Innsbruck Informiert

Jg.2004

/ Nr.7

- S.38

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Diese Ausgabe – 2004_Innsbruck_informiert_07
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VERANSTALTUNGSKULTUR

Veranstaltungen gehören
zum Leben in einer Stadt
Bei d e n B ü r g e r v e r s a m m l u n g e n sind B e l ä s t i g u n g e n d u r c h
Open-Air-Events und Gastgärten, vor allem aber auch durch
b e s t i m m t e einschlägige N a c h t l o k a l e i m m e r w i e d e r ein viel
diskutiertes u n d auch emotional geführtes T h e m a .
Burgermeisterin Hilde Zach versucht dabei ausgleichend zu wirken
und das Verständnis der betroffenen
Bürgerinnen dafür zu wecken, dass eine Stadt auch ein Nachtleben und gewisse Events braucht, um nicht den
Ruf einer „Schlafstadt" zu bekommen.

Aufeinander
Rücksicht nehmen!
Anderseits fordert sie von Veranstaltern und Veranstaltungsbesuchern
Rücksichtnahme ein, damit Menschen, denen das Gebotene nicht gefällt oder denen gerade nicht zum Feiern zu Mute ist, nicht über die Maßen
strapaziert werden. Hinsichtlich Lärm
und anderer Belästigungen wäre eine
gewisse Selbstbeschränkung w ü n schenswert, so Zach. Auch mehr Polizeikontrollen wären gefragt, damit
die Sperrstunden eingehalten, Ruhe>,!> )i ungen zumindest vermindert,die
Anwohnerparkplätze nicht verparkt
werden und sich der Alkoholkonsum
(Autofahrer) in Grenzen hält. Ganz
abgesehen vom Drogenkonsum bei
so manchen nächtlichen Feten.

Außerhalb der Lokale
ist die Polizei zuständig
Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit einer Betriebsanlagengenchmigung betrieben werden.Voraussetzung für eine Genehmigung ist u.a.,
dass der Schutz der Nachbarn vor
Lärm, Staub, Geruch gewährleistet ist.
Seit der Gewerberechtsnovelle
1988 ist das Z u - und Abfahren von
Gästen nicht mehr der Betriebsanlage zuzurechen. das bedeutet, dass ungebührliche Lärmerregung außerhalb
eines Lokals durch zu- o d e r abfahrende oder gehende Gäste nach dem
Landespolizeigesetz strafbar ist. Das

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heißt, dafür ist die Polizei zuständig.
Hinsichtlich des Offenhaltens einer
Betriebsanlage sind zwei verschiedene
Begriffe zu unterscheiden. Einmal die in
der Sperrzeitenverordnung je nach Betriebsartfestgelegte Sperrstunde (Vollzug der MA II, Berufsgewerberecht)
und die Betriebszeit, das ist jene Zeit,
in der die Betriebsanlage z.B. zum Reinigen offen gehalten werden darf.
Bei Veranstaltungen nach dem TirolerVeranstaltungsgesetz besteht für
Einzelfälle die Möglichkeit, Sperrzeiten nach der Sperrzeiten-Verordnung
zu überschreiten. Grundsätzlich sind
Gastgewerbebetriebe um 2 Uhr zu
schließen, Eisdielen schon um 24 Uhr.
Bars und Discotheken dürfen bis 6
Uhr früh offen haben.

Open A i r : Maßhalten
bei der Lautstärke
Bei Open-Air-Veranstaltungen sollten Veranstalter bemüht sein, den
Platz und nicht die gesamte Umgebung zu beschallen. Dies ist angeblich
mit Mitteln der heutigen Technik
möglich. Und es feiert sich auch
schön, wenn die Trommelfelle nicht
kurz vor dem Zerreißen sind.Vor allem ist dann auch eine gewisse Kommunikation möglich. Maßhalten beim
Lärm wäre somit auch im Interesse
der eigenen Gesundheit.
Beim Verlassen der Veranstaltung
und beim Heimziehen durch Straßen
und Gassen könnte man an jene denken, die oben in den Zimmern schlafen.Also bitte kein Geschrei und keine anderen Lärmerreger.

Für Gastgärten
gibt es klare Regelungen
In der Altstadt darf das Gastgarteninventar täglich erst ab I 0.30 Uhr

(Sonn- und Feiertage ab 9.30 Uhr) aufgestellt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch der gesamte Laubenbereich zur Gänze freizuhalten, um
Liefertätigkeiten zu ermöglichen. Der
Gastgarten darf in der Zeit vom I.Mai
bis einschließlich 3 I .August bis 23 Uhr,
in der übrigen Zeit während der Gastgartensaison bis 22 Uhr betrieben
werden. Für das Verräumen des gesamten Gastgarteninventars ist eine
halbe Stunde Zeit. Das heißt, bis spätestens 22.30 Uhr bzw. 23.30 Uhr
(Zeit vom 1.5. bis 31.8.) muss das
Gastgarteninventar vollständig von
der Gastgartenfläche entfernt sein.
Außerhalb dieser Zeiten dürfen keinerlei Gastgarteneinrichtungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen
gelagert werden. Das Inventar ist bei
Betriebsende leise zu verräumen. wobei gegebenenfalls nur gummibereifte
Transportwägen zu verwenden sind.
Die Betriebszeiten der Gastgärten
im übrigen Stadtbereich werden im
Rahmen des notwendigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens bzw.
nach den gesetzlichenVorschriften festgelegt, diese Zeiten sind einzuhalten.
Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen,
dürfen gemäß Gewerbeordnung von
8 bis 23 Uhr betrieben werden.

Veranstaltungsreferat
nun im Rathaus
W e r in Innsbruck eine Veranstaltung durchführen möchte, ist seit der
Novellierung des Tiroler Veranstaltungsgesetzes nicht mehr bei der
Bundespolizeidirektion Innsbruck,
sondern beim Innsbrucker Stadtmagistrat an der richtigen Adresse.
Die Dienststelle für veranstaltungsrelevante Ansuchen und A n fragen ist das Veranstaltungsreferat
im Rathaus, 3. Stock, Zimmer 3209
(Anna Maria Braun egger) und
(Fortsetzung auf Seite I 7)

INNSBRUCK INFORMIERT -JULI 2004