Innsbruck Informiert

Jg.1999

/ Nr.1

- S.31

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Diese Ausgabe – 1999_Innsbruck_informiert_01
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Anatomiegräbern und bei Kindern,
die dar. 10. Lebensjahr nicht vollendet habon

50%

6.3.0 dringliche Nebenarbeiten
6.3 l Mi".i"il!(|iiiu| von f-undamenten, Grabeinrichtungen
Hi |)ll.in.-uni|iMi usw., je angefangene halbe; Stunde
und Aiheitei

194,-

7.0.0 Spezielle Enterdigungsgebühron
"/. 1.0
7.1.1
7.2.0
7.2.1
7.2.2
7.2.3
7.2.4

Gebeineenterdigung (Entnahme)
Einsat/ (Min!:; Giabaibeiters
Exhumierung
1 Organ der Sanitätsbehörde (Amtsarzt)
1 Orcjan der Friedhofsbehörde
Mithilfe durch Friedhofsarbeiter
Mithill»! (7.2.3) zwecks Tieforlegung

776,388,388,3.298,2.968,-

8.0.0 Sonstige Gebühren
8.1.0
8.2.0
8.2.1
8.2.2
8.2.3
8.2.4

Dauerfundament je Ein/olgrab
Beistellung von Grabtrittplatten inkl. Verlegung
Eirvel-Erdgrab
Doppel-Erdgrab
Urnen-Erdgrab
kombiniertes Urnen-Erdgrab

2.264,3.300,4.400,1.650,825,-

8.3.0 Beistellungsbedingte Nachverlegung
der Grabtrittplatten
8.3.1 Einzel-Erdgrab
8.3.2 Doppel-Erdgrab

1.1401.330,-

8.4.0 Beistellung einer Urnennischenplatte
8.4.1 Große 1
8.4.2 Größe 2

980-

je angefangene halbe Stunde und Arbeiter

194,—

8.7.0 Leihgebühr für Grünstöcke
8.7.1 bei Aufbahrungen (8/6/4/2) je Stück
8.7.2 bei Verabschiedungen und Einsegnungen
(8/6/4/2) je Stück

75,25,-

9.0.0 Nichtgemeindebürgerzuschläge
9.1.0 auf die Grabgebühren
100%
100%

9.2.0 auf die Beerdigungsgebühren
9.2.1 Administrationsgebühr (Beisetzungsanmeldung 3.1.0)
ausgenommen 3.1.2 und 3.1.3

100%

6. VIEHMARKTGEBÜHREN UND MARKTGEBÜHREN
Die Marktgebühren werden mit Wirkung 1.1.1 999 wie folgt festgesetzt:

I. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und
Gemüsemärkte in der Reichenau
(§ 2 lit. c Marktordnung)
Für den laufenden Meter Verkaufsstand
22,—
Angefangene Laufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.

II. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Obst- und
Gemüsemärkte im Olympischen Dorf
(t) "J lil. (I Marktordnung)
Für den laufenden Metei Veik.iuls:.tand
27,Angefangene Laufmetei oder Quadratmeter werden als volle berechnet.

III. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der Händler
markte an Samstagen
(§ "2 lit. e Maiktoidnuiu))
1. Für den lautenden Metoi Verkaufsstand
27,2. Für re()elinäßi(|e Matktbesehieker, Vierteljaliresqebühr in der Höhe des
. " i " h u i , ii h i M I 11* •! ( i i •! n i l i r .

Ai ii: )i •!. n ii |i "in • I . II ill in -I i "i oder Q u a d r a t m e t e r w e r d e n als volle b e r e c h n e t .

