Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.8

- S.5

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Amtsblatt Nr. 9
Unbef. Konditorgewerbes (Eiserzeugung) 20 8, 2 Tage. § 22 G.-O.:
Unbef. Auskocherei 80 8, 4 Tage. § 7 V. St. G. zu § 22 G.-O.:
Beihilfe zum unbef. Betrieb einer Auskocherei 150 8, 8 Tage.
Hofkzl.-Dekret v. 1826 P. G. S. Nr. 36: Unbef. Namensführung.
Verfall der Plakate. § 13d G.-O.: Unbef. Handel 10 8. 24 Stunden. § 7 V. St. G. zu § 13d G.-O.: Beihilfe zum unbef. Handel
10 8. 24 Stunden. § 60 G.-O.: Unbef. Feilbieten 50 8. 2 Tage.

Verfiigung öes Regierungs-KommiMrs
Für das Stadtgebiet zwischen dem neu errichteten
Innsporn beim Peterbrünnl und dem Sillspitz wird
das Badeverbot erlassen. Vom genannten Sporn flußaufwärts und vom Sillfpitz flußabwärts ist das Baden
gestattet.

Rechtsprechung öes Vunöesgerichtshofes
Verwaltungsstrafrecht
Der nach § 1 der Verordnung über das Schuhwarenversandgeschäft. B.-G.-BI. Nr. 334 von 1933. strafbare Tatbestand des Anbietens der Versendung von Schuhwaren wird, wenn er durch
eine Zeitung erfolgt, an dem Ort gesetzt, an dem die Zeitung
erscheint. Zur Untersuchung und Bestrafung ist daher die nach
dem Erscheinungsort der Zeitung örtlich zuständige Behörde berufen (Erk. v. 28. März 1935. ^ 63/34).
Ticherheitswefen
Die Bestimmung des § 2 des Kriegsgerätegesetzes, V.-G.-Bl.
Nr. 27 von 1928, ist nicht dahin auszulegen, daß die bloße Verwahrung von Waffen ohne die Absicht einer Verwendung im I n lande nicht verboten werden sollte; Kriegswaffen dürfen überhaupt nicht verwahrt werden. (Erk. v. 9. Mai 1935, ^ 598/34
Vw. G. H.)
Gewerbegericht
.
Ein arbeitsloser Maurergehilfe, der von einem Bauherrn
unmittelbar gegen einen Stundenlohn zu Maurerarbeiten bei
einem Wohnhausbau verwendet wird, kann nicht wegen unbefugter Ausübung des Maurermeistergemerbes bestraft werden, weil
hiezu das Moment der Selbständigkeit der Tätigkeit, das heißt
eine Vetriebführung auf eigene Rechnung und Gefahr fehlt. (Erkenntnis vom 6. Mai 1935, ä. 926/34).
Fundamentierungsarbeiten für Grabsteine find nicht als
Vollendungsarbeiten nach § 37 Gew.-O. anzusehen, weil Grabsteine die Markt- und Verkaufsfähigkeit nicht erst durch die Aufstellung erlangen (Erk. v. 4. Mai 1935. ^V 545/34 Vw. G. H.).
Die im Bäckereiarbeitergesetz als strafbar erklärten Tatbestände sind bloße Ungehorsamsdelikte, bei denen die Behörde gemäß § 5. Abf. 1 V. St. G. bis zum Beweis des Gegenteiles annehmen kann, daß die mit Strafe bedrohte Ordnungsmidrigkeit
bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können.
Wenn der Betriebsinhaber aber vorbringt, daß er seinen Arbeitern die Einhaltung des Nachtbackverbotes eingeschärft und bei
der ihm obliegenden Kontrolle alles getan habe, was ihm möglich
war, dann ist die Behörde verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen und ist nicht berechtigt, den Beweis für die
Nichtausübung der Kontrolle in der bloßen Tatfache der Uebertretung des Verbotes zu erblicken. Denn eine solche Auffassung
würde dazu führen, daß ein Entlastungsbeweis überhaupt unmöglich wäre und die vom Gefetz abgelehnte Erfolghaftung eintreten
würde (Erk. vom 27. März 1935, ä. 1025/34 Vw. G. H.).
Wenn eine im Ausland vollbrachte Lehrzeit behauptet wird,
muß jedenfalls dargetan fein, daß es sich um ein Lehrverhältnis
handelt, das nach den Vorschriften der Gewerbeordnung als ordnungsmäßig eingegangen und beendet anzuerkennen wäre (Erkenntnis v. 4. April 1335, ^ 24/34 Vw. G. H.).
Nach Sinn und Wortlaut der Verordnung. B.-G.-Bl. Nr. 334
von 1933 ist das Versenden von Katalogen und Prospekten nicht
verboten,- verboten ist nur das Anbieten eines Versandgefchäftes,
wobei nicht nur ein ausdrückliches Anbieten getroffen wird, sondern jede Handlung, welche die Bedeutung eines solchen Anbie«
tens in einer Werbeschrift oder Ankündigung haben kann (Erk.
v. 28. März 1935. ä. 1154/34 Vw. G. H.).

