Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1948

/ Nr.12

- S.11

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Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Nummer 11-12

E. Zl. 6/1, Gp. 2289/1, 2290 und 2291/2 in E. Zl. 62/1
und der Gp. 2961/2 in E.Zl. 498/11 der Kat.-Gemeinde
Amras.
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I, S. 821) in der Fassung des
Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Jänner 1938 (RGBl. l ,
S. 36) sowie des h 13 der Durchführungsverordnung vom
31. Ottober 1935 (RGBl. I, S. 1275) wird mit Ermächtigung des Amtes der Tiroler Landesregierung als obere
Naturschutzbchörde vom 5. Oktober 1948, Zl. I l l a 10961—48, folgendes verordnet:
§1.
Der in der Landschaftsschutzkarte des Ttadtmagistrates
Innsbruck als unter Naturschutzbehörde mit roter Farbe eingetragene und oben örtlich näher beschriebene Landschaftsteil wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in
der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntmachung dieser Verordnung dem Schutz des Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

Seite 11

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer
mündlichen Prüfung. Prüfungsgegenstände sind:
1. Heimatkunde, 2. Iagdrecht des Landes Tirol, insbesonders Kenntnis der die Rechte und Pflichten der Iagdschutzorgane betreffenden Vorschriften, Naturschutz, 3. Waffen- und Echießwesen, 4. Iagdhuvdewesen (das Wichtigste
über Führung und Erziehung des Hundes), 5. Wildkunde
(das Wichtigste über Körperbau, Gewechbildung, Altersmertmale, Lebensweise und Krankheiten des Wildes),
6. Jagd- und Fährtenkunde, 7. Iagdbetrieb, Wildhege und
Wildverwcrtung.
Vor Beginn der Prüfung ist die Prüfungsgebühr von
30.— Schilling und die Stempelgebühr von 2.— Schilling
zu erlegen. Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück, fo ist die Prüfungsgebühr verfallen.
Dr. Mellitzer.

3 2.
Es ist sohin verboten, innerhalb des in der Landschaftsschutzkarte durch besondere rote Umrahmung kenntlich gemachten Landschaftsteiles Veränderungen vorzunehmen, die
geeignet sind, den Anblick dieser historischen Stätte zu beeinträchtigen oder sonst das Landschaftsbild im Bereiche dieses Waldfriedhofes zu verunstalten.
Unter dieses Verbot fallen Schlägerungen von Bäumen,
das Abhauen, Abschneiden und Abreißen von Gipfeln,
Ästen und Zweigen, die Anlage von Bauwerken aller Art,
die Anlage von Mull- und Schuttplätzen sowie das Anbringen von Ankündigungstafeln u. dgl.
§3.
Ausnahmen von den Vorschriften im tz 2 können vom
Stadtmagistrat Innsbruck als untere Naturschutzbehörde zugelassen werden.
8 4.
Wer den Bestimmungen des 3 2 zuwiderhandelt, wird
nach den HZ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und
dem § 16 der Durchführungsverordnung bestraft.
§5.
Diefe Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Der Bürgermeister:
Dr. Anton Melzer.
Abteilung I, Zl. I—9015/1948.
Betr.: Iagdaufseherprüfung.
Innsbruck, den 16. November 1948.
Iagdauffeherprüfung.
Die Iagdaufseherprüfungen werden am 8. März 1549
beim Amte der Tiroler Landesregierung abgehalten.
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung müssen längstens
drei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Landesjagdbehörde für Tirol (Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung l i l a ) eingereicht werden.
Beizulegen sind: a) der Tauf- oder Geburtsschein, b) der
Nachweis der österr. Staatsbürgerschaft, c) ein polizeiliches
Unbescholtcnheitszeugnis, 6) ein selbstgeschriebener Lebenslauf, e) ein amtsärztliches Zeugnis über körperliche und
geistige Eignung, l) Zeugnisse über die mindestens zweijährige praktische Verwendung im Iagddienste.

5tr. 6
l e l e p k o n 4045 unä 4046
kov. 5282