Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.8

- S.10

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Amtsblatt N r . 9
sich auch Gelegenheit bieten, das Tarnen, die Morfezeichen
und anderes zu üben. Von der 3. bis 8. Klasse sind auch
Uebungsmärsche in der Höchstdauer von 3 Stunden mit einheitlicher Rückenlast, und zwar bis zu einem Höchstausmah
von 5 Kilogramm in der 3. und 4. Klasse, von 8 Kilogramm
in der 5. und 6. Klasse, von 10 Kilogramm in der 7. und
8. Klasse, vorgesehen.

5. Arbeitsweise in öer neuen Mittelschule:
Sehr begrüßenswert sind die im neuen Lehrplane zu jedem Gegenstand beigefügten methodischen E r l ä u t e r u n gen, die besonders ausführlich und streng gegliedert sind.
Bemerkenswert ist auch der Grundsatz, daß alles, was das
Verständnis des Lehrgutes betrifft, in der gemeinsamen Arbeit von Klasse und Lehrer, also durch „ A r b e i t i n der
Schule" gewonnen werden soll. Aber auch die Einprägung
und Einübung des Lehrgutes wird nicht selten vorteilhafter
in der Schule selbst unter Mithilfe des Lehrers geschehen, als
in häuslicher Arbeit. Allerdings ist häusliche Arbeit auf
allen Stufen der Mittelschule unentbehrlich, sowohl zum
Zwecke der Einprägung und Uebung und Vorbereitung für
den weiteren Unterricht, als auch für die Löfung von Aufgaben, die von dem einzelnen Schüler größere Selbständigkeit verlangen. Aber die Schule muß sich immer der Pflicht
bewußt sein, ihre Schüler zu dieser häuslichen Arbeit, namentlich auf der Unterstufe, erst zu erziehen und anzuleiten, sie das „ L e r n e n zu l e h r e n " . Alle häuslichen Arbeiten müssen in der Schule soweit v o r b e r e i t e t sein, daß
die Schüler sie ohne Nachhilfe bewältigen können. Ferner
muß die Schule das Matz der häuslichen Arbeit, die sie von
dem Schüler verlangt, einsichtsvoll begrenzen. Schließlich
mutz die Schule bedenken, daß der Schüler neben den häuslichen Arbeiten für die Schule auch ein Recht auf f r e i e Z e i t
hat, auf freien Bildungserwerb, auf körperliche Betätigung
auch außerhalb dessen, was die Schule bietet, auf Spiel und
Vergnügen und schließlich auch auf einfaches Ausruhen.

4 . Glieöerung öer Mittelschulen:
Es ist eine v o r w i e g e n d sprachlich-geschichtliche und
eine v o r w i e g e n d mathematisch-naturwissenschaftliche Vildungsrichtung vorgesehen:

gegenstände „Darstellende Geometrie" und „Geometrisches
Zeichnen" enthalten und wird daher nicht mehr die Ttudienberechtlgungen verleihen, die den verbindlichen Unterricht in diesen Gegenständen zur Voraussetzung haben. Die
Realschule hat ihr Schwergewicht in den mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächern; an Fremdsprachen lehrt sie von
der 1. Klasse an das Französische oder das Italienische, von
der 5. an das Englische. Die neue Realschule wird somit
künftig allein den unmittelbaren Zugang zum Studium an
der Technischen Hochschule bieten.
d) Die besonderen Mittelschulgattungen für Mädchen sind
das Oberlyzeum und die Frauenoberfchule, ohne daß jedoch
die Errichtung von Gymnasien, Realgymnasien und Realschulen für Mädchen ausgeschlossen wäre. Das Oberlyzeum
hat die Bildungsrichtung des Realgymnasiums und verleiht
die dem neuen Realgymnasium entsprechende Studienberechtigung. Die Anordnung der drei Fremdsprachen jedoch ist anders: von der 1. Klasse an wird Französisch oder
Italienisch, von der 3. an Latein und von der 5. an Englisch
gelehrt. Das Oberlyzeum vermittelt weiters den Unterricht
im Lateinischen in einem um 12 Stunden geringeren Ausmaße als das Realgymnasium, während die erste lebende
Fremdsprache (Französisch oder Italienisch) in einem um
5 Wochenstunden größeren Ausmaße gelehrt wird. Schließlich mutz bemerkt werden, datz die dem Lehrplan des Realgymnasiums fehlende N a d e l a r b e i t am Oberlyzeum im
Ausmaße von je 2 Wochenstunden in den Klassen 1—3 als
Pflichtfach erscheint, was wieder für jene Schülerinnen von
besonderem Werte sein dürfte, die mit der 4. Klasse ihre
Mittelschulstudien zu beendigen beabsichtigen.
Die Bildungsarbeit der Frauenoberschule hat ihr
eigentümliches und einigendes Ziel in der Vorbereitung auf
die Aufgaben, die der Frau durch ihre natürliche Stellung
in der Familie und durch ihre besonderen Wirkungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft gegeben sind. Diefem Ziel ent^
spricht die Einfügung der Haus- und lebenswirtschaftlichen
Fächer in den Lehrplan der Frauenoberfchule. Als Fremdsprachen werden von der 1. Klaffe an Französisch oder I t a lienisch und von der 3. Klasse an Englisch gelehrt.

Die Rücksicht auf die Verschiedenheit der Geschlechter
kommt vor allem schon in der Bestimmung der neuen Mittelfchulveroronung zum Ausdruck, datz Mädchen ihre Mittelschulausbildung
grundsätzlich an den für die weibliche Jua) hieraus ergeben sich als Grundtypen Zunächst für die
Knaben das Gymnasium und Realgymnasium einerseits und gend vorgesehenen Mittelschulen zu erhalten haben, das sind
in erster Linie die Oberlyzeen und die Frauenoberschulen.
die Realschule andererseits.
Das Gymnasium lehrt Latein von der 1., Griechisch von Werden für Mädchen Gymnasien, Realgymnasien oder Realder 3. und eine lebende Fremdsprache (Englisch oder Franzö- schulen errichtet, so haben sie bei grundsätzlicher Wahrung
sisch oder Italienisch) von der 5. Klasse an. Auch das Real- ihrer Gleichwertigkeit der E i g e n a r t der weiblichen J u gymnasium beginnt mit Latein in der 1. Klasse, bietet aber gend Rechnung zu t r a g e n . Dies hat sich vor allem in
zwei lebende Fremdsprachen, und zwar von der 3. Klasse an der Auswahl und Verteilung des Bildungsgutes, im LehrEnglisch, von der 5. an Französisch oder Italienisch. Der vorgang und in der Einführung entsprechender FreigegenLehrplan des Realgymnasium gleicht in allen übrigen Lehr- stände (weibliche Handarbeiten u. vgl.) auszuwirken. Die
gegenständen völlig dem des Gymnasiums. Das neue Real- Eigenart der weiblichen Jugend wird auch in der Einstelgymnasium wird also nicht mehr die verbindlichen Lehr- lung des Lehrers (gleichviel ob Mann oder Frau) zu der