Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.6

- S.10

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Amtsblatt Nr. 7

Leumunöszeugnisse stellt öas Hunöes-

Monatsbericht für öen ßremöenvertehr

Polizeikommissariat aus

Mai 1935

Die bisher vom Stadtpolizeiamte Innsbruck geführte Strafkartensammlung wird vom 15 Mai
1935 an belm Vundespollzelkomnnssarmte Innsbrück geführt. Leumundszeugnisse werden daher
künftighin nur mehr beim Bundespolizeikommisfariate ausgestellt.
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Wählt oee ernannte Gememoetag
In

der Frage, ob der nach den Bestimmungen

des Verfassungsübergangsgesetzes ernannte Gemeindetag einen Bürgermeister wählen kann, stehen sich, wie
die Erörterungen in der Tagespresse gezeigt haben, zwei
Meinungen gegenüber. Die eine Meinung bringt eine
juristisch einwandfreie Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen des § 39 des Verfassungsübergangsgesetzes dahingehend, daß der Regierungskommissär so lange im Amte Zu verbleiben habe, bis der von
den Verufsstänoen beschickte Gemeindetag den neuen
Bürgermeister wählt. Sie spricht damit dem vom Landeshauvtmanne für die Uebergangszeit ernannten Gemeindetag das Recht Zur Wahl eines Bürgermeisters
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die e ^
daß neben einem Gemeindetag kein Regierungskom^
misär Platz hätte. Es entstünde eine Doppelverwaltung, ständige Kompetenzkonflikte wären die Folge.
Erkundigungen, die der Regierungskommissär zur
Klärung der Frage im Vundeskangleramte und insbesondere bei Altbundeskanzler Dr. Ender einzog, ergaben die Feststellung, daß der Gesetzgeber bei Erlast
fung des Verfassungsübergangsgesetzes nicht die Absicht
hatte, die Wahl des Bürgermeisters durch den ernannten Gemeindetag unmöglich zu machen, daß er also
nickt das sagen wollte, was der Wortlaut vermuten
läßt. Es wird daher von maßgebender Stelle den nach
dem Verfassungsübergangsgesetze ernannten und noch
zu ernennenden Gemeindetagen das Recht zugebilligt,
einen Bürgermeister zu wählen.
IV

Mitteilungen öes HtaötphMates
Stand der Infektionskrankheiten im Mai 1935
Scharlach: 13 EMrankungsfälle, kein Todesfall.
Diphtherie: 11 Erkrankungsfälle, kein Todesfall.
Typhus: 1 Erkrankungsfall, kein Todesfall.
Zahl der Geborenen im Mai 1935
Gesamtzahl: 51, davon keine Totgeburt, 30 männlich,
21 weiblich.
Todesfälle im Mai 1935
Gesamtzahl:
87
davon auswärts 25
62 (32 männlich, 30 weiblich).

Zahl der angekommenen Fremden:
Ständiger Wohnort
1935
.
.
Wien
2541
Sonstiges Österreich
2648
D ^ M ^ F Ä " Danzig
452
Schweiz, Liechtenstein
453

Italien
. .
Südslawenstaat
Ungarn
Rumänien

395
14
W
17

Tschechoslowakei

Polen. Baltische Staaten
Schweden. Norwegen, Dänemark
Belgien. Luxemburg. Niederlande

VN""Monaco°^.

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Spanien. Portugal, Anoora
Griechenland. Albanien. Bulgarien. Türkei . .
Rußland mit Russisch°Afien
Afrika.^Australien" ! ! ! " ! " ! . " . " ! !
Vereinigte Staaten von Nordamerika. Kanada .
Uebriges Amerika .
Zusammen . . . .

309

20
138
256

1934
1823
2774
422
589

450
11
1U2
16

302

21
125
309

1Z 2 I !

15
10
11
20
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9
16
129 175
11
7
8393 8088

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Die steigende Bedeutung, die den Gemeinden im
so3wlen Leben der Gegenwart M o m ^
nicht
" ^ ihre soziale sondern auch ihre r e chtli che Ver°"twortkchke:t/ begründet mannigfache g e s e t z l i c h e
H a f t p f l i c h t . Aus dieser Haftpflicht können der Gememde unerwartet hohe Lasten erwachsen, die auf
^"hre hinaus eine gesunde Fmangwirtschaft unmöglich
machen.
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Kluge Gemeindeverwalter sorgen deshalb rechtzeitig
vor und schließen H a f t p f l i c h t v e r s i c h e r u n g e n
ab. Die Haftpflichtprämien sind verhältnismäßig niedrig, lassen sich leicht in jede Haushaltrechnung unterbringen und auch vorausberechnen, — von den Haftpflichtschäden läßt sich das Nicht behaupten,
Wie vielseitig die Haftpflichtgefahren sind, sei durch
die Aufzählung einiger weniger, für alle Gemeinden
wichtiger Gefahrenquellen gekennzeichnet: Haus- und
Grundbesitz, Schulbetrieb, Badeanstalten, Sportanlagen
(Eislaufplätze), Gas- und Elektrizitätswerke, Transformatorenhäuschen, Kraft- und Lichtleitungen, Fuhrwerksbetrieb, Kraftwagenpark, Garagen- und Werkstättenbesitz, Feuerwehr, Straßen, Gehsteige, Brücken
und Uferböschungen.
Die Gemeinden werden gut daran tun, sich in diesen
rechtlich und wirtschaftlich oft verwickelten Fragen richtig beraten zu lassen. Es sei deshalb auf den § 1 der
Satzungen der Wiener Städtischen Versicherungsanstalt
verwiesen: „Die Anstalt soll sowohl der Bevölkerung
der Stadt Wien als auch der gesamten Bevölkerung
von Oesterreich und insbesondere a l l e n ö s t e r r e i chischen G e m e i n d e v e r w a l t u n g e n und sonstigen öffentlichen Körperschaften billigen und verläßlichen Versicherungsschutz bieten." — Bekanntlich ist
die Wiener Städtische Versicherungsanstalt nicht nur in
unserer Landeshauptstadt, sondern auch in allen wichtigeren Gemeinden Tirols vertreten und angesehen.