Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.8

- S.7

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Nummer 8

Seite 7

Sportchrenzcichm dcr ^andeshanptstadt
Satzung
mit ^meinderatvbeschlnß vom 26. I n l i 1".>5,!
I.
^ie Landeshauptstadt Innsbruck stiftet für Perso
-, die dnrch hervorragende Leistungen auf dem (^ie
biete des Sportes und der ^eibesübungeu oder durch
Förderung sich Verdienste um das sportliche Ansehen
Innsbrncks erworben haben, das ,,Sportehren")eichen
der Landeshauptstadt Innsbruck".

II.
Das Sportehrenzeichen besteht in einer kreisrnndcn
mit vergoldetem Rande versehenen Silberplakette, die
an der Vorderseite das Wappen der Stadt Innsbrnck
mit der Olympiafackel und die Inschrift trägt: „Für
besondere Verdienste um den Sport — die Stadt
Innsbruck."

III.
Das Sportehrcnzeichen kann verliehen werden an:
1. Angehörige eines voll der Vereinsbehörde aner
kannten Vereines, die mit Znstimmnng oder im
Auftrage des übergeordneten Verbandes bei einer
der nachstehend angeführten Veranstaltungen cineu
Sieg errungen oder als tätiges Mitglied einer
Mannschaft mitgeholfen haben, einen Sieg zu er
ringen:
a) Olympische Spiele,
d) Europa- oder Weltmeisterschaften,
c) sonstige wichtige internationale Wettkämpfc.
2. Männer nud Frauen, die in Innsbruck« Sport
organisations in selbstloser Tätigkeit Außerordentliches für den Sport geleistet oder sich auf dem Gebiete des Körpcrsportes (Erziehung, Unterricht,
Wissenschaft oder künstlerische Arbeiten und anderes) besondere Verdienste erworben haben.
3. Personen, die sonstige besondere sportliche Leistnn
gen, z. V. ans alpinem, Gebiete, aufzuweisen haben.

IV.
Das ^porlehrenzeichen wird über Antrag des gemeinderätlichen Sportausschusses nnd mit Beschluß
des Stadtrates vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck verliehen.
Über die Verleihung erhält der (Kehrte eine Urknude.
Die Anträge ans Verleihnng des Sportehrenzetchens bearbeitet die Mag.-Abt. I I (Schul-, Kulturnnd Sportamt).
V.
Unehrenhaftes und unsportliches Verhalten schließt
von der Vhrnng aus. Wird ein solches nach der Verleihung festgestellt, kann das Ehrenzeichen aberkannt
werden (Pkt. 4 ^ ) . Die Aberkennung hat zur Folge,
daß der Inhaber die Urkunde, das Sportehrenzeichcn
und dell Ausweis dem Magistrat dcr Landeshauptstadt
Innsbruck zurückzugebeu hat. Kommt der Inhaber
des Sportehrcnzcichcns der Aufforderung zur Nückgabe innerhalb eines Monates nicht nach, wird die
Aberkennung veröffentlicht.

VI.
Das Sportehrcnzeichen ist nuübcrtragbar. Die Berechtigung zum Tragen wird durch einen besonderen
Ausweis bestätigt.

VII.
Das Sportehrenzcichen wird in der Regel an österreichische Staatsbürger, in besonderen Fällen auch an
Nichtösterreicher verliehen.
VIII.
Das Sportehrenzeichen wird auch in einem verkleinerten Maßstäbe von ungefähr 25 mm Durchmesser hergestellt, das zum Anstecken bestimmt ist und
dem (beehrten zugleich mit dein Sportehrenzeichcn überreicht wird. Duplikate sind käuflich zu erwerben.

Baugenehmigungen
Oumppstrasto 25, Kmigadner Robert, Garage.
ktnichstrafte 12, Kircher Marianne, Wiederaufbau des Anbaues.
-Strafte 39, Qchisserogger Hans, Umbau.
76, Görner Wilhelm, Errichtung eines Crdgeschosnmbaues.
llrz! 318, Geschwister Mendler, Errichtung eines Wohnhauses, 2 Wohnungen.
N i I l 234, RiederWieser Johann, «lrrichlung eines Wohn
Hauses, 1 W.
MüIIorstrafto 31, Schuller Ida, Vachgeschosunisbau.
Mujoumslrafto 14, proraus Doses, Errichtung eines Olöcklgebäudes.
I g l s 74, Vr. Thomas tuisil. Errichtung eines Wirtschastsgebäudes, 1 W.
3ng.- R
3ng.-6igl-6trafte 10, Dr. Arthur Tabarelli, Errichtung einer
Garage.
kaufmannstrafto 46, Huner Gottfried, Errichtung eines
Wohnhauses, 2 W.