Sozialversicherung
1. Krankenversicherung
Die im Betriebe einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes
(1175 A. V. G. B.) beschäftigten Arbeitnehmer sind als von mehreren Personen im Einvernehmen beschäftigt zu betrachten, wodurch nach der Spezialbestimmung des § 38d, Abs. 1 A. K. V. G.
die Haftung aller Gesellschafter zur ungeteilten Hand für die
Krankenversicherungsbeiträge gegeben ist (Erk. v. 3. April 1935,
ä. 948/34).
Ein Baumeister, der eine durch einen unbefugten Unternehmer vorgenommene Ballführung mit seiner Baugewerbekonzession
gewerberechtlich gedeckt, aber den Bau nicht selbst durchgeführt
hat, ist für seine Handlungsweise der Gewerbebehörde verantwortlich: er kann aber nicht als der den Bau durchführende Baugewerbetreibende gelten, an den sich die Kasse im Sinne des
§ 38a A. K. V. G. zunächst zu wenden hätte. Die Haftpflicht
des Bauherrn besteht nur hinsichtlich solcher Versicherungsbeträge,
die ein konzessionierter Vaugewerbetreibender schuldet (Erk. vom
25. April 1935, ^ 536/34).
Ein als Almhirt angestellter Mann, bei dem laut ärztlichem
Gutachten keinerlei leibliche oder geistige Gebrechen feststellbar
sind, dessen Arbeitsfähigkeit aber infolge seines hohen Alters auf
durchschnittlich 50 Prozent des Normalstandes veranschlagt wurde,
ist gleichwohl auch mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 2,
Zl. 4, Landarbeiterversicherungsgefetz versicherungspflichtig. Denn
das Gesetz nimmt von der Versicherung Personen aus, die in geringem Umfang arbeitsfähig sind, wobei der physische und seelische
Zustand des Arbeiters allein gemeint ist. Auf die Frage der Arbeitsmöglichkeit, wie überhaupt auf die Konkurrenzfähigkeit auf
dem Arbeitsmarkte, hat es hiebei nicht anzukommen (Erk. vom
2. Mai 1935. ä. 677/34 Vw. G. H.).
2. Angestelltenversicherung
Ein Gemeindewaldaufseher in Tirol ist nicht anaestelltenversicherungspflichtig. weil er nicht zu Diensten verpflichtet ist,
die vorwiegend eine Aufsichts- oder Ueberwachungstätigkeit in sich
schließen oder auch nur eine über das Lehrziel der Hauptschule
wesentlich hinausgehende Allgemeinbildung erfordern. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ein Waldaufseher gelegentlich
und vorübergehend einzelne Hilfsarbeiter aufzunehmen und mit
ihnen Waldarbeiten durchzuführen hat. Ebensowenig die Tatsache,
daß ein Waldaufseher einen forsttechnischen Lehrkurs tatsachlich
durchgemacht hat. Denn ein solcher Lehrkurs ist nach der Instruktion für Waldaufseher nicht Anstellungsbedingung (Erk. vom
23. Jänner 1935. ^ 66/33).
Ein Dirigent, der die Leitung eines Kirchenchores für die
Aufführung eines Werkes oder einiger Werke übernimmt, ist dadurch nicht in den Organismus als Angestellter eingegliedert; sobald er aber den Kirchenchor dauernd zu leiten hat und ihm auch
mit zeitlicher Bindung die Aufgabe übertragen ist. für die Vewerkstelligung einer kunstvollen Kirchenmusik an allen Sonn- und
Feiertagen zu sorgen, dann ist er Angestellter (Erk. v. 25. April
1935. ä. 112/34).
3. Arbeitslosenversicherung
Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern liegt dann vor.
wenn die gesamte Arbeitsleistung eines Dienstnehmers während
gewisser Zeit auf mehrere Arbeitgeber derart verteilt ist, daß
keine der Teilbeschäftigungen im Verhältnis zu den anderen den
Charakter einer Hauptbeschäftigung beanspruchen kann, aus der
der ausschließliche oder vorwiegende Lebensunterhalt gezogen
wird (Erk. vom 27. März 1935. X 1260/33).
Als arbeitslos hat zu gelten, wer als Angestellter, Arbeiter
oder Lehrling die Arbeit, die für ihn eine unentbehrliche Erwerbsquelle bildete, verloren und keine andere, feinen Lebensunterhalt
halbwegs sichernde Arbeit gefunden hat. Der Lohnentgang allein
genügt nicht, es mutz auch das Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnis aufgelöst worden sein. Es haben daher Vaulehrlinge für die
Zeit, da sie im Baugewerbe von ihrem Lehrherrn nicht verwendet werden können, und die ihnen sonst gebührende Lehrlingsentschädigung nicht erhalten, keinen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (Erk. vom 22. Mai 1935. ä. 267/35).