Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1951

/ Nr.4

- S.5

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fur dlc stadtlschcn
»o»,
1. Die städtische» Sport- und Spielplätze morde» den
Schulen, Verbänden lind vereinen über Ansuche»
durch den Stadlmagistrat zugewiesen,
2. Die Benützung eines Platzes ist nur zu den vereinbarten
Zeiten und für den angegebenen Zweck gestattet.
Schüler lind Mitglieder uon Jugendorganisationen ha«
den nur im Beisein eines uoranlwortlicheii Keilers lmit
Ausweiss Zillritt lind sainineln sich bis zx dessen «fin
treffen aufterhalb des Sportplatzes.
3. Die Mitglieder uon Vereinen müssen sich jederzeit als
solche ausweise» können.
4. Fahrzeuge ^^,^. ^^^ ^ , ^ ^^^ z-,^,,, i^j^für vorgesehenen
Plätzen einzustellen" innerhalb des Sportplatzes besteht
allgemeines Fahrverbot. Den Zuschaliern ist das kidstellen
der Fahrräder innerhalb der Piahanlagen grundsätzlich
untersagt. Kinderwägen nnd Kleinkinder dürfen in den
Sportplatz nicht mitgenommen werden, Kinder bis zu
acht Jahren haben nur in Begleitung von Erwachsenen
Zutritt,
5. Die Mitnahme von Tieren, wie Hunde und dgl. ist verboten.
6. Die Sportanlagen sind tunlichst zu schonen und stets
rein un>d in Ordnung zu halten," insbesondere hat je>de
Verunreinigung durch Papierabfälle, Speisereste und
dgl. zu unterbleiben. Eigenmächtige Änderungen an den
Anlagen sind untersagt. Die Benützung der Rasenflächen
und Äbungsanlagen mährend und kurze Zeit nach einem
länger andauernden oder starken Regen ist nicht gestattet. Aber ihre Benühbarkeit entischeidet grundsätzlich der
Sportplatzleiter.
?. Der yauptwettspielplah ^
1j, die Laufbahn und die
Sprunganlage» dürfen mit Strasienischuhen nicht benutzt worden.
tt. Die Wurfübungen dürfen nur auf den hiefür besonders
bezeichneten Stellen abgehalten werden.
Die Sprunggruben sind nach Aenühung einzuebnen.

29. März

1951 j

Das Graben non Starllöchern in der Rundbahn und
"z."angbahn ist »erboten. Gelausen wird links herum.
9. Die Zuschauer dürfen die Innenfläche der Sportanlagen
sowie die Garderoberäume nicht betreten.
10. 3n den Amkleide- lind Waschräumen ist auf peinlichste
Sauberkeit zu achten. Das Rein,ige,n uon Schuhen,
SporlausrüstungsgegenstäN"den und Geräten ist nur in
dem hiefür bestimmten Waschbecken gestattet. Das Aetreten der Garderoben mit Ragelschuhen säpikc.-^ ist
verboten. Das Abersteigen und Sitzen auf der Umzäunung bzw. Karriere sowie das Stehen auf den Sitzbänken ist uerboten.
11. Das Rauchen in den Ankleide- und Waschräumen sowie
auf den Innenflächen der Sportplätze ist verboten und
soll auch sonst in Sportkleidung unterlassen werden.
12. ßür die in den Umkleideräumen niedergestellten Gegenstände, Kleidungsstücke, Geräte usw. übernimmt der
Stadtmagistrat keine Haftung. Ebenso wird für abhanden gekommene Gegenstände aus den Kleiderkästen, die
joder Benutzer mit eigenem Schlof; zu uersehen hat,
kein Schadenersatz geleistet.
13. Der Schiusi des Abungsbetriebes wird durch Glockenzeichen angekündigt. Veim Lrtönen des Glockenzeichens
ist das Spielen abzubrechen lind einzustellen. Line halbe
Stunde nach dem Glockenzeichen wird der Sportplatz
gesperrt. Vis zu diesem Zeitpunkt müssen die Sporttreibenden den Platz unaufgefordert verlassen haben.
14. Den Anordnungen des Sportplahleiters, des Platzwartes und sonstiger klufsichtsorgane ist Folge zu leisten.
15. Personen, welche die Platzordnung nicht einhalten oder
sich durch Ruhestörung unliebsam bemerkbar machen,
können sofort uom Platz gewiesen werden. Auch über
einzelne Sportler oder Vereine kann bei groben Verstößen die plahnerweisung ausgesprochen werden. Nlifterdem können für Übertretungen dieser plahordnung
nach Art. V I I LGVG. Geldstrafen uon 5 1 . - bis 8 S . verhängt werden.

Innsbruck, am 4. klpril 1951.
Der 1. Vigebürgermeister:
s)ans Klöckinger e. H.

der Tiroler Landesregierung.
>!ll,"
«2 5?

Innsbruck, ?. März 1951

Kundmachung
detreffend die Uekämpfimq der ansteckenden Kchweinelähmuna,, Anzeigepflichl.
„Gemasi 8 1? des Tierseuchengesetzes ist der Vesiher lsein
Vertreter oder Bestellter! verpflichtet, von dem Ausbruche
einer der klnzeigepflicht unterliegenden Tierseuche und von
Erscheinungen, welche nach den vom Vundesininisterium für
Land« und Forstwirtschaft hinausgegebene» Belehrungen
den Verdacht einer solchen Seuche erregen, d e m G e»
m e i n d e u o r st e h e r u n v e r z ü g l i c h d i e A n z e i»
g e z u e r s t a t t e n. Bezüglich der Tiere, welche sich in
der Behandlung eines Tierarztes befinden, entfällt diese
Verpflichtung der genannten Personen zur Crstaitung der
Anzeige, v o r a u s g e s e t z t , daft bei den betreffenden

Tieren nicht bereits vor Zuziehung eines Tierarztes Zur
Behandlung Erscheinungen aufgetreten sind, die nach den
oben erwähnte» Belehrungen den Verdacht einer anzeige"
Pflichtigen Tierseuche erregen. Die Bezirksverwaltungsbe«
Horde kann bestimmen, dasi in grösieren Gemeinden die A»<
zeige an die zur Besorgung ortspolizeilicher Geschäfte bestimmten Organe des Gemeindeuorstandes zu erstatten ist.
Diese» perso»e» obliegt dann die Verpflichtung, den Gemeindevorsteher s o f o r t zu verständigen. Die Pflicht zur
u » v e r w e i l t e n Anzeige obliegt auch den Tierärzten,
wenn sie von dem Vorkommen einer anzeigeipfüchtigen Tier-