut kannte zwei Bürgermeistermeindetages.
Stellvertreter, die nebeneinander und neben dem Bür-