IV. Überlassung von Marktplätzen anläßlich der jährlichen
Märkte
(§ 2 lit. I Marktordnung)
1. Für den laufenden Meter Verkaufsstand
2. Für den Thomasmarkt erhöhen sich die Tante auf

7. GEHSTEIGABGABE
Der für die Bemessung des Gehsteigbeitrages maßgebliche Gehsteigbeitragssatz ist gem. § 13 Abs. 4 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabegesetz vom Gemeindeamt für das gesamte Stadtgebiet einheitlich
festzusetzen. Der Gehsteigbeitragssatz darf höchstens 1/100 der Durchschnittskosten für die Herstellung von 1 m* zeitgemäßer Gehsteigfläche
betragen.
Aufgrund einer Kalkulation des zuständigen Amtes wurde festgestellt,
daß die Herstellkosten für 1 m^ zeitgemäßer Gehsteigfläche gegenüber
dem Vorjahr nicht gestiegen sind. Der Gehsteigbeitrag wird daher ab
1.1.1999 unverändert mit S 34,90 festgesetzt.

8. ERSCHLIESSUNGSBEITRAG
Der Erschließungsbeitrag für die Bemessung des Erschließungsbeitrages wird gem. § 7 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz und in
Übereinstimmung mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 5.12.1995 ab
1.1.1999 mit 5% (Vj.: 4,5%) des für das Jahr 1999 geltenden Erschließungskostenfaktors festgesetzt, das sind S 79,50.

9. HUNDESTEUER
2.850,3.380,-

8.5.0 Behältnis für Urnenerdbestattung
8.6.0 sonstige Arbeitseinsätze

9.1.1 Grabbenützungsgebühr 1.1.0 bis 1.5.0
9.1.2 Friedhofbenützungsgebühr 2.1.0 und 2.2.0

3. Für die Aufstellung eines Würstelstandes,
pro laulenden Meter
42,4. Für die Aufstellung eines Kastanienkessels
42,Angefangene Lnufmeter oder Quadratmeter werden als volle berechnet.

42,47,-

Die Hundesteuer wird am 1.1.1999 wie folgt neu festgesetzt:
Für den ersten Hund
970,Für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes
oder Gewerbes gehalten werden (§ 3 Abs. 1 der
Hundesteuerordnung), je Hund
325,Ermäßigter Steuersatz gem. § 3 Abs. 2 der
Hundesteuerordnung, je Hund
600,In diesen Beträgen sind S 10,- für die Hundesteuermarke und Betestigungsring als Abgeltung für Mehraufwand inkludiert.

10. WASENMEISTEREIGEBÜHREN
1. Beseitigung eines Tierkadavers:
Wasenmeistereigrundgebühr

112,-

+ Kadavergewicht je kg-Tarif It. Verordnung
Amt der Tiroler
Landesregierung + 10% MWSt.
Bei Abholung zusätzlich Fuhrgebühr-Tarif It. Fuhrpark + 20% MWSt.
2. Beseitigung verdorbener Nahrungsmittel oder sonstiger Abfälle aus
der Nahrungsmittelindustrie und dem Nahrungsmittelgewerbe je kg
wie in lit. 1.
3. Vorbereitung, Öffnung eines Kadavers
zur Untersuchung (Sektion)
4. Aufladen eines Großtierkadavers auf das
Transportfahrzeug
5. Fuhrgebühr bei Benützung eines LKWsje Kilometer
Fahrstrecke: Tarif It. Fuhrpark
6. Dienstgang zu einer Partei
7. Fütterung und Pflege eines in Kontumaz
befindlichen oder nach § 13 Abs. 2
der Wasenmeisterordnung in Verwahrung
genommenen Hundes, je Tag
8. Auslösen eines eingefangenen und in
Vorwahrung genommenen Hundes durch
dessen Eigentümer It. BGBI.
9. Abhäuten eines Kadavers und Ausfolgung
(ier Haut (Fell) an den Eigentümer
10. Tötung eines Tieres auf Verlangen des
Eigentümers

112,163,-

112,-

112,-

163255,326,-

Zu den Entgeltsätzen der Punkte 3 bis 10 tritt die Umsatzsteuer
(derzeit 20%).

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