Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.8

- S.6

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Amtsblatt Nr. 9

Innsbeucker Herbstmesse
14. bis 22. September 1935
Die heurige Veranstaltung wird so wie i n den Vorjahren außer den kommerziellen Ausstellungen eine
Reihe sehr sehenswerter Sonderschauen bringen. I n s besondere wird die Ausstellung „ T i r o l i n A r b e i t "
einen sehr lehrreichen Ueberblick über die moderne Entwicklung der verschiedenen Verkehrswege wie Straßen.
Bahnen, Post, Automobilwesen, Elektrizitätswirtschaft
und Flugverkehr geben. Eine andere Sonderschau unter
dem Titel „ T i r o l e r H o l g s c h a u " geigt die mannigfache Verwendungsmöglichkeit unserer heimischen Holzarten und bezweckt die Förderung des in so reichem
Uebermaße vorhandenen Holzes bzw. dessen Absatzes.
Diese Sonderschau wird im Verein mit dem Holzwirtschaftsrat veranstaltet. Unter dem Titel „ T i r o l e r
E r f i n d e r " wird eine kleine aber umso sehenswertere, historische Schau, die technischen Errungenschaften
tirolischer Erfinder, Z. V. die Nähmaschine, Schreibmaschine, der Viertaktmotor usw., zusammengestellt. Neben diesen größeren Ausstellungen wird auch die Vä"ckerinnung mit einer Ausstellung „ D a s G e b ä c k v o n
F r ü h b i s A b e n d " und die Tiroler Schneiderzunft
mit einer Ausstellung „ D e r M a ß a n z u g " hervortreten. Außerdem sei noch erwähnt, daß die österreichische
Zentralstelle für Unfallverhütung eine sehr lehrreiche
Schau „ K a m p f d e m U n f a l l " im Rahmen der
Herbstmesse veranstaltet.
Auf diese Weise bringt die Innsbrucker Herbstmesse
als Sammelpunkt von Handel, Gewerbe und Industrie
der westlichen Alpenländer eine Reihe sehr sehenswerter
Veranstaltungen und ist das lebhafte Interesse und der
starke Besuch ein sicherer Beweis für die wirtschaftliche
Notwendigkeit dieses Unternehmens.

a) 8 1.60 je Mann und Stunde,
d) die Leihgebühr, die nach der, einen Bestandteil
dieser Vorschrift bildenden Leihgebührenordnung
zu berechnen ist,
e) die Entfernungsgebühr von 8 1.50, bzw. für Arbeiten außerhalb des Stadtgebietes von 8 2 . - ,
für jedes Fahrzeug und jeden Fahrtkilometer,
6) die verbrauchten Materialien mit einem lOvrozentigen Aufschlag zum Selbstkostenpreis.
4. Eine Verpflichtung zu Hilfeleistungen nach Pkt. 2
und zu Arbeiten und Gerätebeistellungen nach Punkt 3
besteht nicht. Sie werden nur geleistet, soweit es der
besondere Dienst der Berufsfeuerwehr zuläßt. Die Entscheidung trifft der mit der unmittelbaren Dienstesauft
ficht über die Verufsfeuerwehr betraute Beamte des
Stadtbauamtes, in seiner Abwesenheit der diensthabende Wachkommandant.
5. Das Ausmaß der anzurechnenden Stunden richtet
sich nach dem Zeitunterschied von der Ausfahrt bis zum
Eintreffen im Ausgangsorte, die Entfernungsgebühr
nach der Zahl der Fahrtkilometer vom Ausgangsort
bis zur Rückkehr in diesen. Bruchteile einer Stunde,
die zwischen 15 und 30 Minuten betragen, werden als
halbe Stunden gerechnet.
6. I n Fällen der Hilfeleistung nach Punkt 2 ist der
mit der unmittelbaren Dienstesaufsicht über die Berufsfeuerwehr betraute Beamte des Stadtbauamtes berechtigt, die Gebühr Zu ermäßigen oder die Hilfe kostenlos leisten zu lassen, wenn die nach dieser Vorschrift
vorzuschreibende Gebühr 8 40.— im einzelnen Falle
nicht überschreitet und wenn die Bedürftigkeit oder
Mittellosigkeit nachgewiesen wird oder offensichtlich ist.

