Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1952

/ Nr.8

- S.6

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Seite 6

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

4. I m Vereich öffentlicher Anlagen sind Hunde stets so
zu führen, daft sine Beschädigung der Anlagen vermieden
wird.
5. Die hundebesiher, bzw. Betreuer sind verpflichtet, den
Gesundheitszustand ihrer Hunde stets sorgfältig zu beobachten und beim Auftreten non Krankheitserscheinungen,
welche den Verdacht des Bestehens einer auf den Menschen
übertragbaren Krankheit begründen, insbesondere aber
beim Auftreten von Anzeichen der Wutkrankheit, unverzüglich die Anzeige an das städtische Veterinäramt zu erstatten. B i s Zur Entscheidung des Amtstierarztes darüber,
ob der Verdacht begründet ist und was mit dem betreffenden Tier zu geschehen hat, ist dieses zunächst so zu verwahren, daft es weder mit anderen Tieren noch mit Menschen
in unmittelbare Berührung kommen kann.
Sofern bei Krankheitsverdacht ein Tierarzt zu Rate gezogen wurde, geht die Verpflichtung zur Anzeige an das
städtische Veterinävamt auch auf diesen über.
6. Die zuständigen Organe des Stadtmagistrates Innsbruck sind berechtigt, Hunde, die sich in öffentlichen Anlagen
herumtreiben oder ohne gehörige Aufsicht herumstreifen und
Menschen oder Tiere belästigen, einzufangM und in bie
Nasenmeisterei einzuliefern.
?. Sofern die Besitzer eingefangener Hunde auf einfache
Weise zu ermitteln sind, werden sie vom Cinfangen ihres
Hundes umgehend in Kenntnis gesetzt. Die Auslösung des
Hundes kann innerhalb einer Woche nach dem Cinfangen,
bzw. nach dem Crhalt der Verständigung gegen Bezahlung
der zanggebühren und der inzwischen aufgelaufenen §utterkosten erfolgen. Aufterdem ist der Nachweis der ordnungsgemäften Entrichtung der Hundesteuer zu erbringen.
I n die Nasenmeisterei eingelieferte Hunde, bei welchen
durch einen städtischen Amtstierarzt ekelerregende unheilbare oder auf Menschen übertragbare Krankheiten festgestellt werden, sind zu töten.
Innerhalb ider festgesetzten Krist nicht ausgelöste Hunde
werden, sofern es sich um gesunde und wertvolle Rassetiere
oder Gebrauchshunde handelt, öffentlich versteigert. Der
Versteigerungserlös fällt der Stadtgemoinde Innsbruck zu.
Der Zuschlag dar,f nur an Personen erfolgen, die für eine
ordentliche Betreuung des Hundes Gewähr bieten. Verläuft die Versteigerung ergebnislos, so kann der Stadtmagistral über den Hund frei verfügen. Diese Bestimmung
gilt auch für Hunde, die den Voraussetzungen einer Versteigerung nicht entsprechen.
8. Die Vorschriften über die Haltung von himden im
Stadtgebiete von Innsbruck finden nicht nur auf dauernd
in Innsbruck gehaltene Hunde, sondern auch auf die im
Reiseverkehr durch ortsfremde Personen mitgebrachte Hunde
sinngemäsi Anwendung.
9. Beim Auftreten der Wulkrankheit im Sta,dtgebiet von
Innsbruck oder in dessen Amgebung können die Vorschriften,

soweit es die im Österreichischen Tierseuchengesetz in der

Nummer 8

jeweils gültigen Hassmig und den dazu erlassenen Durch
führungsverordnimgen vorgesehenen ueterinärpolizcilichen
Maftnahmen erfordern, vorübergehend ganz oder teilweise
aufter Kraft gefetzt werden.
10. Durch diese Vorschriften werden die hundesteuerovd"
nling für die Stadt Innsbruck, die in sonstigen Magistrats«
kundmachungen enthaltenen Vorschriften über die Haltung
von Hunden und sicherheitspolizeilichen Vorschreibungen bei
amtlich festgestellter Bösartigkeit oder Bissigkeit von Hunden
nicht berührt.
11. Übertretungen dieser Vorschriften werden, unboscha«
det der Strafbarkeit nach anderen Gesehen, gomäft 8 15
Abs. 3 ,des Stadtrechtes mit Geldstrafen bis zu 5 1000,oder mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.
12. Diese Verordnung tritt an ,dem ihrer Kundmachung
folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen
Vorschriften über das halten von Hunden in der Xandosnauptstadt Innsbruck, erlassen mit Mag.-Kundmachung vom
37. Juli 1918, aufter Kraft.
Der Viwgerm eisten
Dr. Kranz Greiter

Kundmachung
über die Linhebung von Standgebühren für Kioske und
Verkaufsstände ausierhalb ,des Marktplatzes.
„Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Stadlrechtos der Landeshauptstadt Innsbruck vom 2. Juli 1949 l^GVl. Nr, 40/
1949) wird angeordnet!
1. Personen, welche nach Maftgabe der Gemeinde,vorschrift vom 5. März 1936, bzw. der Mag,-Anordnung vom
16. Dezember 1924 im Stadtgebiet von Innsbruck aufterhalb des städtischen Marktplatzes Kioske mit Kundonbeldienung durch Fenster, Nischen usw., Verkaufsmagen, offene
Verkaufsstände und ähnliche Verkaufsgelegenhoiten unterhalten, haben zum Zwecke der Pflege und Instandhaltung
öffentlicher Verkehrs- und <5cholungsslächen, Standgebühren Zu entrichten.
2. Die Standgebühr beträgt nach Standfläche je angefangenem Quadratmeter 8 —.50, jedoch mindestens 8 1 . je Tag.
2. Bei Verkaufsgelegenheiten, die auf priuatgrund stehen
und damit öffentliche Verkehrs- lm,d srholungsflächen nur
mittelbar beanspruchen, ermäftigt sich die Standgebühr auf
die Hälfte.
4. Die Standgebühr wird vom städtischen Marktamt, we!
chos Zugleich die unmittelbare Aufsicht über Standplätze
besorgt, einschoben.
5. Diese Anordnung tritt eine Woche nach ihrer Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel des Stadtmagistrates in Wirksamkeit."
Gcmeinderatsbeschlusi vom 1». Juli 1952.

Baugenehmigungen
Oänsbacherstrafte 3, yundertPfunid Kack, Solzveranda, Erneuerung.

6chöpsstras,e 2t a, Kohla Mar, Wiedercnifba», I W,

Xohbachsiediung 4, Geiger Ludwig, Ausbau einer Sihnische

Hürstenmeg 19 a, «vberhuber clrnst, Errichtung einer Klein
garage.

im Dachg.eschoft.
Richardsmog 32, Sentobe M a r , Anbau, 1 W.

Salurner Strafte 5, Stöckl, Depaoli Karl, Bauarbeiten sGc<
schäftsembaui.

Nmras, Op. 873, Bauhof Reichen««, Amt der Tiroler 3an
desregiorung, Äerwaltungsgebändeerrichtung, 2 V ,
Grenzstrafte 24, Cberl Anton, Errichtung eines Garagen
anbaues.

horzog-zriedrich-Strasle
Schaukastens.

l 0 , Reiter Anton, sinbau eines

I g l s 27, Pitt! Marianne, Anbringung eines Schaukastens.