Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.6

- S.7

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Amtsblatt Nr. 7

Verfügung öer Lanöeshauptmannschaft
für Tirol
Ueber Antrag der Tiroler Rauchfangkehrergenossenschaft in Innsbruck wird nach Anhörung des Stadtmagistrates Innsbruck der mit h. a. Verfügung vom
18. Mai 1934, ZI. la—905/10, für die Ausführung des
Rauchfangkehrergewerbes gemäß §42 Gewerbeordnung
geschaffenen Abgrenzung, wonach für die Stadt Innsbruck und die Gemeinde Amras zehn genau umgrenzte
Kehrbezirke gebildet wurden (probeweife Zunächst auf
die Dauer eines Jahres bis Ende Juni 1935 in Kraft),
nunmehr d a u e r n d e Gültigkeit verliehen.
Einer allenfalls in Zukunft als notwendig oder
zweckmäßig sich ergebenden neuerlichen Regelung wird
hiedurch grundsätzlich nicht vorgegriffen.
Gegen diese Verfügung, die dem Antrage der zuständigen Genossenschaft entspricht, ist ein Rechtsmittel

nicht Zulässig.

Der lilachöruck von Aufsätzen/ Berichten oöer nur von
Teilen öerselben sowie bie Meöergabe von Daten uns
Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Verunreinigung öes Innstujses uns
seiner Ufer
Der Landeshauptmann von Tirol hat mit 17. April
1935, LGVI. Nr. 16, folgende Verordnung erlassen: Verboten ist:
a) das Einbringen von Gegenständen oder Stoffen in
den Innfluß, durch die die Beschaffenheit des Wassers beeinträchtigt wird;
d) jede über den Gemeingebrauch hinausgehende und
nicht auf einer Bewilligung der Landeshauptmannschaft beruhende Verunreinigung des Innflusses;
o) die Ablagerung von Kehricht und anderen die Beschaffenheit des Wassers -gesundheitsschädlich oder
sonst nachteilig beeinflussenden Stoffen an den
Ufern oder in ihrer unmittelbaren Nähe ohne vorherige Bewilligung der Landeshauptmannschaft.
Uebertretungen dieser Verordnung werden" von der
örtlich zuständigen Vezirksverwaltungsbehörde gemäß
§ 120, Abs. 1 und 2 des WRG., als Verwaltungsübertretungen mit einer Geldstrafe bis 10.000 8 bestraft.
Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon
wiederholt straffällig geworden, fo kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu zwei Monaten
erkannt werden.
Diese Verordnung ist mit dem Tage ihrer Kundmachung, d. i. der 6. Mai 1935, in Kraft getreten.

Hoher Vesuch im Rathaus
Anläßlich seines Tiroler Aufenthaltes stattete am
Dienstag, den 4. Juni, Se. kaiserliche Hoheit Erzherzog
E u g e n Herrn Regierungskommissär Franz F i s c h e r
im Rathause einen Besuch ab. Bei dieser Gelegenheit
stellte der Herr Regierungskommissär dem Erzherzog
seinen Stellvertreter, Herrn Magistratsdirektor Doktor
F a n k h a u s e r , und die Abteilungsvorstände vor. Mit
sichtlichem Interesse studierte Se. kaiserliche Hoheit die
verschiedenen Urkunden, die Stadtgeschichte betreffend,
und verlieh das Rathaus mit dem aufrichtigsten Wunsche, daß die Stadt Innsbruck sich wie bisher weiterentwickeln möge zum Wohle der Bürger und des ganzen Landes Tirol.

Hunöesgesetz/ betreffenö
öas seuchenartige Verwerfen öer Rinöer
Unter Nr. 175 des Bundesgesetzblattes aus dem Jahre
1935 ist ein Gesetz erschienen, das die Besitzer von Rindern verpflichtet, jeden in ihrem Rinderbestand vorkommenden Verkalbungsfall (vorzeitige Ausstoßung der
Frucht) unverzüglich dem Bürgermeister zu melden, der
die Meldung ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten hat. Die Verpflichtung zur Erstattung der erwähnten Meldung entfällt für den Tierbesitzer, wenn sich das Tier in Behandlung eines Tierarztes befindet. I n diesem Falle ist der Tierarzt hiezu
verpflichtet.
Für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck sind
die Meldungen an das städtische Veterinäramt zu erstatten, das alles weitere veranlaßt.
Für Uebertretung dieses Gesetzes wurden Geldstrafen
bis zu 300 8 oder Arrest bis zu einem Monat festgesetzt.

Schonung öer Weinbergschnecke
Mit Landesgesetz vom 26. April 1935, LGVI. Nr. 22,
wurde das Sammeln der Weinbergschnecke in der Zeit
vom 1. Mai bis 31. Juli verboten.
Uebertretungen dieses Verbotes werden nach Artikel V I I des Gesetzes vom 21. Juli 1925, VGVl.
Nr. 273 (E. G. V. G.), mit Geldstrafen bis zu 200 8 oder
mit Arrest bis zu zwei Wochen geahndet.

Gemeinöeratin Krau Kürsorgerat N. Klammer f
Nach langem, schwerem Leiden verschied Montag, den
3. Juni, die ehemalige Gemeinderätin Frau Notburga
K l a m m e r . Sie gehörte dem Gemeinderat in den
Jahren 1919 bis 1931 ununterbrochen als eifrige Mitarbeiterin an und war besonders in den Fürsorgeausschüssen tätig. Darüber hinaus war sie als große Wohltäterin bekannt. Ein ehrendes Andenken ist ihr von
allen Seiten gewiß.