Auszug aus öem Vunöesgesetzblatt fiir öen
Hunöesstaat Österreich/ So. Muck vom
Vorschrift für sie Aufrechnung öer Kosten für
15. Juli
Hilfeleistungen/ Arbeiten uns Geratebeistellung Bundesgesetz,
betreffend den Verkehr mit Schuhputzmitteln, Fuhbodenpafta und flüssigen Metallputzmitteln (295)
öer stäöt. Verufsfeuertvehr
(Entschließung des Regierungskommissärs vom 4. Juli
1935)
Für die Aufrechnung der Kosten sür Hilfeleistungen,
Arbeiten und Gerätebeistellungen der städt. Verufsfeuerwehr gelten vom 1. August 1935 an folgende Bestimmungen:
1. Hilfeleistungen aus Anlaß von Bränden sind kostenfrei, ebenso Hilfeleistungen, bei denen Menschen
oder Tiere aus bedrängter Lage oder aus Gefahr befreit werden sollen, weiters Hilfeleistungen, die im öffentlichen Interesse liegen.
2. Für Hilfeleistungen anderer Art ist für die erste
Stunde der Inanspruchnahme der Einrichtungen der
Berufsfeuerwehr
ein Pauschale von 8 20.--,
für jede weitere Stunde von 8 10.—, für jede
weitere halbe Stunde von 8 5.— aufzurechnen. Bei
Hilfeleistungen außerhalb des Stadtgebietes kommt
hiezu noch eine Entfernungsgebühr von 8 2.— für jedes Fahrzeug und jeden Fahrtkilometer.
3. Wird die Berufsfeuerwehr von Stellen, die nicht
zum Magistrate gehören, oder von Parteien für Zwecke
(Arbeiten, Gerätebeistellungen) in Anspruch genommen, die nicht nach Punkt 1 oder 2 zu beurteilen sind,
sind zu verrechnen:

Der Bundestag hat beschlossen:
§ 1. Schuhputzmittel (Schuhcreme und Schuhwichse), auch in
flüssigem Zustande, Fußbodenpasta, fest und flüssig, ausgenommen
gekochtes Wachs und Bürstwachs, sowie flüssige Metallputzmittel,
die als solche schon vom Erzeuger besonders zugerichtet sind, dürfen nur in vom Erzeuger in seiner Vetriebsstätte gefüllten Behältern (Metall-, Holz-, Glas- oder Papiergefäßen, Tuben usw.)
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr ge«
setzt werden.
§ 2. (1) Die in § 1 angeführten Waren dürfen nur unter Er<
fichtlichmachung des Namens (der Firma) und des Sitzes des Erzeugers oder mit seiner registrierten Marke gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder fönst in Verkehr gesetzt werden. Diese
Angaben find an den Behältern in dauerhafter und leserlicher
Weise anzubringen. (2) An Stelle der im Absatz 1 vorgeschriebenen
Bezeichnung kann auch der Name (die Firma) und der Sitz des
Verkäufers oder feine registrierte Marke an den Behältern an»
gebracht werden.
Z 3. Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Vezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 500 5 oder mit Arrest bis zu
drei Monaten bestraft. Bei erschwerenden Umständen können diese
Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Bestimmungen
des § 19 des Vundesgefetzes vom 26. September 1923, B.-G.-BI.
Nr. 531, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende
Anwendung.
§ 4. Diefes Gefetz tritt mit dem ersten Tage des auf feine
Kundmachung folgenden dritten Kalendermonates in Kraft.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgefetzes ist der Bundesminister für Handel und Verkehr betraut.